EVB-IT Vertrag
EVB-IT Verträge sind Vertragsbedingungen bzw. Musterverträge und allgemeine Vertragsabedingungen für die Beschaffung von Dienstleistungen, Software und Hardware im IT-Bereich.
Inhalt zum EVB IT Vertrag
Grundlagen zum EVB-IT-Vertrag
Wer im öffentlichen Sektor IT-Dienstleistungen anbietet, kommt an einem EVB-IT-Vertrag (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen) nicht vorbei. Bereits mit Teilnahme an einer Ausschreibung sind den Ausschreibungsunterlagen die EVB-IT-Vertragsunterlagen beizufügen. Der CIO des Bundes stellt verschiedene EVB-IT-Musterverträge zur Verfügung. EVB-IT Musterverträge sind in unterschiedliche Bereiche aufgeteilt:
- IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung),
- für Instandhaltungsleistungen (EVB-IT Instandhaltung),
- für den Kauf von Hardware und deren Lieferung (EVB-IT Kauf),
- für Pflegeleistungen von Standardsoftware (EVB-IT Pflege),
- für die dauerhafte Überlassung und Nutzung von Standardsoftware (EVB-IT Überlassung Typ A),
- die zeitlich befristete Überlassung und Nutzung von Standardsoftware (EVB-IT Überlassung Typ B),
- verschiedene werkvertragliche Leistungen im Zusammenhang mit Software (EVB-IT Erstellung),
- Serviceleistungen für ein IT-System, wie z.B. Störungsbeseitigung (EVB-IT Service),
- die Erstellung eines Gesamtsystems auf Grundlage eines Werkvertrags (EVB-IT System),
- die Lieferung eines Systems (EVB-IT Systemlieferung).
Die EVB-IT-Musterverträge und die dazugehörigen AGB können auf den Seiten des CIO des Bundes heruntergeladen werden: EVB-IT-Mustervertragsunterlagen
Die EVB-IT-Vertragstypen bestehen jeweils aus
- einem Vertragsformular,
- den dazugehörigen AGB,
- einem oder mehreren Mustern (z.B. einem Leistungsnachweis).
Die jeweiligen Musterverträge sind unterschiedlichen Vertragstypen zugeordnet. So handelt es sich bei den Regelungen des EVB-IT Dienstleistung um Regelungen des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB). Bei EVB-IT Instandhaltung handelt ses sich in der Regel um Werkleistungen, so dass in den meisten Werkvertragsrecht anwendbar ist (§§ 633 ff. BGB). Für reine Beschaffungsleistungen (EVB-IT Systemlieferung) gilt Kaufvertragsrecht (§§ 433 ff. BGB)
Weitergehende Informationen zu wesentlichen Unterschieden zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag
Gestaltung der EVB-IT-Verträge
Die jeweiligen EVB-IT-Musterverträge gliedern sich auf in die auszufüllenden Musterverträge und die einbezogenen AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
Wichtig ist, dass die Mustervertragsunterlagen sorgfälig an für den konkreten Vertragsgegenstand auszufüllen sind. Hierbei ist aufgrund der verschiedenen Vertragsunterlagen zu entscheiden, welches der Musterformulare das passende Vertragswerk ist. Der CIO des Bundes stellt hierfür eine Entscheidungshilfe zur Anwendung der EVB-IT bzw. BVB zur Verfügung.
Welcher EVB-IT-Vertrag ist der Richtige?
Kauf von Hardware – EVB-IT Kauf:
Wird nur Hardware verkauft, ohne das ein gesamtes IT-System bestehend aus Software und Hardware zu erstellen ist, wird der EVB-IT Kauf empfohlen. Anwendbar ist in diesem Fall Kaufrecht gem. §§ 433 ff. BGB. Gegenständlich können auch ergänzende Leistungen sein, wie Instandhaltungsleistungen und die Aufstellung. Für den Kauf der Hardware einschließlich der reinen Aufstellung ist dann der Kaufvertrag einschlägiger Vertragstyp. Für Instandhaltungsleistungen werden die EVB-IT Instandhaltungs-AGB und die EVB-IT Überlassungs AGB einbezogen. Für diese Leistungen gilt dann grundsätzlich Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Mehr Informationen zum Werkvertragsrecht haben wir Ihnen hier zusammengestellt: Informationen zum Thema Werkvertrag
Kauf von Standardsoftware – EVB-IT Überlassung Typ A
Für den Kauf von Standardsoftware soll EVB-IT Überlassung ausgewählt werden. Hierfür stehen insgesamt 4 verschiedene Vertragsmuster zur Verfügung. Hier gilt es zu beachten, dass mit diesem Vertragstyp keine Individualsoftware abgedeckt wird.
Miete von Standardsoftware
Für die Miete von Standardsoftware ist der EVB-IT Vertrag Typ B zur Verfügung gestellt.
Dienstleistungen
Für Dienstleistungen werden zwei Vertragsmuster zur Verfügung gestellt. Der EVB-IT Dienstvertrag und der EVB-IT Dienstvertrag (Kurzfassung). Dieses Vertragsmuster ist also dann heranzuziehen, wenn lediglich Dienstleistungen (keine Werkleistungen) Vertragsgegenstand werden sollen.
Pflege/ Instandhaltung von Hardware
Für die Pflege/ Instandhaltung wird der EVB IT Instandhaltungsvertrag als Vertragsmuster zur Verfügung gestellt. Hier gilt es zu beachten, dass grundsätzlich Werkvertragsrecht anwendbar ist.
Pflege/ Support von Standardsoftware
Hierfür steht EVB-IT Pflegevertrag S als Kurzfassung bzw. Langfassung zur Verfügung. Auch hier gilt, dass grundsätzlich Werkvertragsrecht anwendbar ist.
Erstellung einer Individualsoftware (Softwareerstellungsvertrag)
Für die Erstellung einer Indvidualsoftware sind in den meisten Fällen die EVB-IT Erstellung zu Grunde gelegt. Dies bedeutet, dass für die Erstellung grundsätzlich Werkvertragsrecht anwendbar ist. Das hat wesentliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Software mit den vereinbarten Funktionalitäten rechtzeitig zu erstellen. Der Auftragnehmer muss eine abnahmefähige Software erstellen, welche frei von wesentlichen Mängeln sein muss. Zu einer mangelfreien Erstellung gehört auch die Überlassung einer fachgerechten Dokumentation.
Die Regelungen der EVB-IT Erstellungs-AGB sehen eine umfassende Rechteübertragung (Übertragung von Nutzungsrechten) vor. Hiernach erwirbt der Auftraggeber – sofern nichts abweichendes vereinbart wurde,
- das nicht ausschließliche,
- für nichtgewerbliche Zwecke unterlizenzierbare, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
- übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht
die Individualsoftware* im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, das heißt insbesondere, sie dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten,
insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes* öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Individualsoftware*, nicht jedoch den Quellcode*, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen,
- durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen,
- nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an
- Dritte einzusetzen,
- zu verbreiten, soweit dies nicht gewerblich geschieh
Die vorgenannten Übertragungen von Nutzungsrechten gelten auch für den Quellcode.
Vergabeverfahren und der EVB IT Vertrag
Grundsätzlich werden öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von IT-Leistungen die EVB IT Vertragsunterlagen nebst den dazugehörigen Geschäftsbedingungen zu Grunde legen. Teilweise ist die Anwendung der Vertragsbedingungen “EVB IT” vorgeschrieben. Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO), Nr. 4.3 zu § 55 BHO (Öffentliche Ausschreibung) sind die Bedingungen anzuwenden. Dementsprechend ist von den öffentlichen Auftraggebern bereits im Vergabeverfahren sicher zu stellen, dass der richtige EVB-IT-Vertrag zur Anwendung kommt und vollständig sowie zutreffend ausgefüllt ist. Wichtig für die Bietenden ist, dass von den vorgegebenen Vertragsbedingungen nicht abgweichen werden darf, da anderenfalls Angebot und Ausschreibung voneinander abweichen würden und ein Zuschlag nicht erteilt werden darf.
Wir für Sie
Wir sind auf das IT-Recht spezialisiert. Wenn Sie Fragen zum EVB-IT Vertrag haben, wenn Sie sich im Wege einer Ausschreibung nicht sicher sind, welcher EVB-IT Vertrag der passende ist oder Sie sich nicht sicher sind, ob der Vertrag passend ausgefüllt wurde, stehen wir gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an unter 0221 29780954 oder schreiben Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.