Was ist ein Patentanwalt? Wie unterscheidet sich ein Patentanwalt von einem Rechtsanwalt? Wann benötige ich einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt? All das sind häufige Fragen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Nachfolgend haben wir hierzu einige Infos zusammengestellt.
Was ist ein Patentanwalt
Ein Patentanwalt ist wie auch ein Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege (§ 1 PAO). Anders als Rechtsanwälte sind Patentanwälte jedoch Naturwissenschaftler oder Techniker, welche nach Abschluss ihres naturwissenschaftlichen (z.B. Biologie, Chemie) oder technischen Studiums (z.B. Elektrotechnik, Maschinenbau etc.) eine Patentanwaltsausbildung absolviert haben. Die Patentanwaltsausbildung soll gem. § 6 PatAnwAPrV umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vermitteln, die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse vermitteln und mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut machen. Die Ausbildungszeit eines Patentanwaltes gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte:
- 1. Abschnitt: mindestens 2 Jahre und zwei Monate in einer Patentanwaltskanzlei oder einer Patentabteilung in einem Unternehmen
- 2. Abschnitt: zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt
- 3. Abschnitt: 6 Monate beim Bundespatentgericht
Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt absolviert der Patentanwalt somit kein juristisches Hochschulstudium. Die Ausbildung des Patentanwalts ist speziell auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ausgerichtet. Der breite juristische Background ist bei einem Rechtsanwalt daher grundsätzlich besser vorhanden als bei einem Patentanwalt. Allerdings hat der Patentanwalt regelmäßig die Nase vorn, wenn es um die Beurteilung von technischem Know How geht.
Beratung und Vertretung durch den Patentanwalt
Das Recht zur Beratung durch den Patentanwalt ergibt sich aus § 3 PAO. Hiernach ist der Patentanwalt insbesondere befugt, im Zusammenhang mit der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und gegenüber Dritten zu vertreten. Ferner gehören Sachen zum Tätigkeitsbereich, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz und Angelegenheiten des Sortenschutzes.
Vertretungsbefugnis des Patentanwaltes vor Gericht
Gem. § 4 PAO darf der Patentanwalt vor Gericht auftreten, soweit die Vertetung nicht durch einen Rechtsanwalt geboten ist. Dies bedeutet, dass in Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht immer ein Rechtsanwalt für die Beauftragung hinzugezogen werden muss, da dort Anwaltszwang besteht.
Patentanwalt vs. Rechtsanwalt
Rechtsanwälte dürfen in allen rechtlichen Bereichen beraten und vertreten, einschließlich in den Rechtsbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes.
Patentanwälte haben dagegen eine eingeschränkte Beratungs- und Vertretungsbefugnis (vgl. § 3 PAO)
Soll eine Marke geschützt werden, wird oftmals zunächst nach einem Patentanwalt gesucht. Dabei gibt es keinen Gundsatz, wonach Patentanwälte die kompetenteren Ansprechpartner für einen Markenschutz sind. Oftmals wird eine Marke mit einem Patent verwechselt oder in Verbindung gebracht, tatsächlich hat eine Marke mit einem Patent jedoch nichts zu tun. Eine Marke ist ein Kennzeichenrecht, ein Patent eine technische Erfindung.
Nach unserer Auffassung kann ein auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter Rechtsanwalt mindestens ebenso gut bei Markenangelegenheiten weiterhelfen wie ein Patentanwalt. Zudem kann Sie ein Rechtsanwalt besser zu rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit den Kennzeichenrechten beraten, etwa wenn es neben den Markenrechten auch um Namensrechte, wettbewerbsrechtliche Aspekte (Irreführung durch Firmennamen), Kennzeichenrechte aufgrund von Benutzung etc. geht. Insofern kann ein Rechtsanwalt ein breiteres Spektrum im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Beratung abdecken als ein Patentanwalt. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn es beispielsweise um die Entwicklung neuer Markennamen geht oder eine Strategie für Markenschutz ausgearbeitet werden soll.
Letztlich spielt bei der Beantwortung der Frage, ob ein Patentanwalt oder Rechtsanwalt der bessere Ansprechpartner ist, immer natürlich auch die jeweilige Qualifikation des Patentanwalts oder Rechtsanwalts eine entscheidende Rolle. In Markenangelegenheiten würden wir grundsätzlich die Beauftragung eines auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalts empfehlen.
Zudem muss etwa bei Gerichtsverfahren ansteht oder rechtlichen Bewertungen immer ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Im Zusammenhang mit Patenten oder Gebrauchsmustern sollte dagegen nach unserer Auffassung immer ein Patentanwalt hinzugezogen werden.
Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Ein Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hat auf der einen Seite ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen und – wenn es sich um einen Fachanwalt handelt – darüber hinaus eine juristische Zusatzausbildung in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes absolviert. Hierzu gehören insbesondere die Bereiche Patentrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, aber auch das Kartellrecht oder das Urheberrecht. Insoweit ist für alle rechtlichen Fragen zum gewerblichen Rechtsschutz einschließlich des Markenrechts ein Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mindestens ebenso qualifiziert wie ein Patentanwalt.
Darüber hinaus verfügt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz über weitere Kenntnisse in den Bereichen des Wettbewewerbsrechts, des Zivilrechts (hierzu zählt beispielsweise das Namensrecht). Diese Rechtsbereiche sind für Marken und Kennzeichen ebenfalls von besonderer Bedeutung. So gibt es den wettbewerbsrechtlichen ergänzenden Leistungsschutz oder das Namensrecht.
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