Markenverletzung durch Amazon Suchfunktion
Wird eine Marke in Trefferlisten von Amazon verwendet, ist zur Beurteilung einer Markenverletzung unter anderem zu prüfen, ob ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob die in der Trefferliste beworbenen Waren vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von Dritten stammen.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Firma Ortlieb – Hersteller von Rucksäcken – dagegen geklagt, dass sich bei Amazon über 1.100 Einträge zum Begriff “Ortlieb” finden, von denen die meisten Fremdangebote sind. Konkret sollte die Nutzung des Begriffs “Ortlieb” für Produkte untersagt werden, welche nicht von der Firma Ortlieb hergestellt oder mit ihrer Zustimmung im europäischen Wirtschaftsraum oder der EU in den Verkehr gebracht worden sind. Die Firma Ortlieb vertreibt ihre Produkte über einen Direktvertrieb.
In den ersten beiden Instanzen hatte die Klägerin Erfolg. Der BGH hat das urteil jedoch aufgehoben und zurückverwiesen mit dem Hinweis, dass zu prüfen sei, ob es erkennbar ist, dass beworbenen Waren vom Inhaber der Marke „ORTLIEB“ oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von Dritten stammen. Hierbei sei unter anderem zu prüfen, ob die in der Trefferliste enthaltenen Werbeanzeigen räumlich, farblich oder auf andere Weise deutlich abgesetzt sind und mit dem Begriff „Anzeigen“ gekennzeichnet sind.
BGH Urteil vom Urteil vom 15.2.2018 – I ZR 138/16
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