Widerspruch – keine Verwechslungsgefahr Naturherz/ Naturex
Widerspruch – zwischen Wortmarke „Naturherz“ und Wortmarken „NATUREX“ besteht keine Verwechslungsgefahr
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass sich die gegenüberstehenden Zeichen ausreichend voneinander unterscheiden. BPatG, 14. 2. 2019 – 25 W (pat) 90/17 Vorliegend ging es um ein Widerspruchsverfahren gegen eine deutsche Markenanmeldung.
Zwar weisen vorliegend die jeweiligen Vergleichsbezeichnungen „Naturherz“ und „NATUREX“ bei formaler Betrachtung sowohl klanglich als auch schriftbildlich gewisse Übereinstimmungen auf. Jedoch hält die jüngere Marke in schriftbildlicher Hinsicht schon wegen der charakteristischen Endkonsonanten „z“ bzw. „x“ einen deutlichen Abstand ein, wobei dieser Unterschied insbesondere in Großschreibung verwechslungsmindernd hervortritt. In Kleinschreibung kommt in der Umrisscharakteristik der Vergleichszeichen die nur in der jüngeren Marke vorhandene Oberlänge in dem Konsonanten „h“ hinzu. In klanglicher Hinsicht stimmen die Vergleichsbezeichnungen zwar bei gleicher Silbenzahl und gleicher Vokalfolge in der Anfangssilbe überein. Zudem weisen sie bis auf den allein in der angegriffenen Marke vorhandenen Buchstaben bzw. Laut „h“ auch identische oder klangähnliche Konsonanten auf. Andererseits ist die Silbengliederung der Vergleichsbezeichnungen deutlich unterschiedlich (Na-tur-herz und Na-tu-rex).
Zudem komme entscheidungserheblich zum Tragen, dass die angegriffene Bezeichnung einen sofort erkennbaren Begriffsinhalt aufweise, welcher die klanglichen Übereinstimmungen derart überlagert, dass eine Verwechslungsgefahr hinreichend neutralisiert werde.
Eine Verwechslungsgefahr könne daher auch bei teilweiser Identität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken wegen der Zeichenunterschiede und der verwechslungsmindernden (neutralisierenden) Begrifflichkeit der angegriffenen Marke ausgeschlossen werden.
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Verwechslungsgefahr zwischen Unico und Unicor
Zwischen den Zeichen Unico und Unicor besteht eine hochfradige klangliche Zeichenähnlichkeit. Dies hat das Bundespanentgericht mit Beschluss vom 20.05.2019 (Az. 26 W (pat) 31/16) festgestellt.
Erfolgreicher Widerspruch gegen die Marke “UNICO besessen” aus der Marke “UNICOR”.
Gegen die Wortbildmarke “UNICO besessen”, welche angemeldet wurde für Waren der Klassen 20 (Möbel, Stühle) und 35 (Dienstleistungen Einzelhandel und Großhandel) wurde Widerspruch eingelegt aus der Marke “UNICOR”. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für Waren der Klassen 20 (Möbel) und 21 (Glaswaren, Porzellan). Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte eine Verwechslungsgefahr verneint. Die hiergegen erhobene Beschwerde war erfolgreich. Das Bundespatentgericht hat dem Widerspruch stattgegeben und die Löschung der Marke “UNICO besessen” angeordnet.
Zur Begründung hat das Bundespatantgericht folgende ausgeführt:
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – Limoncello/LIMONCHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 – BioGourmet).
Das Bundespatentgericht hat vorliegend eine hohe klangliche Ähnlichkeit bejaht. Denn phonetisch werde der Gesamteindruck der jüngeren Wort-/Bildmarke “UNICO besessen” durch den Bestandteil “unico” geprägt. Klanglich stehen sich daher „unico“ und „UNICOR“ gegenüber, bei denen die Übereinstimmungen derart überwiegen, dass eine weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit festzustellen sei.
Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren hat das Bundespatentgericht eine durchschnittliche Ähnlichkeit bejaht. Aufgrund der festgestellten hohen Zeichenähnlichkeit und der durchschnittlichen Warenähnlichkeit wurde eine Verwechslungsgefahr bejaht.