Werbung & Wettbewerb
Das Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) setzt sich aus verschiedenen spezialrechtlichen Regelungen zusammen. Hierzu gehören beispielsweise die Bereiche des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), das Heilmittelwerberecht, Lebensmittelwerberecht. Das Wettbewerbsrecht bildet unter anderem einen engen Bezug zum Kennzeichen-/ Markenrecht, etwa im Bereich des ergänzenden wettberbsrechtlichen Leistungsschutzes.
Abmahnung Wettbewerbsrecht
Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kann ein Mitbewerber gegen den Verletzer Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Hier droht zunächst eine Abmahnung durch den Wettbewerber.
Bei der Abmahnung handelt es sich um eine formell dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Handlung, mit welcher der Verletzer unter Androhung gerichtlicher Schritte dazu aufgefordert wird, das verletzende Verhalten einzustellen und hierüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Gibt der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird hierdurch die sogenannte Wiederholungsgefahr ausgeräumt, so dass die Unterlassungsansprüche erfüllt sind.
Gibt der Verletzer dagegen keine oder eine nur unzureichende Unterlassungserklärung ab, kann der Mitbewerber den Verletzer gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Hierdurch entstehen meist sehr hohe Kosten. Im Falle einer Abmahnung ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist.
Diese Prüfung sollte unbedingt durch eine spezialisierten Rechtsanwalt durchgeführt werden.
Ist die Abmahnung gerechtfertigt, muss entschieden werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird oder ein gerichtliches Verfahren in Kauf genommen werden soll.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung muss man sich darüber im klaren sein, dass ein Verstoß gegen eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung mit hohen Kosten verbunden ist, welche unmittelbar an den Gegner fließen. In den meisten Fällen ist daher zu empfehlen, die vom Abmahnenden vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht unverändert zu unterschreiben, da diese Erklärungen oftmals zu weitgehend sind. Zu überlegen ist auch, lieber einen gerichtlichen Unterlassungstitel in Kauf zu nehmen.
Unterlassungserklärung
Zur Ausräumung einer durch eine wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche oder auch markenrechtliche Verletzung wird durch den Abmahnenden in den meisten Fällen die Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
Wird eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wird die durch die Rechtsverletzung entstandene Wiederholungsgefahr ausgeräumt.
Wird dagegen keine oder eine nur unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahnende gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen, was meistens erhebliche vier- oder fünfstellige Kosten nach sich zieht.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ist zu beachten, dass diese im Falle eines Verstoßes erhebliche Vertragsstrafen nach sich zieht.
Eine Unterlassungserklärung sollte daher immer nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang abgegeben werden. In vielen Fällen sind die vom Abmahnenden geforderten Erklärungen zu weitgehend.
EIne Unterlassungserklärung sollte zudem auch immer nur dann abgegeben werden, wenn sichergestellt werden kann, dass sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt.
Aufgrund der erheblichen Folgen sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung immer durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.
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