Urheberrechtsverletzung Filesharing/ Internettauschbörse
Muss der Inhaber eines Internetanschlusses/ W-LAN-Anschlusses bei einer Urheberrechtsverletzung über den Anschluss offen legen, wer den Urheberrechts-Verstoß begangen hat?
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet ist, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären. (BGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. I ZR 228/19)
Auch aus der sekundären Darlegungspflicht des Anschlussinhabers lässt sich eine solche Verpflichtung nicht entnehmen. Grundsätzlich trifft den Anschlussinhaber zwar eine sekundäre Darlegungslast, deren Nichterfüllung dazu führt, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Zur sekundären Darlegungspflicht:
Grundsätzlich spricht im Prozess eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast
Die sekundäre Darlegungslast begründet jedoch keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
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