Marke schützen in Deutschland – Wissenswertes zur deutschen Markenanmeldung
Zuständig für die nationale deutsche Markenanmeldung bzw. den Schutz einer deutschen Marke ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Die Webseite des DPMA mit weiteren Informationen finden Sie hier. Der Schutzbereich der nationalen deutschen Marke beschränkt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
Inhalt:
- Was kann als Marke geschützt werden
- Unterschied Marke/ Patent
- Vorteile einer Markenanmeldung
- Markenanmeldung durch Rechtsanwalt oder Patentanwalt
- Firmenname als Marke schützen
- Eintragungsvoraussetzung Unterscheidungskraft
- Keine Verletzung älterer Marken oder Kennzeichenrechte
- Festlegung der zu schützenden Waren/ Dienstleistungen/ Klassen
- Anmelder ist für die Prüfung vorbestehender älterer Rechte selbst verantwortlich
- Beschleunigte Prüfung der Anmeldung
- Kosten der Markenanmeldung/ amtliche Gebühren
- Verfahren nach Anmeldung
- Widerspruchsverfahren
- Schutzdauer der Marke
- Risiken einer deutschen Markenanmeldung
- Unsere Empfehlung zur deutschen Markenanmeldung
- Internationaler Markenschutz (Auslandsmarke, IR-Marke, Unionsmarke)
- Wir für Sie
deutsche Markenanmeldung Was kann als Marke geschützt werden
Grundsätzlich können in Deutschland als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben oder Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Markenformen sind etwa die Wortmarke, die Bildmarke, die Wortbildmarke, die 3D Marke oder die Hörmarke.
Unterschied Marke/ Patent – Marke patentieren?
Oftmals wird die Marke mit einem Patent verwechselt und es wird angefragt, ob man den Namen patentieren oder eine Marke patentieren kann. Das ist insofern nachvollziehbar, da die deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird. Allerdings ist die Bezeichnung Marke patentieren nicht ganz richtig. Der Unterschied zwischen einem Patent und einem markenschutz ist grundlegend verschieden. Der Unterschied zwischen einer Marke und einem Patent liegt darin, dass ein Patent eine technische Erfindung schützt. Eine Marke dient dagegen dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Die Marke ist also ein Herkunftshinweis, das Patent schützt ihre technische Erfindung.
Vorteile einer Markenanmeldung
Wenn Sie über eine Markenanmeldung nachdenken, haben sie sicherlich schon überlegt, ob Sie unbedingt eine Marke brauchen oder ob eine Marke für Sie sinnvoll ist. Neben der eingetragenen Marke gibt es ja auch beispielsweise das Unternehmenskennzeichen, welches bereits durch Benutzung entsteht und keiner Eintagung bedarf.
Allerdings vermag nur die Markenanmeldung eine Produktbezeichnung effektiv zu schützen. Zudem können Sie eine eingetragene Marke lizenzieren, ein Unternehmenskennzeichen nicht. Marken können außerdem problemlos übertragen, verkauft oder gehandelt werden. Mit einer Marke erlangen Sie einen zusätzlichen und oftmals weitreichenderen Schutz als beispielsweise mit einem Unternehmenskennzeichen. Außerdem vermittelt eine Marke Renommee und Professionalität. Und letztlich geht es um Ihre Produktmarke oder Unternehmensmarke, welche als Wiedererkennungswert einen wesentlichen Vermögensbestandteil Ihres Unternehmenswertes bilden. (geistiges Eigentum) Mit einer Marke schützen Sie ihre Produktnamen, Logos, Firmennamen, Firmenwappen effektiv gegen Nachahmer, sofern Sie bei der Markenanmeldung die hierfür wichtigen Punkte beachten.
Markenanmeldung durch Rechtsanwalt oder Patentanwalt
Die Frage kommt oft: Braucht man für die Markenanmeldung einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt? Grundsätzlich nein. Aber, die Anmeldung einer Marke birgt diverse Fallen und der Teufel steckt im Detail, wie sich auch anhand dieser Informationszusammenstellung ergibt. Zum einen muss sichergestellt werden, ob die neu anzumeldende Marke nicht bereits vorhandene Marken oder andere Kennzeichen verletzt. Außerdem muss die Marke in der richtigen Form angemeldet werden, lohnt sich die Anmeldung einer Wortbildmarke, oder sollte doch besser eine Wortmarke angemeldet werden. Welche Bildbestandteile sind bei einer Wortbildmarke sinnvoll und welche gar verboten? Welche Waren/ Dienstleistungen werden benötigt? Das sind alles Fragen, welche Sie als Anmelder mit einem kompetenten Rechtsanwalt abklären sollten. Zudem berät der Rechtsanwalt über die Gefahren einer Markenverletzung und weitere Risiken einer Markenanmeldung.
Bei selbst durchgeführten Markenanmeldungen von Privatanmeldern kommt es leider oft vor, dass die Markenanmeldung vom betreffenden Markenamt abgelehnt wird, etwa weil die gewählte Bezeichnung nicht ausreichend kennzeichnungskräftig ist. Hierzu sollten Sie wissen, dass die Anmeldegebühren nicht erstattet werden und somit verloren sind, wenn die Marke nicht eingetragen wird oder beispielsweise im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gelöscht wird. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühren erfolgt nicht, auch nicht durch das DPMA.
Firmenname als Marke schützen
Der gesonderte Schutz eines Firmennamens durch eine Marke macht Sinn und bietet einige Vorteile. Lesen Sie hierzu mehr unter Firmennamen schützen.
Markenanmeldung, Wichtige Eintragungsvoraussetzung – Unterscheidungskraft
Eine maßgebliche Voraussetzung für den Schutz einer Marke ist die Unterscheidungskraft für die damit zu schützenden Waren und Dienstleistungen. Während das Wort „Apple“ beispielsweise ohne weitere Zusätze für „Äpfel“ als rein beschreibend abgelehnt werden würde, ist es für Computer oder Telefone durchaus unterscheidungskräftig. Fügt man weitere verfremdende Wortbestandteile in der Art von „AppleZ“ oder „Appletizer“ hinzu, so kommt beispielsweise auch eine Eintragung für frisches Obst in Betracht.
Durch die Kombination mit graphischen Bestandteilen kann eine beschreibende Bezeichnung als Markenbestandteil geschützt werden (etwa als Wortbildmarke oder Bildmarke). Fraglich ist jedoch, inwieweit daraus Rechte gegen die Nutzung des beschreibenden Wortes ohne oder mit anderen graphischen Bestandteilen durch andere hergeleitet werden können. Fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, kommt eine Eintragung der Marke nicht in Betracht. Hier spricht man dann über absolute Schutzhindernisse.
Die fehlende Unterscheidungskraft ist Teil der absoluten Schutzhindernisse. Vgl § 8 MarkenG
Bei Wortbildmarken ist beispielsweise zu beachten, dass keine Bildbestandteile wie Landesflaggen, Staatswappen etc. verwendet werden. Bei Wortmarken dürfen keine ehrverletzenden Begriffe (sprich Schimpfwörter) verwendet werden.
Der Grad der Schutzfähigkeit einer Marke spielt eine wichtige Rolle für den Schutzumfang einer Marke. Markenanmelder sollten darauf achten, dass die Marke einen möglichst schutzfähigen Wortbestandteil enthält.
Keine Verletzung älterer Marken oder Kennzeichenrechte (relative Schutzhindernisse)
Wichtig ist auch, dass das anzumeldende Zeichen nicht gegen ältere Markenrechte oder andere Kennzeichenrechte verstößt. Hierzu empfiehlt sich vor jeder Markenanmeldung die Durchführung einer Markenrecherche bzw. Firmennamenrecherche. In jedem Fall sollte vorab eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche durchggeführt werden. Innerhalb der Markenrecherche ist nach allen relevanten älteren identischen und ähnlichen Rechten zu recherchieren, welche der Eintragung entgegenstehen.
Bereits angemeldete oder eingetragene Marken gehören zu den relativen Schutzhindernissen. (§ 9 MarkenG)
Ein Video zum Thema Markenrecherche
Festlegung der zu schützenden Waren/ Dienstleistungen/ Klassen
Bei der deutschen Markenanmeldung muß der Anmelder einer Marke angeben, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Eintragung erfolgen soll. Alle Waren und Dienstleistungen sind in sogenannte Klassen eingeteilt. Insgesamt gibt es 45 Klassen. Eine sehr gute Recherchemöglichkeit bietet das folgende Tool:
TMClass – Tool zur Klassifizierung von Waren/ Dienstleistungen
Vorab ist somit zu prüfen, für welche Waren/ Dienstleistungen die Marke später benötigt wird. Die Festlegung der Waren/ Dienstleistungen/ Klassen sollte sehr gut geplant sein, denn eine nachträgliche Erweiterung ist nicht mehr möglich. Hat man den Bedarf der Waren/ Dienstleistungen ermittelt, wird ein Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis formuliert. Hierbei legt sich der Anmelder auf konkrete Klassen fest. Das Markenamt prüft im Rahmen der Anmeldung die Zugehörigkeit der Waren/ Dienstleistungen zu den jeweiligen Klassen. Wurden Waren/ Dienstleistungen einer falschen Klasse zugeordnet oder sind Waren/ Dienstleistungen keiner Klasse konkret zuzuordnen, beanstandet das Markenamt die Anmeldung und gibt Gelegenheit zur Nachbesserung.
Nach Markenanmeldung keine nachträgliche Erweiterung des Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses
Ist die Markenanmeldung einmal eingereicht, so kann das Produktverzeichnis der betreffenden Anmeldung nur noch beschränkt werden, es können keine neuen Klassen/ Waren/ Dienstleistungen mehr hinzugefügt werden. Eine Erweiterung des Produktverzeichnisses wäre nur mit einer neuen zusätzlichen Markenanmeldung zu erreichen. Eine nachträgliche Reduzierung der Waren/ Dienstleistungen/ Klassen ist dagegen ohne weiteres möglich. Also bitte beachten, dass bereits mit der ersten Anmeldung möglichst alle erforderlichen Waren/ Dienstleistungen erfasst sind. Ansonsten muss gegebenenfalls eine neue weitere Marke angemeldet werden. Wenn sie schwerpunktmäßig beispielsweise Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie auch eine Dienstleistungsmarke. Haben Sie beispielsweise einen Versandhandel und verkaufen Hosen, ist die Marke für die Dienstleistungen des Versandhandels, und nicht für Hosen anzumelden!
Anmelder ist für die Prüfung vorbestehender älterer Rechte selbst verantwortlich
Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigt im Markenanmeldeverfahren keine vorbestehenden Rechte. Um das Risiko von Kollisionen mit bereits geschützten Kennzeichen zu bewerten, muß der Anmelder selbst aktiv werden. Hierzu sollte grundsätzlich eine Markenrecherche durchgeführt werden. In welchem Umfang recherchiert wird, richtet sich nach Art und Verwendungszweck der Marke. In jedem Fall sollte nach etwaigen identischen und ähnlichen Marken gesucht werden. Da Marken auch mit anderen Kennzeichenarten wie zum Beispiel Unternehmensnamen, Domainnamen oder Werktiteln (zB. Film, TV) kollidieren können, kann eine entsprechende Zusatzrecherche sinnvoll sein. Um hier die richtige Risiko- und Kosten/Nutzenbewertung vorzunehmen, ist die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Markenrechtsanwalt empfehlenswert.
Gute Tools für eine kostenlose Vorabrecherche:
TMView-Recherche nach internationalen Marken
MARKENRECHERCHE bzw. FIRMENNAMENRECHERCHE nicht vergessen
Deutsche Markenanmeldung & beschleunigte Prüfung
Mit dem Antrag auf Anmeldung einer Marke kann eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung beantragt werden. Hierfür berechnet das Markenamt eine gesonderte Gebühr in Höhe von 200,00 EUR.
Kosten der deutschen Markenanmeldung/ amtliche Gebühren
Welche Gebühren berechnet das DPMA für eine Markenanmeldung:
Gebührenart | Höhe |
---|---|
Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | 300 Euro |
Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | 290 Euro |
Klassengebühr bei Anmeldung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) | 100 Euro |
Anmeldegebühr für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke | 900 Euro |
Beschleunigte Prüfung der Anmeldung | 200 Euro |
Zu beachten ist, dass das DPMA erst dann mit der Prüfung der Markenanmeldung beginnt, wenn die Gebühren gezahlt worden sind.Erfolgt die Zahlung der Gebühren nicht binnen 3 Monaten nach Anmeldung, gilt der Antrag auf Eintragung einer Marke als zurück genommen. Die Anmeldegebühren müssen daher möglichst frühzeitig, spätestens jedoch binnen der 3Monatsfrist gezahlt werden.
Deutsche Markenanmeldung, Verfahren nach Anmeldung
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft im Rahmen des Anmeldeprozesses die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke und das eingereichte Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis. Das Amt wird jedoch erst tätig, wenn die Gebühren bezahlt sind. Werden die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt, verfällt die Markenanmeldung.
Kommt es zu einer Eintragung der Marke, beginnt ab Veröffentlichung der Eintragung eine 3monatige Widerspruchsfrist. Binnen dieser Widerspruchsfrist können Inhaber älterer Kennzeichenrechte Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist können Marken auch noch im Wege einer Löschung angegriffen werden. Zudem können auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Markeninhaber geltend gemacht werden.
Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke
Wird gegen die Eintragung einer deutschen Marke Widerspruch eingelegt, prüft das Markenamt, ob die neu angemeldete Marke die Rechte der Widerspruchsmarke oder des Kennzeichenrechts verletzt. Der Widerspruch bedarf der Zahlung einer Gebühr, bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Gebühr ist der Widerspruch nicht gültig erhoben. Ein Widerspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden. Auch ist der Anmelder bzw. Inhaber der neu angemeldeten Marke nicht gezwungen, eine schriftliche Erwiderung einzureichen.
Für den Widerspruchsführer empfiehlt sich jedoch, eine Begründung des Widerspruchs einzureichen. Will der Anmelder bzw. Inhaber der neu angemeldeten Marke gegen den Widerspruch zur Wehr setzen, sollte dieser ebenfalls schriftlich Stellung nehmen. Zu beachten ist, dass z.B. eine sogenannte Benutzungseinrede (Einrede mangelnder Benutzung der älteren Widerspruchsmarke) schriftlich erhoben werden muss. Wurde eine Benutzungseinrede erhoben, muss der Widerspruchsführer glaubhaft machen, dass er seine Marke rechtserhaltend benutzt hat, und zwar für alle relevanten Waren/ Dienstleistungen/ Klassen. Wird eine Marke im laufe eines Widerspruchsverfahrens gelöscht, wird übrigend die Anmeldegebühr der Markenanmeldung nicht erstattet.
Parallel zum Widerspruch können auch Abmahnungen ins Haus flattern. Werden fremde Kennzeichenrechte verletzt, kann bei einer deutschen Markenanmeldung auch der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.
Schutzdauer der Marke
Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre, kann aber vor Ablauf beliebig verlängert werden. Die Verlängerungsfristen sind zu beachten. Steht die Verlängerung an ist wichtig, dass die Verlängerungsgebühren rechtzeitig innerhalb der geltenden Frist zu zahlen sind.
Risiken einer deutschen Markenanmeldung
Durch die Anmeldung einer deutschen Marke wird eine sogenannte Erstbegehungsgefahr für die Benutzung einer Marke begründet. Was bedeutet das? Verletzt die neu angemeldete Marke ältere Kennzeichenrechte Dritter, kann dieser gegen die Anmeldung mit einer Abmahnung vorgehen und den Anmelder zur Unterlassung auffordern. Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Anmelder der Marke keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abeben. Es reicht, dass der Anmelder selbst aktiv die Anmeldung zurückzieht bzw. auf die Marke verzichtetund die marke so löschen lässt. Nicht ausreichend ist jedoch, wenn die Anmeldung der Marke nur auf Veranlassung des Markenamtes oder etwa des Bundespatentgerichts (BPatG) gelöscht wird. Vom Markeninhaber wird ein sogenannter actus contrarius gefordert.
Unsere Empfehlung zur deutschen Markenanmeldung
Kümmern Sie sich rechtzeitig um einen effizienten Markenschutz. Das amtliche Anmeldeverfahren ist mit einiger Zeit verbunden und kann sich über mehrere Monate hinziehen. Zudem können eingereichte Widersprüche zu einem langen Widerspruchsverfahren führen. Es empfielt sich daher, Marken möglichst frühzeitig anzumelden und nicht erst z.B. kurz vor Produkteinführung.
Internationale Markenanmeldung
Oftmals reicht ein Markenschutz in Deutschland nicht aus. Dann stellt sich die Frage, wie und auf welchem Weg erlangt man am besten einen internationalen Markenschutz. Hierfür bieten sich mehrere Möglichkeiten.
Auslandsmarken
Im Ausland kann wie in Deutschland auch eine Marke geschützt werden (Auslandsmarke) da jedes Land über ein eigenes Markenregister (Die Länder Belgien, Niederlande, Luxemburg (BeNeLux) verfügen über ein gemeinsames Markenregister. Der Schutzzbereich einer Auslandsmarke erstreckt sich dann auf das jeweils geschützte Land.
Unionsmarken für europäischen markenschutz
Daneben gibt es die Unionsmarke, welche kostengünstig für alle EU-Länder gilt. Zu beachten ist hier, dass die Unionsmarke nicht für alle europäischen Länder gilt. Die Unionsmarke wird beim EUIPO zum Schutz angemeldet. Die Unionsmarke bietet streng genommen keinen vollständigen europäischen Markenschutz: Beispielsweise sind die Schweiz, Norwegen oder die Türkei nicht enthalten. Ab 2021 wird zudem auch für Großbritannien eine gesonderte Markenanmeldung erfolgen müssen.
IR-Marken
Außerdem kann ein internationaler Markenschutz über eine IR-Marke erlangt werden. Zuständig für den Schutz der IR-Marke ist die WIPO. Für die IR-Marke wird eine Basismarke benötigt. Hierfür ist beispielsweise eine deutsche Marke hervorragend geeignet.
Die Marke nach der Anmeldung
Ist die Markenanmeldung erfolgreich verlaufen und die Marke eingetragen, bedarf die Marke einer weiteren Pflege. Zum einen ist darauf zu achten, dass die Marke innerhalb der Benutzungsschonfrist rechtserhaltend benutzt wird, und zwar für alle eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen. Haben Sie die Marke beispielsweise angemeldet für Jeans Sporttaschen, muss eine rechtserhaltende Benutzung für beide Waren erfolgen.
Außerdem ist der Markenanmelder/ Markeninhaber verpflichtet, seine Marke gegen verletzende Anmeldungen verwechslungsfähiger Marken selbst zu verteidigen, also eine Markenüberwachung durchzuführen. Das deutsche Patent- und Markenamt und auch das EUIPO prüfen beispielsweise bei Anmeldung einer Marke nicht, ob die anzuemeldende Marke mit bereits geschützten Marken kollidiert.
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