Wortmarke schützen
Was ist eine Wortmarke
Wortmarken bestehen aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen. Deutsche Wortmarken müssen sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen. Die vom DPMA verwendete Druckschrift “Arial” umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ?. Wortmarken sind nicht grafisch ausgestaltet und nicht farbig. Der Schutzgegenstand einer Wortmarke umfasst die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben. Der Schutzgegenstand umfasst dagegen keine konkrete grafische Gestaltung.
Vorteil einer Wortmarke
Der Vorteil einer Wortmarke besteht darin, dass das angemeldete Wortzeichen bei einer deutschen Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits auf Schutzfähigkeit geprüft wurde. Dies bedeutet, dass Inhaber von Wortmarken grundsätzlich davon ausgehen können, dass das geschützte Wort für die geschützten Waren/ Dienstleistungen schutzfähig ist.
Bei einer Wortbildmarke ist das nicht der Fall. Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke gewährleistet nicht, dass die enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre. Warum ist das so? Weil mittels einer Wortbildmarke schutzunfähige Bezeichnungen in Kombination mit einer unterscheidungskräftigen Grafik/ Logo geschützt werden können. Der Schutzbereich solcher Marken beschränkt sich jedoch auf die konkrete eingetragene Markengestaltung. Der schutzunfähige Zeichenbestandteil kann hierdurch jedoch nicht monopolisiert werden.
Beispiel: Das Wort “Werbeagentur” kann zusammen mit einer nterscheidungskräftigen grafischen Gestaltung als Wortbildmarke für Dienstleistungen einer Werbeagentur geschützt werden. Da das Wort “Werbeagentur” im Zusammenhang mit Werbeagenturleistungen jedoch nicht schutzfähig ist, beinhaltet die Marke ein nicht schutzfähiges Zeichen, welches den Schutzbereich der Marke nicht mitprägt.
Warum eine Wortmarke schützen
Mit einer Wortmarke kann beispielsweise der Name des Unternehmens, eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer ganzen Produktkategorie – etwa als Dachmarke – geschützt werden. Derjenige, welcher Werbung für seine Dienstleistungen oder seine Produkte schaltet weiß, dass mit der Werbung der Wiedererkennungswert vermittelt werden muss. Hierfür benötigt man grundsätzlich einen Namen, da nur mit einem Namen sicher gestellt werden kann, dass die Werbung auch wirkt. Denn ohne einen eindeutigen Namen wird der Kunde das beworbene Unternehmen nicht wieder finden.
Wer also möchte, dass seine Werbung nicht verpufft oder seine Mitbewerber mit Aufträgen versorgt, sichert sich zu allererst im Optimnalfall eine Wortmarke.
Was kann als Wortmarke geschützt werden?
Als Wortmarke können Zeichen geschützt werden, welche aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.
Wortmarken müssen unterscheidungskräftig sein. Dies bedeutet, dass das Wortzeichen im Zusammenhang mit den anzumeldenden Waren/ Dienstleistungen kennzeichnungskräftig und nicht beschreibend sein dürfen.
Beispiel: Das Wort “Apple” ist im Zusammenhang mit Obstwaren glatt beschreibend, da es den Apfel als Frucht beschreibt. Im Zusammenhang mit IT-Produkten ist es jedoch ein unterscheidungskräftiges Zeichen.
Eine Wortmarke schützen – wie?
Wir unterstützen bei der Findung eines geeigneten Wortzeichens und auch bei der Anmeldung einer Wortmarke. In diesem Zusammenhang beraten wir bei der Namensfindung, bei der Frage einer Verwechslungsgefahr mit anderen Marken und auch bei der Anmeldung.
Sie möchten eine Wortmarke schützen lassen?
Wenn Sie sich bereits entschieden haben, eine Wortmarke schützen zu lassen, wenden Sie sich gerne an uns. Sie können uns telefonisch erreichen unter 0221 29780954. oder schicken Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular. Eine Erstberatung erhalten Sie bei uns kostenfrei.
Umwandlung einer Unionsmarkenanmeldung
Hohe Kollisionsgefahr bei Unionsmarkenanmeldung
Meldet man eine Unionsmarke an, muss man sich darüber bewusst sein, dass das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter recht hoch ist. Da die Unionsmarke für alle 28 EU-Länder Schutz entfaltet, sind auch die Kennzeichenrechte aller EU-Länder betroffen. Daher bietet die Unionsmarke eine große Angriffsfläche. Nicht nur die in den 28 EU-Ländern eingetragenen und angemeldeten nationalen Marken können einer Unionsmarkenanmeldung entgegenstehen. Auch nicht eingetragene Marken sowie ausländische eingetragene und nicht eingetragene Unternehmenskennzeichenrechte sind relevant.
Hier liegt bereits das erste große Problem: Nicht eingetragene Kennzeichenrechte lassen sich nicht zuverlässig recherchieren. Das bedeutet, dass selbst bei einer zuvor sorgfältig durchgeführten Markenrecherche das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
Bei erfolgreichem Widerspruch wird die gesamte Unionsmarke zurückgewiesen
Inhaber älterer Rechte können binnen 3 Monaten ab Veröffentlichung der Unionsmarkeanmeldung Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung einlegen. Die Unionsmarke wird nicht eingetragen, wenn ein älteres Recht gem. Art. 8 Gemeinschaftsmarkenanmeldung besteht. Als älteres Recht gelten ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung.
Hat ein Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung Erfolg, wird die Unionsmarke insgesamt zurückgewiesen.
Löschungsverfahren gegen eingetragene Unionsmarke
Eine Unionsmarke kann neben einem Widerspruch auch noch nach Eintragung und damit auch nach Ablauf einer Widerspruchsfrist mit einem Löschungsverfahren angegriffen werden.
Ein Löschungsverfahren kann ebenso wie ein Widerspruch auf ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gestützt werden.
Dies bedeutet, dass auch noch Jahre nach Eintragung der Unionsmarke ein Löschungsverfahren durchgeführt werden kann und eine Löschung der Unionsmarke die Folge sein kann.
Umwandlung der Unionsmarkenanmeldung in nationale Auslandsanmeldungen oder IR-Marken
Ist die Unionsmarke aufgrund eines Widerspruchs zurückgewiesen oder eine bereits eingetragene Unionsmarke aufgrund eines Löschungsverfahrens gelöscht worden, kann die Unionsmarkeanmeldung umgewandelt werden. Und zwar kann eine Umwandlung entweder in nationale Auslandsanmeldungen erfolgen. Wurde die Unionsmarke allerdings über das IR-Markensystem angemeldet, kann eine Umwandlung im Rahmen des IR-Markensystems erfolgen.
Umwandlung bei direkter Anmeldung der Unionsmarke über das EUIPO
Grundsätzlich kommt eine Umwandlung in nationale Auslandsmarken in Betracht. Dies ist regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden, da für fast jedes Land ein Auslandsvertreter hinzugezogen werden muss und für jedes Land nationale Anmeldegebühren entstehen.
Umwandlung bei voriger Anmeldung der Unionsmarke über das IR-Markensystem
Ist die Unionsmarke im Rahmen einer Schutzausdehnung über das Madrider Markenabkommen oder das Protokoll zum Madrider Markenabkomen (IR-Marke) angemeldet worden, kann die Unionsmarke über das IR-Markensystem auf die jeweiligen Länder ausgedehnt werden. Dieser Weg ist in den meisten Fällen günstiger als der Weg über die nationalen Markenanmeldungen im Ausland.
Unsere Empfehlung: Überlegen Sie bei der Planung Ihres Internationalen Markenschutzes sorgfältig, ob für Sie die Anmeldung einer Unionsmarke über das IR-Markensystem Sinn macht.
Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierfür gerne an oder schicken Sie un seine unverbindliche Anfrage per E-Mail. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
DPMA – Deutsches Patent und Markenamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt (abgekürzt DPMA) ist eine Bundesoberbehörde und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Hauptsitz in München und weitere Außenstellen in Jena und Berlin. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Patentgesetz unter § 26 PatentG.
Die Aufgabe des DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist zuständig für die Erteilung von Marken, Designs, Gebrauchsmustern und Patenten. Außerdem bietet das DPMA Informationen zu bereits bestehenden gewerblichen Schutzrechten.
Recherchedatenbanken des DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet mit dem DPMA-Register eine amtliche Publikations- und Registerdatenbank, hier werden die gesetzlichen Veröffentlichungen zu Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs sowie die Registerdaten zur Verfügung gestellt. Über die Registerdatenbank können angemeldete und eingetragene Patente und Gebrauchsmuster, angemeldete und eingetragene Marken sowie veröffentlichte Designs recherchiert werden. Mehr zur Markenrecherche.
Anschrift DPMA München: Zweibrückenstraße 12, 80331 München
Anschrift DPMA Jena: Goethestraße 1 07743 Jena
Markenverletzung durch Amazon Suchfunktion
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