Frommer Legal Abmahnung
Wenn Sie diesen Beitrag lesen, liegt Ihnen wahrscheinlich eine Frommer Legal (früher Waldorf Frommer)- Abmahnung vor. Waldorf Frommer hat umfirmiert und heißt nunmehr “Frommer Legal”. Die vollständige Unternehmensbezeichnung lautet Frommer Rechtsanwalts PartG mbB. In unserem Beitrag haben wir ihnen einige wichtige Infos hierzu zusammengestellt, welche allerdings teilweise nicht leicht zu verstehen sind. Wenn Ihnen die rechtliche Thematik zu kompliziert ist, können sie uns gerne direkt kontaktieren und uns anrufen unter 0221 29780954. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
In aller Kürze:
Abmahnung Frommer Legal erhalten?
Wir prüfen für Sie die Abmahnung:
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Frommer Legal – Wer ist das?
Frommer Legal ist eine bekannte Anwaltskanzlei. Aufgrund von Massenabmahnungen ist Frommer Legal gut bekannt. Uns liegen mehrere Abmahnungen von Waldorf Frommer – aktuell Frommer Legal – vor. Hierbei geht es meist um illegale Downloads von Musik- und Filmwerken (filesharing) und Urheberrechtsverletzungen wegen unerlaubter Verwendung von Fotos. Geltend gemacht wird ein Verstoß gegen das geltende Urheberrecht. Die Abmahnung Frommer Legal zielt auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz/ Abmahnkosten.
Worum geht es bei der Abmahnung?
In der Regel geht es darum, dass über sogenannte Internet-Tauschbörsen oder P2P-Netzwerke (peer-to-peer) Musik- oder Filmdateien angeboten worden sein sollen. Bei diesen Internettauschbörsen handelt es sich um dezentral aufgebaute Datennetzwerke im Internet. Es gibt hier keinen zentralen Server. Die zu tauschenden Daten liegen auf dem Speicher der Internetnutzer. Es muss sich hierbei nicht um vollständige Datendateien handeln. Lädt der Nutzer selbst eine Tauschdatei herunter, wird der bereits herunter geladene Teil den anderen Nutzern wieder zum Download zur Verfügung gestellt. Das Problem ist, dass durch das Anbieten der Dateien das Urheberrecht der Rechteinhaber verletzt wird. Es werden das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt.
Abmahnung von Frommer Legal erhalten?
Wenn sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Frommer Legal erhalten haben, ist das noch kein Grund zur Panik. Es gibt tausende solcher Abmahnfälle. Die Rechtsanwälte Frommer Legal haben die Abmahnungen standardisiert. Die Abmahnungen und auch die Folgschreiben sind meistens sehr umfangreich und vollgestopft mit Zitaten aus Rechtsprechung. Die Einschüchterung durch diese Schreiben funktioniert sehr gut.
Aber: Sehr viele dieser Verfahren können kostengünstig beigelegt werden. Zahlreiche Verfahren können ohne Zahlung von Schadensersatz und gegnerischer Abmahnkosten beendet werden. In vielen uns vorliegenden Fällen werden zu hohe Abmahnkosten oder auch zu hohe Schadensersatzforderungen geltend gemacht.
Wir sind seit über 20 Jahren auf den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht und auf solche Verfahren spezialisiert. Wir prüfen für Sie die Abmahnung auf Rechtmäßigkeit. Stellt sich die Abmahnung als unberechtigt dar, kümmern wir uns um Ihren Schutz.
Inhalt der Frommer Legal Abmahnung
Vielen Abmahnungen ist ein Gerichts-Beschluss über die Herausgabe von Verkehrsdaten beigefügt, jedenfalls dann, wenn es um Ansprüche aus unerlaubten Filesharing geht. Dieser sagt jedoch nichts über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung aus. Mit dem Gerichtsbeschluss wird die Herausgabe von Namen und Anschriften der ermittelten IP-Adressen verfügt.
Verlangt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Frommer Legal Abmahnung ist hierfür eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.
Ebenfalls verlangt werden Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten. In einer uns vorliegenden Abmahnung wurden beispielsweise 915,00 EUR für Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Davon entfielen 700 EUR auf auf Schadensersatz und 215 EUR auf Rechtsverfolgungskosten.
Im Falle eines rechtswidrigen Downloadangebots in einem Filesharing-Netzwerk ist nach einer aktuellen Entscheidung des AG Köln für einen kompletten Film ein Lizenzschadensersatzanspruch von 400,– EUR bis 600,– EUR angemessen. (AG Köln, Urteil vom 8.6.2020 – 148 C 400/19 mit Verweis auf LG Köln U. v. 19.4.2018 – 14 O 38/17)
In einem anderen Fall wurden wegen Urheberrechtsverstoß wegen unerlaubter Verwendung eines Fotos Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.600 EUR geltend gemacht, insgesamt 885,80 EUR. Nach Rechtsprechung des OLG Köln dürfte bei Verwendung eines einzelnen einfachen Fotos jedoch ein Gegenstandswert von gerade einmal 3000 EUR angemessen sein.
Frommer Legal Abmahnung – Rechtlicher Hintergrund
In zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geht es um Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P). Hier werden Kopien von Filmen oder Musikaufnahmen getauscht. Illegal getauschte Filme oder Musikwerke sind Raubkopien und verletzen das Urheberrecht der jeweiligen inhaber. Die Rechtsanwälte Frommer Legal vertreten verschiedene Verlage, Verwertungsgesellschaften, Plattenlabels, Filmproduktionsfirmen. Rechtlich geht es um einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG. Der Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch ist in § 97 UrhG geregelt.
Der Upload von urheberrechtlich geschützten Filmen, Musikwerken verletzt dabei das Recht nach § 19a UrhG auf Öffentliches Zugänglichmachen. Durch den Download eines offensichtlich rechtswidrigen Films oder Musikwerks wird zudem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG verletzt.
Zudem werden urheberrechtliche Ansprüche wegen unerlaubter Verwendung von Fotos geltend gemacht. Hierzu vertritt Frommer Legal die Image Professionals GmbH. Diese wiederum macht auch Rechte der Bauer Verlagsgruppe in eigenem Namen geltend.
Frommer Legal Abmahnung – wer haftet?
Die rechtlichen Hintergründe sind nicht leicht zu verstehen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Abmahnende als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es Sache des Anspruchstellers darzulegen und nachzuweisen, dass der angebliche Rechtsverletzer für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist.
Grundsätzlich haftet der Täter. Allerdings greift in bestimmten Situationen eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Dies gilt beispielsweise dann, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten. Konkret bedeutet dies: Nach der Rechtsprechung besteht eine Vermutung, dass der Betreiber eines W-LAN-Netzwerkes die Tat begangen hat, wenn nur er der Anschlussnutzer ist. Es ist dann Sache des Anschlussinhabers darzulegen, dass er nicht der alleinige Nutzer des Internetanschlusses war bzw. ist. Zu beachten ist hierbei, dass den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen. Die Frage ist auch, ob das WLAN offen oder gesichert betrieben wird.
Wenn der Anschlussinhaber eindeutig identifiziert wurde und nachgewiesen werden kann (etwa durch ein Gutachten), dass die Datei mit dem geschützten Werk über den ermittelten Anschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, trifft den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast: Er muss darlegen, dass er allen Sorgfaltspflichten zum Schutz seines Anschlusses gegen die missbräuchliche Verwendung der Internet-Tauschbörse nachgekommen ist. Dies bedeutet bei WLAN-Anschlüssen, dass der Anschlussinhaber nachweisen muss, dass die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat. Für die sekundäre Darlegungslast gelten strenge Maßstäbe. Der Anschlussinhaber wird regelmäßig darlegen müssen, ob und wenn ja welche welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierbei müssen auch Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch das jeweilige Familienmitglied bzw. die jeweilige Person mitgeteilt werden.
Gründe für eine Entlastung des Anschlussinhabers
Ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat.
Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Der Anschlussinhaber wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Der Anschlussinhaber muss zwar nicht die Täterschaft eines anderen beweisen, dafür aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände entsprechend darlegen. Dies folgt daraus, dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Anschlussinhaberin lediglich die Folge seiner nicht erfolgten öder unzureichend erfüllten sekundären Darlegungslast darstellt. Allerdings muss das Vorbringen plausibel und nachvollziehbar sein. Es genügt nicht, Behauptungen ins Blaue hinein aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt mehr als zweifelhaft ist.
Entspricht der Anschlussinhaber jedoch letztlich seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Abmahnenden als Anspruchssteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechende Umstände darzulegen und nachzuweisen. Der Abmahnende muss dann entweder beweisen, dass – entgegen des Vortrages des Anschlussinhabers – keine dritte Person auf den Anschluss Zugriff hatte, um sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung zu berufen, oder er muss unmittelbar – ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung – die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen.
(AG Potsdam Urt. v. 11.11.2021 – 24 C 277/21)
Nutzen Sie den Anschluss nicht allein? Haben Familienmitglieder Zugriff auf das WLAN?
Wenn Sie als Anschlussinhaber eine Frommer Legal Abmahnung erhalten haben und den Internetanschluss nicht alleine nutzen und Sie die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sollten Sie sich auf jeden Fall gegen die Abmahnung der Rechtsanwälte Frommer Legal zur Wehr setzen. Es bestehen dann gute Aussichten, die Abmahnung erfolgreich abzuwehren.
Handelt es sich beispielsweise bei der Person, welche die rechtswidrige Datei heruntergeladen geladen hat, um ein minderjähriges Kind, besteht die Haftung von Jugendlichen und Kindern erst ab Vollendung des siebten Lebensjahr. Dies gilt wiederum nur dann, wenn die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorhanden ist.
Ist ein Täter nicht bekannt, kann sich die Haftung des Anschlussinhabers aus den Grundsätzen der Störerhaftung ergeben. Hierfür müssen aber Prüfpflichten oder Überwachungspflichten verletzt worden sein.
Frommer Legal Abmahnung – Wie reagieren?
Wenn Sie eine Abmahnung von Frommer Legal erhalten haben, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen. Wenn sich die Frommer Legal Abmahnung nach Prüfung als unberechtigt herausstellt, weisen wir die Abmahnung und die Übernahme von Schadensersatz zurück. In den zurückliegenden Fällen forderten die Rechtsanwälte Walldorf Frommer dann wiederholt unter Androhung von gerichtlichen Schritten und höheren Kosten zum Ausgleich der Schadensersatzforderung auf. Grundlage waren hier stets dem äußeren Anschein nach vorformulierte Schreiben. Hiermit versuchen die Rechtsanwälte Frommer Legal offensichtlich, Druck aufzubauen. Allerdings konnten bislang alle unsere Fälle erfolgreich ohne Gerichtsverfahren beendet werden.
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wir überarbeiten für Sie die geforderte Unterlassungserklärung bzw. erstellen für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung. Informationen zum Thema Unterlassungserklärung haben wir Ihnen in einem gesonderten Beitrag – strafbewehrte Unterlassungserklärung – zusammengestellt.
Fehler vermeiden
Häufig werden nach Erhalt einer Abmahnung von Frommer Legal Fehler gemacht.
Abwarten hilft leider nicht weiter. Wer gar nicht reagiert risikiert ein Gerichtsverfahren, welches weitere Kosten verursacht.
Eine Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben oder selbst zu modifizieren ist ohne Zuhilfenahme eines Anwalts nicht zu empfehlen. Hierbei passieren viele Fehler.
Frommer Legal ohne vorherigen Rat anzurufen ist nicht zu empfehlen. Es kann passieren, dass Sie hiermit Zugeständnisse machen oder Informationen preisgeben, welche negativ für Sie sind.
Häufige Fragen zu einer Abmahnung
Die Hinzuziehung eines Anwalts ist grundsätzlich zu empfehlen. Ein fachkundiger Anwalt kann eine Einschätzung dazu liefern, ob die Abmahnung berechtigt ist bzw. ob eine Verteidigung aussichtsreich ist.
Ja. Eine Abmahnung von Frommer Legal ist immer ernst zu nehmen. Als Anschlussinhaber kann einen die Haftung für Urheberrechtsverstöße auch dann treffen, wenn man selbst keine Rechtsverletzung begangen hat.
Eine Abmahnung von Frommer Legal ist immer ernst zu nehmen. Ein Ignorieren der Abmahnung ist keinesfalls zu empfehlen. Wer die Abmahnung ingnoriert, risikiert ein Gerichtsverfahren, welches erhebliche weitere Kosten auslösen wird.
Wir haben etliche Fälle wegen Abmahnung von Urheberrechtsverstößen von Frommer Legal bearbeitet. Die Erfahrung zeigt, dass ein erheblicher Anteil der Abmahnungen erfolgreich abgewehrt werden kann.-
Was wir für Sie tun können- kostenlose Erstberatung
Wenn Sie eine Frommer Legal Abmahnung erhalten haben stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Spezialisierung zur Verfügung. Nutzen Sie unser Angebot für eine kostenfreie Erstberatung oder rufen Sie uns an unter 0221 29780954.
Kündigung Unterlassungserklärung
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.
BGH, Urteil vom 14.2.2019 – I ZR 6/17
Zur Frage, wann eine Unterlassungserklärung gekündigt werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gekündigt werden. Mit einer Unterlassungserklärung wird eine Unterlassungsvereinbarung und damit ein Dauerschuldverhältnis begründet. Dauerschuldverhältnisse können nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine solche Kündigung kann ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Liegt bei einer Abmahnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, kann dies einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.
Wann liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor?
Von einem Missbrauch gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Kl. das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen.
BGH, Urteil vom 14.2.2019 – I ZR 6/17
In dem zu Grunde liegenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger verkaufte über eBay und über einen Online-Shop Kopf- und Ohrhörer. Er mahnte die Beklagte, die ebenfalls Kopf- und Ohrhörer über einen Online-Shop und über Filialgeschäfte vertreibt, im Frühjahr 2014 wegen Verstößen gegen das seinerzeit geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16.3.2005 (ElektroG aF) und gegen die in § 3 II 1 Nr. 4 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 13.4.2013 (ElektroStoffV aF) geregelte Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung ab. Die Beklagte gab hierauf eine Unterlassungserklärung ab, welche der Kläger annahm. Einige Zeit später erwarb der Kläger bei der Beklagten sieben Kopf- und Ohrhörer. Daraufhin mahnte er die Beklagte wegen Verstößen gegen die Unterlassungsvereinbarung sowie wegen Wettbewerbsverstößen ab. In Folge dessen führte der Kläger weitere Testkäufe durch.
Der Kläger hat darauf wegen Verstoß gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung Unterlassung und die Zahlung von Vertragsstrafen geltend gemacht. Den Zahlungsanspruch hat er dabei in erster Linie auf die sieben von ihm bei den Testkäufen festgestellten Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung und hilfsweise auf bei den später durchgeführten Testkäufen festgestellte Verstöße gestützt. Als Vertragsstrafe hat er 5.100 Euro je nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetem Kopf- oder Ohrhörer verlangt. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit die Unterlassungsvereinbarung außerordentlich mit der Begründung gekündigt, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die hier gegen eingelegte Revision zurückgewiesen.
rechtzeitig Unterlassungserklärung kündigen
Haben Sie Kenntnis vom Kündigungsgrund, ist es somit wichtig, die Kündigung rechtzeitig zu erklären. Keinesfalls sollte die Kündigung auf die lange bank geschoben werden. Anderenfalls verfällt das Kündigungsrecht.
Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann unter bestimmten Umständen auch angefochten werden. Für die Anfechtung gelten die §§ 119 BGB. Wichtig für die Anfechtung einer Unterlassungserkläörung (des Unterlassungsvertrags) ist, dass ein Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Wir für Sie – kostenfreie Erstberatung
Wenn Sie Fragen zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung/ Kündigung/ Anfechtung haben, stehen wir für eventuelle Fragen zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage per E-Mail. Nutzen Sie hierfür auch unsere kostenfreie Erstberatung.