Umwandlung einer Unionsmarkenanmeldung
Hohe Kollisionsgefahr bei Unionsmarkenanmeldung
Meldet man eine Unionsmarke an, muss man sich darüber bewusst sein, dass das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter recht hoch ist. Da die Unionsmarke für alle 28 EU-Länder Schutz entfaltet, sind auch die Kennzeichenrechte aller EU-Länder betroffen. Daher bietet die Unionsmarke eine große Angriffsfläche. Nicht nur die in den 28 EU-Ländern eingetragenen und angemeldeten nationalen Marken können einer Unionsmarkenanmeldung entgegenstehen. Auch nicht eingetragene Marken sowie ausländische eingetragene und nicht eingetragene Unternehmenskennzeichenrechte sind relevant.
Hier liegt bereits das erste große Problem: Nicht eingetragene Kennzeichenrechte lassen sich nicht zuverlässig recherchieren. Das bedeutet, dass selbst bei einer zuvor sorgfältig durchgeführten Markenrecherche das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
Bei erfolgreichem Widerspruch wird die gesamte Unionsmarke zurückgewiesen
Inhaber älterer Rechte können binnen 3 Monaten ab Veröffentlichung der Unionsmarkeanmeldung Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung einlegen. Die Unionsmarke wird nicht eingetragen, wenn ein älteres Recht gem. Art. 8 Gemeinschaftsmarkenanmeldung besteht. Als älteres Recht gelten ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung.
Hat ein Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung Erfolg, wird die Unionsmarke insgesamt zurückgewiesen.
Löschungsverfahren gegen eingetragene Unionsmarke
Eine Unionsmarke kann neben einem Widerspruch auch noch nach Eintragung und damit auch nach Ablauf einer Widerspruchsfrist mit einem Löschungsverfahren angegriffen werden.
Ein Löschungsverfahren kann ebenso wie ein Widerspruch auf ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gestützt werden.
Dies bedeutet, dass auch noch Jahre nach Eintragung der Unionsmarke ein Löschungsverfahren durchgeführt werden kann und eine Löschung der Unionsmarke die Folge sein kann.
Umwandlung der Unionsmarkenanmeldung in nationale Auslandsanmeldungen oder IR-Marken
Ist die Unionsmarke aufgrund eines Widerspruchs zurückgewiesen oder eine bereits eingetragene Unionsmarke aufgrund eines Löschungsverfahrens gelöscht worden, kann die Unionsmarkeanmeldung umgewandelt werden. Und zwar kann eine Umwandlung entweder in nationale Auslandsanmeldungen erfolgen. Wurde die Unionsmarke allerdings über das IR-Markensystem angemeldet, kann eine Umwandlung im Rahmen des IR-Markensystems erfolgen.
Umwandlung bei direkter Anmeldung der Unionsmarke über das EUIPO
Grundsätzlich kommt eine Umwandlung in nationale Auslandsmarken in Betracht. Dies ist regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden, da für fast jedes Land ein Auslandsvertreter hinzugezogen werden muss und für jedes Land nationale Anmeldegebühren entstehen.
Umwandlung bei voriger Anmeldung der Unionsmarke über das IR-Markensystem
Ist die Unionsmarke im Rahmen einer Schutzausdehnung über das Madrider Markenabkommen oder das Protokoll zum Madrider Markenabkomen (IR-Marke) angemeldet worden, kann die Unionsmarke über das IR-Markensystem auf die jeweiligen Länder ausgedehnt werden. Dieser Weg ist in den meisten Fällen günstiger als der Weg über die nationalen Markenanmeldungen im Ausland.
Unsere Empfehlung: Überlegen Sie bei der Planung Ihres Internationalen Markenschutzes sorgfältig, ob für Sie die Anmeldung einer Unionsmarke über das IR-Markensystem Sinn macht.
Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierfür gerne an oder schicken Sie un seine unverbindliche Anfrage per E-Mail. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
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