Sie wollen ein neues Unternehmen gründen? Sie wollen umfirmieren? Dann stellt sich die Frage, muss ich meinen Firmennamen schützen lassen bzw. was ist beim Firmennamenschutz zu beachten? Nachfolgend haben wir Informationen zu folgenden Themen zusammengestellt: Muss ich einen Firmennamen besonders schützen? Brauche ich eine Marke? Brauche ich einen nationalen oder internationalen Markenschutz bzw. Firmennamenschutz?
Das Thema Firmennamen schützen ist insbesondere bei der Existenzgründung von großer Bedeutung. Bereits mit Existenzgründung schaffen Sie die Grundmauern für Ihr Unternehmen und Ihren Firmennamenschutz. Wenn Sie rechtzeitig vor der Gündung oder Umfirmierung mit den Überlegungen zum Firmennamen schützen beginnen, zahlt sich dies später aus: Ihr Firmenname kann gut gegen Nachahmer und Wettbewerber verteidigt werden; das Risiko, dass Ihr Firmenname später verloren geht ist gering. Werden bereits bei der Wahl oder dem Schutz des Firmennamens Fehler gemacht, kann dies später fatale und teure Folgen haben.
Lesen Sie auch den Beitrag zum Thema Firmennamen finden bzw. Namensfindung
In unserem Erklärvideo haben wir Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema “Firmennamen schützen” zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
- Firmennamen schützen – Grundlagen
- Firmennamen schützen – die Voraussetzungen
- Firmennamen schützen – Wie schütze ich meinen Firmenname
- Muss der Firmenname ins Handelsregister eingetragen werden?
- Firmennamen schützen – zusätzlicher Schutz als Marke
- Vor Firmennamenwahl Recherche durchführen
- Firmennamen schützen – Wir für Sie
- Kostenfreie Erstberatung
Firmennamen schützen – Grundlagen
Maßgeblich für den kennzeichenrechtlichen Schutz eines Firmennamens im geschäftlichen Verkehr ist das MarkenG. Das MarkenG ist Teil des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Dort sind in § 5 MarkenG die Unternehmenskennzeichen geregelt. Diese regeln sowohl den Schutz von Firmennamen als auch von Firmelogos als besondere Unternehmenskennzeichen. Die Ansprüche aus den Kennzeichen ergeben sich aus § 15 MarkenG. Im HGB ist der Firmenname (die Firma) unter § 17 HGB geregelt. Im HGB sind auch die kaufmännischen Voraussetzungen für den Formennamen festgelegt (§ 18 HGB). In bestimmten Fällen spielt auch das Namensrecht (§ 12 BGB) eine Rolle.
Firmennamen schützen – Die Voraussetzungen
Gem. § 18 HGB gilt:
- ein Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein, er muss Unterscheidungskraft besitzen
- der Firmenname darf nicht irreführend sein.
Fazit: glatt beschreibende Bezeichnungen sind nicht als Firmenname geeignet.
Beispiel: Der Name “Consulting GmbH” ist beschreibend und als Firmenname nicht geeignet. Zu beachten ist auch: Umso besser die Unterscheidungskraft eines Firmennamens ist, desto besser ist die Möglichkeit zur Verteidigung des Firmennamens gegen Nachahmer. Firmennamen, welche an beschreibende Bezeichnungen angelehnt sind, können oftmals nur nunzureichend gegen Nachahmern verteidigt werden.
Ein Firmenname darf nicht irreführend sein. Nicht verwendet werden dürfen:
- Ortsnamen, mit welchen kein Zusammenhang besteht.
- unzutreffende Größenangaben;
- unzutreffende Qualitätsangaben.
Beispiel: Ist in ihrem Firmennamen eine Person mit einem Doktortitel aufgeführt, die nicht (mehr) der Gesellschaft angehört und nimmt auch sonst kein sonstiger promovierter Akademiker in der Gesellschaft eine maßgebliche Stellung ein, liegt eine Irrreführung gem. § 18 Abs. 2 HGB vor.
OLG Köln, Beschluss 12.03.2008 – 2 Wx 5/08
Auch Angaben wie “Deutschland” innerhalb des Firmennamens können irreführend sein (wie z.B. “X Deutschland GmbH”), wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt und keine ausländischen Niederlassungen bestehen. Zusätze wie “Deutschland GmbH” vermitteln einen gewisse Größe mit bundesweiter Geltung, so dass solche Zusätze nur dann aufgenommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Hoheitszeichen, Amtsbezeichnungen etc., wie beispielsweise Polizei, Gericht, Bundesregierung, dürfen ebenfalls nicht verwendet werden. Zu beachten hist hierbei auch, dass ein Missbrauch von Amtstiteln oder Titeln strafbar ist.
Ein Firmenname darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen: Der Firmenname darf beispielsweise nicht anstößig sein oder andere Personen oder Unternehmen verunglimpfen.
Einen Firmennamen schützen kann man immer dann am besten, wenn es sich um eine originelle kennzeichnungskräftige Bezeichnung handelt.
Firmennamen schützen – Wie geht das
Der Schutz eines Firmennamens entsteht grundsätzlich bereits durch die Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr. Dieser Firmennamenschutz nennt sich Unternehmenskennzeichenschutz. Dies bedeutet, dass der Firmenname grundsätzlich bereits aufgrund einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt ist. Das gilt übrigens sowohl für den Firmennamen selbst als auch für das Firmenlogo. Der Firmenname genießt einen sogenannten Unternehmenskennzeichenschutz gem. § 5 MarkenG. Ein Logo kann einen Schutz als besonderes Unternehmenskennzeichen geschützt sein, ebenfalls gem. § 5 MarkenG. Auch ein Schutz aus Namensrecht (§ 12 BGB) kann bestehen. Zusätzlich kann der Firmenname durch eine zusätzlich angemeldete Marke geschützt werden.
Firmennamen schützen – Muss der Firmenname im Handelsregister eingetragen werden?
Nicht jeder Firmenname ist ins Handelsregister einzutragen. Beispielsweise werden Firmennamen von GbR oder Einzelunternehmern nicht ins Handelsregister eingetragen. Bestimmte Formen von Unternehmen müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Hierzu gehören zB. die GmbH, die KG, die OHG. Die Eintragung der Firma ins Handelsregister ist jedoch jedoch keine Schutz-Voraussetzung.
Wichtig! Vor der Wahl eines Firmennamens Kollision mit fremden älteren Rechten abklären
In jedem Fall sollte vor der Wahl eines Firmennamens die mögliche Kollison des Firmennamens mit älteren Kennzeichen Dritter abgeklärt werden. Hierzu ist die Durchführung einer Markenrecherche und einer Firmennamen-Recherche dringend zu empfehlen. Eine solche Recherche sollte nicht auf identische Bezeichnungen reduziert werden. Auch ähnliche Bezeichnungen müssen berücksichtigt werden.
Unter DPMA Markenrecherche haben wir einige Tipps für eine Markenrecherche mit der DPMA-Datenbank zusammengestellt.
Das Handelsregister prüft nur für den eigenen Handelsregisterbezirk, ob gleichnamige Unternehmen registriert sind. Es prüft jedoch nicht, ob eine Kollision mit älteren Rechten vorliegt. Relevante ältere Rechte können angemeldete oder eingetragene Marken, Firmennamen (auch solche, die nicht im Handelsregister eingetragen sind), Werktitel oder besondere Geschäftsbezeichnungen sein.
Eine Recherche ist deshalb so wichtig, weil bei Verletzung älterer Kennzeichenrechte Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche drohen. Im schlimmsten Fall muss das Unternehmen umbenannt werden, der alte Firmenname darf dann nicht mehr – unter Umständen auch nicht übergangsweise – benutzt werden, und zwar weder Domain, E-Mail-Adresse oder für einen Firmeneintrag.
Firmennamen zusätzlich schützen mittels Markenanmeldung
Oftmals ist es sinnvoll und ratsam, den Firmennamen und auch das Firmenlogo zusätzlich als Marke schützen zu lassen. Möglich sind nationale oder internationale Markenanmeldungen. Dies hat verschiedene Vorteile gegenüber dem Unternehmenskennzeichenschutz gem. § 5 MarkenG. So kann ein Unternehmenskennzeichenrecht nicht ohne weiteres übertragen werden. Eine Lizenzierung es Firmennamens ist nicht möglich. Außerdem kann der Schutz des Firmennamens regional beschränkt sein, wenn sich die Benutzung auf einen regionalen Umkreis beschränkt. Probleme können auch Unterbrechungen beim Geschäftsbetrieb bedeuten.
Beispiele für Vorteile eines gesonderten Markenschutzes:
- Die Marke ist frei handelbar und lizenzierbar.
- Der Markenschutz einer deutschen Marke gilt bundesweit und kann für weitere Waren/ Dienstleistungen festgelegt werden.
- Der Unternehmenswert wird gesteigert.
- neben den unternehmenskennzeichenrechtlichen Ansprüchen bestehen zusätzlich auch Ansprüche aus der Marke.
- der Schutz der Marke ist frei definierbar für bestimmte Waren/ Dienstleistungen, während sich der Schutz des Firmennamens auf die schwerpunktmäßige Geschäftstätigkeit beschränkt.
Firmennamen schützen durch Markenschutz in Deutschland
Für einen deutschlandweiten Markenschutz kann der Firmenname als Marke beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) angemeldet bzw. geschützt werden. Informationen dazu, wie Sie Ihren Firmennamen als deutsche Marke schützen lassen können und welche Kosten entstehen, haben wir in einem gesonderten Beitrag deutsche Markenanmeldung zusammengestellt.
Firmennamen schützen international – Internationaler Markenschutz
Firmennamen schützen innerhalb der EU
Für einen europäischen Markenschutz mit Schutzbereich für die EU-Länder kann eine europäische Marke, die Unionsmarke, beim EUIPO angemeldet werden. Wichtige Informationen zur Unionsmarke, Kosten etc. haben wir in einem gesonderten Beitrag zur Unionsmarke zusammengestellt.
IR-Marke – Firmennamen “weltweit” schützen nach Madrider Markenabkommen/ Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Alternativ kann der Firmenname international über die internationale Registrierung (IR-Marke) geschützt werden. Der IR-Markenschutz erfolgt über das sogenannte IR-Markensystem. Zuständige Behörde ist das World Intellectual Property Office (WIPO). Über die IR-Marke kann ein Schutz in einzelnen Ländern oder aber z.B. auch für die EU beantragt werden.
Aus unserer Sicht bietet dieses System einige Vorteile. Beispielsweise kann hier eine Unionsmarke, welche aufgrund eines Widerspruchs oder eines Löschungsantrags nicht eingetragen oder gelöscht wird, relativ unkompliziert und kostengünstig in Auslandsanmeldungen umgewandelt werden, soweit einzelne Länder von der Löschung nicht betroffen sind. Es kann zudem kostengünstig ein Schutz für Länder beantragt werden, welche nicht in der EU sind (Stichwort Markenschutz Schweiz, Türkei, Norwegen). Übrigens ist seit kurzem auch Kanada im IR-Markensystem vertreten, so dass auch für Kanada ein Markenschutz über die IR-Marke erlangt werden kann. Über das IR-Markensystem können Firmennamen in den meisten wichtigen Ländern geschützt werden.
Wichtige Infos zur IR-Markenanmeldung (Kosten) haben wir in einem gesonderten Beitrag zur IR-Marke zusammengestellt.
Firmennamen schützen direkt im Ausland – die Auslandsmarkenanmeldung
Daneben können auch in jedem Land direkt Marken angemeldet werden, wobei hier meistens Vertreter vor Ort hinzugezogen werden müssen.
Zu beachten ist, dass ein internationaler Markenschutz mit erheblich höheren Kosten verbunden ist als ein nationaler Markenschutz. Auf den ersten Blick erscheinen die Anmeldegebühren zwar sehr kostengünstig, gerade bei einer Unionsmarke. Auf den zweiten Blick stellt sich jedoch heraus, dass eheblich größere Auwendungen entstehen, etwa für Markenrecherchen und gegebenenfalls für folgende Verfahren (Widerspruchsverfahren etc.) Die Angriffsfläche einer internationalen Marke ist wesentlich größer als die einer nationalen Marke.
Da die Markenanmeldung wiederholt mit einer Patentanmeldung bzw. einem Patent verwechselt wird, an dieser Stelle ein Hinweis: Eine Markenanmeldung ist nicht mit einer Patentanmeldung zu verwecheln. Die markenanmeldung muss nicht von einem Patentanwalt vorgenommen werden. Auch ein Rechtsanwalt kann eine Marke anmelden bzw. bei der Markenanmeldung beraten. vgl. hierzu Markenanmeldung durch einen Patentanwalt?
Firmenname prüfen lassen – Markenrecherche/ Firmennamenrecherche
Bevor Sie sich auf Ihren Firmennamen festlegen bzw. Ihren Firmennamen schützen lassen, ist eine Markenrecherche einschließlich Firmennamenrecherche durchzuführen. Für einen deutschen Firmennamenschutz/ Markenschutz ist eine Markenrecherche innerhalb der betroffenen Markenregister mit Schutzbereich für Deutschland und der im Handelsregister veröffentlichten Firmennamen durchzuführen. Dies umfasst die Deutschen Marken, die Unionsmarken und die international mit Schutzbereich für Deutschland angemeldeten und eingetragenen Marken und die im Handeslregister veröffentlichten Firmennamen.
Bei der Markenrecherche ist zu beachten, dass nicht nur identische, sondern auch ähnliche Bezeichnungen recherchiert werden. Denn nur so kann mit größtmöglicher Sicherheit eine Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Markenrechten ausgeschlossen werden.
Da die Bewertung einer Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Markenrechten komplex ist, sollte die Auswertung einer Markenrecherche durch einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass kein Anwalt jegliches Risiko einer Kollision mit bereits bestehenden Markenrechten oder sonstigen Kennzeichenrechten vollständig ausschließen kann.
Wenn der Firmenname durch Markenanmeldung geschützt werden soll – was kann als Marke geschützt werden
Grundsätzlich können in Deutschland als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben oder Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zulässige Markenformen sind beispielsweise die Wortmarke, Bildmarke, Wortbildmarke, Hörmarke, dreidimensionale Marke. Wenn Sie einen Firmennamen schützen lassen wollen wird allerdings regelmäßig eine Wortmarke oder eine Wortbildmarke die richtige Wahl sein.
Vor der Anmeldung als Marke ist zu prüfen, ob das anzumeldende Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweist.
Firmennamen schützen – die Markenanmeldung
Bei der Markenanmeldung muß der Anmelder angeben, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Eintragung erfolgen soll. Dazu muß ein Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis formuliert werden. Das Verzeichnis muss eine Zuordnung der betreffenden Waren und Dienstleistungen innerhalb der international gebräuchlichen Einteilung in 45 Produktklassen ermöglichen. Alle Waren/ Dienstleistungen sind in 45 Klassen aufgeteilt.
Darüber hinaus müssen die erforderlichen Angaben zum Antragsteller gemacht werden. Bei ausländischen Unternehmen, welche in Deutschland keine Niederlassung haben, muss ein Vertreter in Deutschland benannt werden.
Nach Eingang der Markenanmeldung erhalten Sie vom Markenamt einen Gebührenbescheid. Beim Deutschen Patent- und Markenamt müssen die gebühren binnen 3 Monaten nach Anmeldung bezahlt sein, da ansonsten die Anmeldung als zurück genommen gilt. Das DPMA prüft die Anmeldung erst nach Eingang der Zahlung.
Weitere Infos zur Markenanmeldung in Deutschland und den Kosten.
Weitere Infos zur internationalen Markenanmeldung und den Kosten
Prüfung der Markenanmeldung durch das DPMA
Nach Ausgleich der Anmeldegebühren prüft das DPMA die formalen Voraussetzungen einer Markenanmeldung und die absoluten Schutzhindernisse. Das Amt prüft nicht, ob die angemeldete Marken ältere Markenrechte verletzt (sogenannte relative Schutzhindernisse).
Wenn das DPMA keine Beanstandungen hat, wird die Marke eingetragen und Ihr Firmenname ist geschützt.
Teilweise beanstandet das Amt die Markenanmeldung, z.B. wenn Probleme beim Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis, bei den Anmelderangaben oder bei den absoluten Schutzhindernissen bestehen. Die formellen Beanstandungen können regelmäßig schnell beseitigt werden. Problematisch ist eine Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse. Hier muss eingehend geprüft werden, ob die Beanstandung berechtigt ist. Gegebenenfalls ist schriftlich darzulegen, dass die erhobenen Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind. Hierzu empfiehlt sich generell die Hinzuziehung eines auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwaltes.
Widerspruchsfrist
Mit Veröffentlichung der Eintragung der Marke beginnt bei der deutschen Marke die 3monatige Widerspruchsfrist zu laufen. Bei der europäischen Unionsmarke beginnt die Widerspruchsfrist bereits mit Veröffentlichung der Anmeldung.
Innerhalb der Widerspruchsfrist können Dritte Widerspruch einlegen. Gegen die deutsche Marke wird Widerspruch gegen die Markeneintragung erhoben. Gegen die Unionsmarke wird Widerspruch gegen die Markenanmeldung erhoben.
Schutzdauer der Marke
Die Schutzdauer der deutschen Marke, der Unionsmarke und auch der IR-Marken beträgt 10 Jahre. Die Schutzdauer kann jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden, gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr.
Bitte hier unbedingt die jeweiligen Verlängerungsfristen beachten!
Rechtserhaltende Benutzung der Marke
Für Marken gilt eine Benutzungspflicht. Bei deutschen Marken besteht eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren. Spätestens zum Ablauf der Benutzungsschonfrist sollte die Marke für alle eingetragenen Waren/ Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden, da anderenfalls ein Verfall bzw. Teilverfall droht.
Wenn Sie Ihren Firmennamen als Marke geschützt haben ist darauf zu achten, dass der Firmenname auch tatsächlich als Marke genutzt wird. Es gibt einen Unterschied zwischen einer Nutzung als Firmennamen und der markenmäßigen Benutzung.
Markenüberwachung
Wenn Sie Ihren Firmennamen geschützt haben, sorgen Sie bitte auch für eine Überwachung Ihres Firmennamens. Jeder Markeninhaber oder Inhaber eines Firmennamens sollte seine Rechte überwachen. Warum? Weil beispielsweise weder das DPMA noch das EUIPO prüfen, ob neu angemeldete Marken gegen ältere Rechte verstoßen. Handelsregister prüfen nicht, ob Firmennamen bereits in anderen Handelsregistern geschützt sind. Infos zur Markenüberwachung haben wir in einem gesonderten Beitrag Markenüberwachung zusammengestellt.
Mehr zum Thema Markenanmeldung und internationale Markenanmeldung
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