Scrum | agile Softwareentwicklung
Was ist Scrum
Bei Scrum handelt es sich um eine Art des Projektmanagements bei der Softwareentwicklung, aber auch bei anderen Projekt- oder Produktmanagementbereichen. Im Gegensatz zum klassischen Modell des Projektmanagements soll bei Scrum bzw. der agilen Softwareentwicklung bei Projektbeginn noch kein konkretes Ergebnis festgelegt werden. Das Projektergebnis soll hier flexibel im Verlauf des Projekts gemeinsam entwickelt werden. Anders als beim klassischen Projektmanagement wird hier oftmals nicht mit Lastenheft und Pflichtenheft gearbeitet. Produkteigenschaften werden hier agil im Laufe des Projekts festgelegt. Die Entwicklung wird in sogenannten Sprints festgelegt, die Produkteigenschaften werden in einem sogenannten Product Backlog festgelegt.
Rechtliche Einordnung und Probleme des agilen Projektmanagements
Die aglie Softwareentwicklung kann dem Werkvertragsrecht oder auch dem Dienstvertragsrecht zugeordnet werden. Im Rahmen des Werkvertrags besteht hier die Problematik, dass bei Projektbeginn die fertig zu stellenden Produkteigenschaften mangels Pflichtenheft nicht festgeschrieben sind. Dies kann auf der einen Seite zu erheblichen Problemen auf Seiten des Auftraggebers, aber auch auf Seiten des Auftragnehmers führen. Wird das Projekt beispielsweise nicht nach den Wünschen des Auftraggebers fertig gestellt, stellt sich im Falle des Projekt-Abbruchs die Frage der Rechtsfolgen. Liegt ein Werkvertrag vor und ist die nicht erfolgte Fertigstellung dem Werkunternehmer zuzurechnen, trägt dieser das Risiko der Projekteskalation mit der Folge, dass im schlimmsten Fall die bereits gezahlte Vergütung vollständig an den Auftraggeber zurück zu zahlen ist und zudem noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite besteht für den Auftraggeber (insbesondere beim Dienstleistungsvertrag) das Problem, dass dieser Geld für die Entwicklung gezahlt hat, aber nichts für sein Geld bekommt.
Vertragsrecht
Vertragsrecht bezeichnet als Sammelbegriff die Regelungen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen, aber auch öffentlich-rechtlichen Verträgen. Im Alltag werden viele Verträge geschlossen, sei es beim täglichen Einkauf der Kaufvertrag, beim Abschluss des neuen Handyvertrags. Die meisten Verträge nimmt man im Alltag nicht wahr. Entscheidend wird es erst dann, wenn es Probleme mit dem Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung gibt oder wenn es um die Gestaltung komplexer Verträge insbesondere im b2b-Bereich geht.
Relevante Regelungen für das Vertragsrecht
Relevant sind hier im zivilrechtlichen Bereich die
- Regelungen aus dem allgemeinen Teil des BGB. Hier geht es um das Zustandekommen eines Vertrags
- Regelungen aus dem BGB besonderer Teil, hierzu gehören die verschiedenen schuldrechtlichen Vertragstypen
- Regelungen aus spezialrechtlichen Rechtsgebieten, wie z.B. UrhG, MarkenG, GmbHG, AktG)
- Überschneidungen zwischen den vertragsrechtlichen Regelungen
- Wir im Vertragsrecht für Sie
allgemeine gesetzlichen Regelungen zum Vertragsrecht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil sind gesetzliche Regelungen enthalten zum Zustandekommen eines Vertrags (§ 311 BGB), zur Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB). So setzt ein Vertrag regelmäßig ein wirksames Angebot (Vertragsangebot § 145 BGB) und eine wirksame Annahme des Vertragspartners voraus. Bei Angebot und Annahme handelt es sich jeweils um Willenserklärungen der Vertragsparteien. Im BGB ist die Willenserklärung in § 130 BGB geregelt. Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag formfrei abgeschlossen werden kann, also mündlich oder schriftlich.
Ebenfalls im BGB allgemeinen Teil finden sich die gesetzlichen Regelungen, welche für allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. (§§ 305 ff. BGB) Hierbei handelt es sich um Einschränkungen, welche für vorformulierte Vertragsbedingungen gelten.
Zudem finden sich hier beispielsweise die gesetzlichen Regelungen zu sogenannten Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB)
Aber auch die Anfechtung eines Vertrags ist hier geregelt. (§§ 119 ff BGB)
Regelungen zu den einzelnen schuldrechtlichen Vertragstypen
Im BGB besonderen Teil finden sich die Regelungen zu den einzelnen schuldrechtlichen Vertragstypen. Hier sind beispielsweise zu nennen der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff BGB), Schenkungsvertrag (§§ 516 ff BGB), Mietvertrag (§§ 535 ff BGB), Pachtvertrag (§§ 581 ff BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff BGB), Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB).
In den einzelnen besonderen Vertragstypen sind die jeweils geltenden Besonderheiten geregelt. Enthalten sind hier beispielsweise spezielle Formvorschriften, wie beim Schenkungsversprechen, für welches eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. (§ 518 BGB)
Jedes Vertragsgebiet und jeder Vertrag weist eigene Besonderheiten auf, so dass man hier nicht vom allgemeinen Vertragsrecht, sondern etwa vom Werkvertragsrecht, Kaufvertragsrecht, Dienstvertragsrecht/ Arbeitsrecht, Gesellschaftsvertragsrecht, Mietvertragsrecht sprechen sollte.
Spezialgesetzliche vertragsrechtliche Regelungen
Neben den besonderen schuldrechtlichen Regelungen existieren weitere spezialrechtliche Regelungen. Im Gesellschaftsrecht finden sich beispielsweise für die GmbH die Regelungen des GmbHG, für die Aktiengesellschaft die Regelungen des AktG.
Im Bereich MarkenG gibt es spezialrechtliche Regelungen zur Lizenz (§ 30 MarkenG), zum Rechtsübergang (§ 27 MarkenG). Im Urheberrecht sind beispielsweise Regelungen zur Lizenzeinräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten in §§ 31 ff UrhG geregelt.
vertragsrechtliche Überschneidungen
Es gilt beim Vertragsabschluss der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bei der Vertragsgestaltung kommen daher regelmäßig verschiedene Vertragsgebiete zur Anwendung. So sind beispielsweise bei einem Lizenzkauf von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Software, Fotos, Filmen sowohl die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, die Regelungen zum Kaufvertrag sowie die spezialrechtlichen Regelungen des Urheberrechts einschlägig. Ein weiteres Beispiel sind Arbeitsverträge mit Angestellten oder Dienstverträge bzw. Werkverträge mit Freelancern. Hier geht es nicht nur um die dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Regelungen, sondern auch um urheberrechtliche Fragen hinsichtlich der Arbeitsergebnisse.
Schließt eine Werbeagentur einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Werbeagenturleistungen, sind hier regelmäßig Beratungsleistungen als auch werkvertragliche Leistungen enthalten. Dennoch wird ein Schwerpunkt festzustellen sein, welcher entweder zur Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag oder aber als Werkvertrag zur Folge hat. Die Unterschiede zwischen beiden Verträgen sind gravierend. So gibt es bei einem Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelung, sondern nur Schadensersatzansprüche. Der Vertragspartner hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein fertiges Werk. Bei einem Werkvertrag wird die Vergütung erst mit Abnahme des geschuldeten Werks fällig. Der Vertragspartner muss also erst zahlen, wenn der Werkunternehmer das geschuldete Werk fertig gestellt hat.
Was wir im Bereich Vertragsrecht für Sie leisten
Die Einordnung der vertraglichen Leistungen ist von besonderer Bedeutung. Von daher ist bereits vor Vertragsschluss genau zu überlegen, welche vertraglichen Leistungen gewollt sind und welcher Vertragstyp einschlägig sein soll. Hierzu reicht es regelmäßig nicht, einen Vertrag mit einer Überschrift, wie z.B. Werkvertrag, zu versehen, da der Inhalt des Vertrags regelmäßig im Rahmen einer Vertragsauslegung ermittelt wird.
Wir stehen im Bereich Vertragsrecht insbesondere Unternehmern mit der Gestaltung und Prüfung von Verträgen zur Verfügung, welche im Zusammenhang mit den allgemeinen Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Anfechtung, Fernabsatz, Widerrufsrecht etc) stehen. Im Bereich der schuldrechtlichen Verträge beraten und vertreten wir im Zusammenhang mit den folgenden Vertragstypen: Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff BGB), Schenkungsvertrag (§§ 516 ff BGB), Mietvertrag (§§ 535 ff BGB), Pachtvertrag (§§ 581 ff BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff BGB), Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB). Hierzu gehören auch die spezialrechtlichen Regelungen des Markenrechts oder des Urheberrechts.
Im Falle einer Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts führen wir eine juristische Prüfung durch und decken Probleme beim Vertragsschluss und bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten auf.
Wir vertreten außergerichtlich. Wenn es sein muss stehen wir aber auch für eine Vertretung vor Gericht zur Verfügung und kümmern uns um die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen/ Schadensersatzansprüchen.
Für eine Beratung rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Gerne können Sie auch unser Formular für eine kostenlose Erstberatung nutzen.
IT-Projekt – legal guide für den Projektmanager
IT-Projekt – Infos für den Projektmanager
In unserem Video haben wir für den Projektmanager/ Projektleiter rechtliche Informationen zusammengeführt, welche bei der Durchführung eines IT-Projekts beachtet werden sollten.
Zum Inhalt des Videos:
Wenn Sie das Projekt gewonnen haben
Sie haben das IT-Projekt gewonnen, der Vertrag ist unterzeichnet und nun geht es in die Projektumsetzung. Der Projektmanager ist nunmehr gefordert und dafür verantwortlich, dass das Projekt erfolgreich umgesetzt wird. Da der Projektmanager meistens bei den Vertragsverhandlungen nicht anwesend ist, muss sich er sich mit den projektwesentlichen Vertragspunkten befassen.
Hierbei wird sich der Projektmanager insbesondere mit den folgenden Punkten zu befassen haben:
Gibt es für die Projektumsetzung vertragliche Fristen oder Meilensteine?
Wenn ja prüfen Sie bitte, ob diese Fristen eingehalten werden können. Als Projektmanager können Sie am besten die erforderlichen und vorhandenen Kapazitäten beurteilen. Stoßen Sie hier auf Probleme, besprechen Sie diese zunächst intern mit der Geschäftsleitung und treten dann in Kommunikation zu dem Kunden.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Prüfen Sie die erforderliche Zuarbeit des Kunden. Sind die Mitwikungspflichten ausreichend vertraglich geregelt oder ist nach Ihrer Meinung weitere Zuarbeit durch den Kunden erforderlich?
Zu den Mitwirkungspflichten gehört alles, was Sie vom Kunden an Zuarbeit benötigen. Etwa
- die Schaffung von Systemvoraussetzungen bzw. die Anschaffung von Hardware.
- Müssen Unterlagen bereitgestellt werden, wie z.B. Testdokumente?
- Sind Mitarbeiterschulungen erforderlich, damit der Kunde mit dem System umgehen kann?
Teilen Sie dem Kunden möglichst frühzeitig mit, an welcher Stelle und in welchem Umfang die Zuarbeit von ihm benötigt wird. Optimalerweise stellen Sie am Anfang der Zusammenarbeit die noch benötigten Unterlagen in einem Projektplan zur Verfügung oder übergeben dem Kunden hierzu ein gesondertes Skript.
Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommet oder diese sogar verweigert ist es für den folgenden Ablauf wichtig, dies zu dokumentieren und den Kunden schriftlich hierauf aufmerksam zu machen. Alle mündlichen Besprechungen wie z.B. Telefonkonferenzen sollten zur Dokumentation in einem Gesprächsprotokoll festgehalten werden.
Das Pflichtenheft als erste Phase des IT-Projekts:
Innerhalb der ersten Phase bzw. Planungsphase Projektumsetzung wird regelmäßig zunächst das Pflichtenheft erstellt. Grundlage hierfür ist das Lastenheft, welches vom Kunden zur Verfügung gestellt wird. Daneben kommen aber auch Ausschreibungsunterlagen als Grundlage in Betracht.
Wenn Sie das Pflichtenheft erstellen ist es wichtig, dass sie dies in Zusammenarbeit mit dem Kunden tätigen.
- Achten Sie darauf, dass das Pflichtenheft möglichst detailliert erstellt wird.
- Nehmen Sie hier keine Funktionalitäten auf, deren Umsetzung nicht vertraglich vereinbart wurden. Nehmen Sie vor allem auch keine Funktionalitäten auf, deren Umsetzung sie nicht garantieren können.
- Kommt es hier mit dem Kunden zu einem Streit darüber, ob Funktionalitäten aufgenommen werden müssen oder nicht, müssen zur Bewertung das Lastenheft bzw. die vertraglich vereinbarten Anforderungen wie Ausschreibungsunterlagen hinzugezogen werden.
- Nach Fertigstellung des Pflichtenhefts sollte dieses vom Kunden schriftlich abgenommen werden
Change Requests/ Änderungswünsche während des Projekts
Ein weiteres wichtiges Thema sind Change Requests im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit.
Äußert der Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Änderungswünsche oder zusätzliche Funktionalitäten, sollte unbedingt ein formelles Verfahren zur Änderung der Spezifikation durchgeführt werden. Dies ist wichtig für vertraglich vereinbarte Meilensteine oder Fertigstellungsfristen und natürlich auch für eine Zusatzvergütung.
Zum Ablauf eines Change Requests-Verfahrens
Der Ablauf sollte grundsätzlich so sein, dass sie dem Auftraggeber ein Angebot für Änderungswünsche erstellen. In diesem Angebot ist der zusätzliche Aufwand enthalten. Außerdem werden hier voraussichtliche Verschiebungen von Meilensteinen oder Fristen aufgenommen. Und natürlich nicht zu vergessen eine zusätzliche Vergütung.
Das Angebot muss vom Auftraggeber grundsätzlich abgenommen werden. Bei Abnahme kann dann mit der Umsetzung der Änderungsleistungen begonnen werden.
Geänderte Funktionalitäten sollten grundsätzlich zum Pflichtenheft hinzugefügt werden, etwa als Anhang.
Die Abnahme des IT-Projekts
Mit der Abnahme werden die vertraglichen Leistungen durch den Auftraggeber geprüft um anschließend abgenommen zu werden.
Für die Abnahme ist dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft mitzuteilen. Hiernach kann der Auftraggeber die Leistungen auf vertragsgemäße Umsetzung binnen angemessener Zeit prüfen.
Bei erfolgreicher Prüfung muss der Auftraggeber die Leistungen abnehmen. Bestehen Sie auf eine schriftliche Abnahme.
Hier kommt das vertraglich vereinbarte Pflichtenheft zu tragen, welches für die Abnahme maßgeblich sein sollte. Liegen nur unerhebliche Fehler vor, erfolgt eine Abnahme grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass die festgestellten Fehler zeitnah beseitigt werden.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder eine Beratung zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage oder rufen Sie uns an.
(Fach)Anwalt Vertragsrecht?
Oftmals kommt die Frage, sind Sie Fachanwalt für Vertragsrecht? Einen Fachanwalt für Vertragsrecht gibt es jedoch nicht. Auch einen Anwalt für Vertragsrecht gibt es in diesem Sinne nicht.
Verträge werden in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen geschlossen. Dementsprechend kommen unterschiedlichste gesetzliche Regelungsgrundlagen zur Anwendung. So sind zum Beispiel für einen Ehevertrag familienrechtliche Regelungen maßgeblich. Dagegen kommen Z.B bei einem Softwarelizenzvertrag gesetzliche Regelungen aus dem Urheberrecht zur Anwendung. Daneben können auch datenschutzrechtliche Regelungen oder sogar spezialrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, wie das Medizinproduktgesetz bei spezieller medizinischer Software.
Welcher Anwalt für Vertragsrecht?
Welcher Anwalt für Vertragsrecht ist dann der Richtige? Grundsätzlich sollte immer ein Anwalt mit entsprechender Spezialisierung auf die betroffenen Rechtsgebiete hinzugezogen werden. Beispielsweise am besten geeignet ist für einen Ehevertrag ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt, bei Erbverträgen ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt oder bei IT-Projektverträgen oder Software-Verträgen ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt.
Unsere Spezialisierung
Wir haben uns spezialisiert auf die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Hierzu gehören beispielsweise das Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und das IT-Recht. Als Anwalt stehen wir Ihnen insbesondere in diesen Bereichen auch im Vertragsrecht zur Verfügung.
IT Vertragsrecht
Wir setzen auf ein rechtliches und technisches Grundverständnis im Zusammenhang mit IT-Leistungen. Denn bei der Planung und Umsetzung von IT-Projekten kommt es nicht nur auf die notwendigen Rechtskenntnisse an. Auch das technische Verständnis für IT-Leistungen ist besonders wichtig. Wir stellen Ihnen hierzu die notwendigen Fragen um für Sie die besten Ergebnisse zu erzielen.
Was wir für Sie im IT-Recht tun können:
- vertragliche Betreuung von IT-Projekten, sowohl bei der Beschaffung als auch der Erbringung von IT-Leistungen. Hierbei beraten wir zu den für Sie vorteilhaftesten Vertragstypen. Wichtig ist z.B. die Einordnung des Vertragstyps als Dienstvertrag oder Werkvertrag. Von dieser Einordnung hängen viele wichtige Fragen ab, wie z.B. die der Gewährleistung oder einer Rückabwicklung eines IT-Projektes.
- wichtige Themen im Zusammenhang mit IT Recht und Vertragsgestaltung sind
- Projektverträge
- Application Software Providing, Software as a service
- Software Implementierung und Software Entwicklung
- Scrum, agile Softwareentwicklung
- Softwarepflege und Wartung von Hardware
- Lizenzverträge
- Hinterlegung von Software-Quellcode
- Datenschutz
- EVB IT-Verträge
- Beratung im Zusammenhang mit e-commerce, Domainrecht, datenschutzrechtlichen Fragestellungen, DSGVO
- Wir beraten im Zusammenhang von Nutzungsrechten an Software
- Erstellung von Richtlinien für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet und Hardware durch Arbeitnehmer
- Wir führen für Sie Verhandlungen bei der Eskalation von IT-Projekten
- Auch bei Gerichtsverfahren stehen wir zur Verfügung:
- Geltendmachung und Abwehr von Leistungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen,
- einstweiliger Rechtsschutz bei dringenden Rechtsverletzungen (einstweilige Verfügung)
- Sicherung bei Urheberrechtsverletzungen durch Softwarepiraterie, Besichtigung von Software
Vertragsrecht Markenrecht
Unsere Qualifikation im Markenrecht besteht in einer langjährigen Spezialisierung. Seit dem Jahr 2002 haben wir mehr als 400 Marken national und international betreut und zahlreiche Verfahren begleitet. Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und wird im wesentlichen durch die Regelungen des MarkenG bestimmt. Für internationale Marken wie die Unionsmarke gelten besondere Regelungen.
Was wir im Bereich Markenrecht/ Vertragsrecht vor können:
- Erstellung und Prüfung von Markenlizenzverträgen
- Ausarbeitung von markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen
- Erstellung von Markenübertragungsverträgen
Vertragsrecht allgemeines Zivilrecht
Die Erstellung und Prüfung zivilrechtlicher Verträge wie den Dienstleistungsvertrag, den Werkvertrag gehört ebenfalls zu unserem Alltagsgeschäft. Gerade im Bereich des IT-Rechts – etwa bei Softwareerstellungsverträgen, IT-Projektverträgen, Beraterverträgen – kommt es auf die richtige Regelung des zutreffenden Vertragstyps an. Die Rechtsfolgen von Dienstleistungsvertrag und Werkvertrag sind sehr unterschiedlich, weshalb besondere Sorgfalt bei der Wahl und richtigen Ausgestaltung der Verträge geboten ist.
Internationales Vertragsrecht
Für die Erstellung oder Prüfung von internationalen Verträgen, also Verträge mit Auslandsbezug muss geklärt werden, welches Recht (deutsches Recht oder ausländisches Recht) zur Anendung kommen soll. In Abhängigkeit davon sollte dann für deutsches Recht ein deutscher Anwalt, oder bei ausländischem Recht ein für dieses Recht zuständiger Anwalt hinzugezogen werden. Wir arbeiten hier mit ausländischen Kollegen zusammen, beispielsweise in Österreich, in der Schweiz, in Frankreich oder in den USA.
Bei fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an.