Werbeagenturvertrag – intelligentes und effektives Vertragsmanagement
Verträge mit Werbeagenturen können verschiedenen Vertragstypen zugeordnet werden. Für den klassischen Werbeagenturvertrag stehen sich der Dienstvertrag und der Werkvertrag zur Abgrenzung gegenüber. Was den Unterschied ausmacht, welche Vor- und Nachteile mit dem jeweiligen Vertragstyp verbunden sind und was gegebenenfalls bei der Vertragserstellung zu beachten ist, haben wir Ihnen in unserem folgenden Beitrag zusammengestellt. Hierbei greifen wir auf diverse von uns vertretene Gerichtsverfahren zurück, bei welchen es explizit um die rechtliche Einordnung von Werbeagenturverträgen ging. Daneben beleuchten wir Details zu weiteren Fragen zu Punkten wie z.B. Nutzungsrechten, Datenschutz, Verträge im Dreiecksverhältnis zwischen Agentur, Auftraggeber und Verlag.
- Leistungen eines Werbeagenturvertrags
- Werbeagenturvertrag – Dienst- oder Werkvertrag
- Warum ist die rechtliche Einordnung eines Werbeagenturvertrags so wichtig?
- Wichtige Unterschiede bei den Vertragstypen
- Werbeagentur-Rahmenvertrag – Besonderheiten bei der rechtlichen Einordnung
- Werbeagenturvertrag und das Urheberrecht
- Werbeagenturvertrag und der Datenschutz
- Wir für Sie
Leistungen eines Werbeagenturvertrags
Gegenstand eines Werbeagenturvertrags können diverse Leistungen sein. Hier eine beispielhafte Aufzählung von typischen Werbeagenturleistungen:
Wie sich aus der Leistungsaufzählung entnehmen lässt, gehören sowohl kreative als auch technische Tätigkeiten zum Leistungskatalog einer Werbeagentur. Ebenfalls ist festzustellen, dass neben den Eigenleistungen auch oftmals Fremdleistungen durch eine Werbeagentur eingeholt werden. Die Fremdleistungen werden hierbei von Werbeagenturen teilweise im Rahmen der eigenen Leistungen vermarktet. Teilweise werden Fremdleistungen aber auch nur als Vermittler weitergereicht. Etwa bei der Schaltung von Werbekampagnen ist es üblich, dass Agenturen die Werbeanzeigen in eigenem Namen buchen und die Kosten hierfür zzgl. einer Vergütung weiterberechnen. Es ist aber auch üblich, dass der Werbetreibende und ein Verlag einen Vertrag über Werbeleistungen schließen und die Agentur nur als Vermittler auftritt, z.B. um Kickbackzahlungen von Verlagen dem Werbetreibenden zukommen zu lassen.
Ein ebenfalls wichtiger Punkt ist, dass Werbeagenturen teilweise langfristig für die Konzeption und Planung der gesamten Werbung eingesetzt werden. Hierzu genannt sei der Werbeagentur-Rahmenvertrag. Oftmals werden Werbeagenturen aber auch nur mit der Umsetzung einzelner Werbemaßnahmen, wie z.B. der Erstellung von Webseiten oder der Erstellung von Werbematerial beauftragt. Dieser Punkt kann ein wesentliches Entscheidungskriterium für die Einordnung des Werbeagenturvertrags als Dienstvertrag oder Werkvertrag sein.
Werbeagenturvertrag – Dienst- oder Werkvertrag
Ob der Werbeagenturvertrag dem Dienstvertrags- oder dem Werkvertragsrecht unterliegt, muss anhand einer Vertragsauslegung geprüft werden. Hierbei weniger entscheidend ist die Bezeichnung bzw. Überschrift eines vertrags. So können beispielsweise auch solche verträge dem Werkvertragsrecht zuzuordnen sein, wenn Sie mit Dienstvertrag betitelt sind.
Ob ein Werk- oder ein Dienstvertrag vorliegt, ist entscheidend vom Willen beider vertragspartner abhängig: Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einer alten Entscheidung festgestellt, dass bei der Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend ist. Es komme darauf an, ob die Dienstleistung im Vordergrund als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.
Verträge zwischen Werbeagentur und werbungtreibendem Unternehmen, die auf Beratung und Konzeptionierung von Werbekampagnen abzielen und mit monatlich fälligen Pauschalbezügen honoriert werden, sind beispielsweise Dienstverträge gem. BGB § 611 ff.
Anders ist es, wenn die Werbeagentur beispielsweise ausdrücklich für die Konzeption und Erstellung einer Webseite beauftragt wurde. In einem solchen Fall wird der Vertrag dem Werkvertragsverhältnis gem. § 631 ff BGB.
Komplizierter wird es bei Verträgen, welche aus gemischten Leistungen bestehen, bei welchen teilweise ein Erfolg und teilweise nur die Dienstleistung geschuldet wird.
Warum ist die rechtliche Einordnung eines Werbeagenturvertrags so wichtig?
Die Unterschiede zwischen Werk- und Dienstvertragsrecht sind teilweise gravierend. Vor- und Nachteile für den Werbetreibenden und die Werbeagentur liegen auf der Hand. Das Unternehmen, welches Werbung in Auftrag gibt, wird oftmals daran interessiert sein, dass ein Werkvertrag geschlossen wird, da das Unternehmen als Auftraggeber hierdurch Anspruch auf einen vertragsgemäßen Erfolg hat. Andererseits wird eine Angentur gerade bei beratungsintensiven und breit gefächerten Leistungen ein Interesse daran haben, einen Dienstvertrag zu vereinbaren.
Wichtige Unterschiede bei den Vertragstypen
Stichwort Gewährleistung: Beim Dienstvertrag gibt es im Gegensatz zum Werkvertrag keine Gewährleistung
Stichwort Vergütung: Beim Werkvertrag entsteht der Anspruch auf Vergütung bei Abnahme des geschuldeten Werks. Beim Dienstsvertrag entsteht der Vergütungsanspruch bereits mit Erbringung der geschuldeten Dienstleistung, ohne dass hier ein greifbares Werk erstellt worden sein muss. Der Vergütungsanspruch beim Dienstleistungsvertrag entfällt nur dann, wenn der Dienstleister keine Leistungen erbringt oder die erbrachten Leistungen völlig unbrauchbar sind.
Stichwort Kündigungsrecht: Der Werkvertrag kann jederzeit gekündigt werden (§ 648 BGB). Beim Dienstvertrag sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses (§ 627 BGB) oder im Falle eines wichtigen Grundes vorgesehen.
Werbeagentur-Rahmenvertrag – Besonderheiten bei der rechtlichen Einordnung
Bei einem Werbeagentur-Rahmenvertrag werden oftmals über einen längeren Zeitraum diverse Werbeagenturleistungen geregelt und erbracht. Meistens steht bei Vertragsbeginn nicht fest, welche konkreten Werbemaßnahmen erbracht werden sollen. Der Umfang der zu erbringenden Werbemaßnahmen ergibt sich meist erst nach anfänglicher Zusammenarbeit und in gemeinsamer Abstimmung zwischen Agentur und Unternehmen. Die Vergütung ist in solchen Fällen oftmals pauschal geregelt, üblich sind aber auch Vergütungen nach Zeitaufwand oder Pauschalvergütungen mit einer Rückvergütung bei Nichtabruf von Leistungen. Hierzu finden sich unterschiedlichste Regelungen. Zudem werden Rahmenverträge oftmals für einen längeren Zeitraum fest vereinbart.
Die Einordnung eines solchen Werbeagenturrahmenvertrags kann teilweise schwierig sein. Stehen diverse von der Agentur angebotene Leistungen nur zum Abruf und steht am Anfang der Zusammenarbeit nicht fest, was konkret umzusetzen ist, spricht einiges dafür, dass ein Dienstvertrag geschlossen wurde. Dies führt dazu, dass beispielsweise das Werbetreibende Unternehmen unter Umständen keinen Anspruch auf ein konkret fertig zu stellendes Werk haben kann.
Oftmals sind in einem Rahmenvertrag aber auch unterschiedliche Vertragstypen anwendbar. Es handelt sich bei solchen Verträgen oftmals um sogenannte gemischte Verträge, bei welchen Teile des vertrags dem Werkvertrag und andere Teile dem Dienstvertrag zuzuordnen sind. Final entscheidend für die anzuwendenen gesetzlichen Regelungen ist in solchen Fragen, welche vertraglichen Leistungen überwiegen. Bei solchen gemischten Verträgen ist grundsätzlich zu empfehlen, die verschiedenen zu erbringenden Leistungen im Detail vorab festzulegen.
Ist das werbetreibende Unternehmen unzufrieden mit den Agenturleistungen, stellt sich die Frage, ob die Vergütung dennoch zu zahlen ist. Liegt ein Dienstvertrag vor, genügt eine Unzufriedenheit alleine grundsätzlich nicht, die Vergütung zurückzuweisen. Bei einem Dienstvertrag kann allenfalls eingewandt werden, dass die Agentur nicht geleistet hat oder aber die agenturleistungen insgesamt unbrauchbar sind.
Werbeagenturvertrag und das Urheberrecht
Leistungen einer Werbeagentur unterliegen in vielen Fällen dem Urheberrecht. Es ist daher für beide Parteien wichtig, dass der Vertrag die zu übertragenden Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Leistungen detailliert geregelt werden. Entwirft eine Agentur beispielsweise ein Corporate identity für ein Unternehmen, wird das Unternehmen ein Interesse daran haben, dass das Corporate Identity ausschließlich durch das Unternehmen genutzt wird, da anderenfalls das Alleinstellungsmerkmal verloren gehen kann.
Wichtig sind auch Nutzungsrechte an erstellten Produkt- oder Verpackungsdesigns, Fotos oder Webseiten. Hier stellt sich oftmals die Frageob dem beauftragenden Unternehmen auch andere Verwertungsarten der geschaffenen Werke gestattet sind bzw. ob eine anderweitige Verwertung weitere Vergütungsansprüche der Agentur auslöst. Wurde beispielsweise ein Design für einen Flyer erstellt, kann es sein, dass das beauftragende Unternehmen das Design ohne Zustimmung der Agentur nicht für andere Nutzungsarten, wie z.B. Zeitungswerbung, Filmwerbung oder andere Onlinewerbung verwenden darf.
Ebenfalls zu beachten ist, dass die Agentur als Urheber grundsätzlich ein Recht hat, im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen als Urheber genannt zu werden. Bei bestimmten Nutzungsformen ist dies vom beauftragenden Unterneghmen nicht gewollt und sollte daher vertraglich geregelt werden.
Werbeagenturvertrag und der Datenschutz
Die Werbeagentur kommt regelmäßig mit personenbezogenen Daten Ihres Kunden in Kontakt. Dies wiederum bedeutet, dass gem. den Regelungen der DSGVO eine Auftragsdatenverarbeitung vorliegen kann. Für einen solchen Fall müssen Auftraggeber und die Werbeagentur einen Vertrag über eine Auftragsdatenverarbeitung schließen.
Wir für Sie
Gerne stehen wir Ihnen für eine eingehende Beratung zum Thema Werbeagenturvertrag zur Verfügung. Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang bei der Vertragserstellung. Haben Sie bereits einen Vertrag geschlossen, prüfen wir für sie die Einzelheiten des geschlossenen vertrags und beraten Sie im Zusammenhang mit den Ihnen obligenenden Rechten und Pflichten. Im Falle einer Eskalation vertreten wir sie außergerichtlich und gerichtlich zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer Rechte. Profitieren Sie von unserer mehr als 20jährigen Berufserfahrung. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0221 29780954 oder schicken sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular.
Abmahnung Hermés durch Grünecker Patent- u. Rechtsanwälte
Abmahnung Hermés und einstweilige Verfügung
Aktuell liegen uns mehrere Verfahren vor, bei welchen das Modeunternehmen Hermés Händler wegen Designverletzung und Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch nimmt.
Anlass des Rechtsstreits sind Sandalen mit einem H-förmigen Rist, welche von diversen Händlern angeboten werden. Die Firma Hermés sieht hierdurch gleich mehrere ihrer Rechte verletzt.
Der Modekonzern Hermés hat bereits im Jahr 1997 verschiedene internationale Designs unter anderem für Schuhe angemeldet. Der Designschutz wurde unter anderem angemeldet für die Länder Italien, Benelux, Schweiz, Deutschland, Ungarn. Bei einem angemeldeten Design handelt es sich um eine Sandale, welche Hermés unter dem Namen Oran vertreibt. Diese Sandalen zeichnen sich insbesondere durch eine flache Sole und einen H-förmigen Rist aus. Der Designschutz läuft bereits in Kürze aus. Darüber hinaus verfügt das Unternehmen Hermés über eine Marke in Form eines H. Weiterhin beruft sich Hermés auf einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
einstweilige Verfügung ohne Abmahnung
Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vor, mit welcher Hermés einem Händler durch die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte ohne vorherige Abmahnung den Verkauf, die Bewerbung und auch den Besitz untersagt haben. Mit der einstweiligen Verfügung wurde ein sogenannter Sequestrationsanspruch geltend gemacht. Dies bedeutet, dass gem. einstweiliger Verfügung die noch vorhandenen Schuhe an den Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Dieser Sequestrationsanspruch ist der Grund dafür, dass die einstweilige Verfügung ohne vorige Abmahnung verschickt wurde.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde vorrangig auf die Designverletzung gestützt. Hilfsweise dazu wurde der Antrag auf die Markenverletzung gestützt. Hilfweise dazu stützt sich der Antrag auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Als Streitwert hatte die Kanzlei Grünecker einen Wert von 300.000 EUR vorgegeben. Allerdings hat das Landgericht Bochum den Streitwert auf 30.000 EUR reduziert. In dem hier vorliegenden Fall ist bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Patentanwalt hinzugezogen worden, was die Kosten der Kanzlei Grünecker erheblich erhöht.
Abmahnung Hermés durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte
Darüber hinaus wurden weitere Händler durch Hermés über die Kanzlei Grünecker abgemahnt. Die Kanzlei fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Aufgefordert wird insbesondere zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung. Als Abmahnkosten wird eine 1,5 Geschäftsgebühr aus 300.000,00 EUR geltend gemacht.
Wir für Sie
Wenn auch Sie von Hermés oder der kanzlei Grünecker wegen des Verkaufs von Schuhen abgemahnt worden sind, helfen wir gerne. Rufen sie uns an unter 0221 29780954. Oder schicken sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Abmahnung Faustmann Rechtsanwälte wegen Atemschutzmasken im Namen von TradeTexx
Aktuell beschäftigt uns ein Fall, bei welchem eine Mandantin (GmbH) eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Verkaufsangebot von Atemschutzmasken auf der Verkausfsplattform ebay wegen irreführender Angaben. Die Abmahnung wurde im Namen der Firma TradeTexx GmbH durch die Rechtsanwälte Faustmann.Recht verschickt.
Abmahnung durch Rechtsanwälte Faustmann
In der angegriffenen Verkaufsanzeige wurden Atemschutzmasken mit der Beschreibung “Mundschutz Atemschutzmaske Op Hygienemaske Schutz Staub Maske” angeboten. In der weiteren Beschreibung hieß es: “hochwertige Chirurgische Atemschutzmaske”. Zudem war in der Beschreibung enthalten: Diese Schutzmasken schützen Ihre Atemwege vor Staub und Schmutz. Außerdem verhindern Sie die Übertragung von Viren von Händen zu Mund und Nase.”
Das Angebot sei daher wettbewerbswidrig und irreführend.
Die TradeTexx GmbH hat durch die Kanzlei Faustmann die Abmahnung verschicken lassen und zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abmahnung richtete sich zum einen an die GmbH als Urheber der Anzeige und darüber hinaus auch an den Geschäftsführer der GmbH persönlich.
Weiterhin wurde ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten geltend gemacht. Der TradeTeXX GmbH seien durch die Abmahnung Kosten der Rechtsanwälte Faustmann aus einem Streitwert von 25.000 Euro entstanden. Verlangt wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro.
Rechtsanwälte Faustmann beantragen einstweilige Verfügung
Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Daraufhin hat die TradeTexx GmbH über die Kanzlei Faustmann.Recht eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Krefeld erwirkt. Die einstweilige Verfügung wurde gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer persönlich erlassen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die einstweilige Verfügung durch das Landgericht Krefeld bestätigt, obwohl ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gegen den Geschäftsführer persönlich bestanden.
Der gegen die in Anspruch genommene GmbH zuerkannte Unterlassungsanspruch wurde zwischenzeitig anerkannt.
Berufung gegen einstweilige Verfügung
Im Rahmen der hiergegen eingelegten Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass ein Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich nicht erkennbar sei und die Berufung daher begründet sein dürfte. Daraufhin wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer zurück genommen.
Hauptsacheverfahren, negative Feststellungsklage
Parallel wurden seitens der Firma TradeTexx die Abmahnkosten gerichtlich geltend gemacht. Im Rahmen dieses Verfahrens haben wir im Rahmen einer Widerklagfe negative Feststellungsklage betreffend den gegen den Geschäftsführer persönlich geltend gemachten Anspruch erhoben, woraufhin die Firma TradeTexx die Feststellung der Unterlassungsansprüche gegen den Geschäftsführer im Hauptsacheverfahren beantragt hat. Aufgrund des zwischenzeitig ergangenen Hinweises des OLG Düsseldorf ist davon auszugehen, dass der Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich nicht besteht.
Lesen sie auch unseren Beitrag zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern.
Wenn auch sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Faustmann oder der Firma TradeTexx erhalten haben, stehen wir für eine Prüfung/ Vertretung gerne zur Verfügung.
Patentanwaltskosten – Erstattungsanspruch für Mitwirkung Patentanwalt
In Kennzeichenstreitsachen können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für einen mitwirkenden Patentanwalt im Wege der Kostenerstattung geltend gemacht werden. Maßgeblich hierfür ist § 140 Abs. 3 MarkenG.
Voraussetzungen für die Erstattung in kennzeichenrechtlichen Verfahren
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung iSd § 91 I 1 ZPO notwendig war. Es soll auch nicht darauf ankommen, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat.
Die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten setzt voraus, dass über die kennzeichenrechtlichen Ansprüche, für die die Vorschrift des § 140 III MarkenG gilt, entschieden worden und eine darauf bezogene Kostengrundentscheidung ergangen ist.
BGH, Beschl. v. 9.5.2019 – I ZB 83/18
In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall sind Ansprüche wegen Namensrechtsverletzung und hilfsweise wegen Verletzung einer Unionsmarke geltend gemacht worden. Mitgewirkt hatte hier ein Patentanwalt.
Der Bundesgerichtshof hat eine Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten verneint, da der Klage auf Basis der namensrechtlichen Ansprüche stattgegeben wurde, über die markenrechtlichen Ansprüche wurde jedoch nicht entschieden. Damit waren allein die namensrechtlichen und nicht die kennzeichenrechtlichen Ansprüche streitwertbestimmend und maßgeblich für die Kostenentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat damit festgestellt, dass es für eine Festsetzung von Patentanwaltskosten gegen den Beklagten an der erforderlichen, auf eine Kennzeichenrechtssache bezogenen Kostengrundentscheidung fehlt.
Erstattung von Patentanwaltskosten in Wettbewerbsstreitigkeiten
Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Angelegenheit entschieden, dass Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts dann zu erstatten sind, wenn die Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO erfüllt sind.
Hiervon sei auszugehen, wenn für die Rechtsverteidigung Aufgaben zu übernehmen sind, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand bzw. zum Formenstand – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.03.2019 – 6 W 1/19
Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu einfach an unter 0221 09780954 oder schicken Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Verstoß gegen DSGVO wettbewerbswidrig – OLG Naumburg
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg ist ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig. Das OLG Naumburg hat hier einen Unterlassungsanspruch und Wettbewerbsverstoß bejaht. (OLG Naumburg (9. Zivilsenat), Urteil vom 07.11.2019 – 9 U 6/19)
DSGVO Verstoß wegen Vertrieb über Amazon bejaht
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Apotheker einen anderen Apotheker verklagt. Der Beklagte Apotheker hat seine Produkte in seinem eigenen Shop und darüber hinaus auch bei Amazon angeboten. Angeboten wurden hier auch apothekenpflichtige Medikamente.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert mit der Begründung, der Vertrieb über die Amazon-Plattform verstoße gegen Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer dazu bestimmt sein das Marktverhalten zu regeln. Konkret handele es sich um die §§ 17 Abs. 3, 3 Abs. 5 ApBetrO, 43 AMG, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 11 HWG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 BerufsO der Landesapothekerkammer Sachsen-Anhalt. Außerdem würden die Vorschriften der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) missachtet.
Mit dem Einstellen von Arzneimitteln auf der Handelsplattform Amazon Marketplace seien Inverkehrbringen durch Feilhalten und Feilbieten verbunden. Eine räumliche Anbindung an die Apotheke erfolge nicht, denn der Marktplatz basiere auf einem Informationssystem außerhalb des traditionalen Raumes. Über den virtuellen Raum habe die Handelsplattform Amazon die Herrschaft und nicht der Apotheker, so dass dieser seiner Leitungsfunktion nicht nachkommen könne.
Der Kläger hat beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandels Plattform Amazon zu vertreiben.
2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer I 1. bezeichneten Umstände begangen hat, wobei die Angaben insbesondere nach Umsätzen und Bundesländern und Orten aufzuschlüsseln sind; II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter Z. I arabisch eins bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter Z. I arabisch eins bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz zurück gewiesen.
Das OLG Naumburg hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und festgestellt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 3 a UWG wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu.
DSGVO Marktverhaltensregeln
Nach Auffassung des OLG Naumburg sind die Regelungen der DSGVO in der vorliegenden Fallkonstellation als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG aufzufassen., obwohl in der Literatur vertreten wird, dass Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 Buchst. a UWG darstellen.
Das OLG Naumburg hat sich der Auffassung des OLG Hamburg angeschlossen, welches ebenfalls annimmt, dass die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.
Bestelldaten der Kunden sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO
Bei den Bestelldaten der Kunden handelt es sich nach Auffassung des OLG Naumburg um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
Zwar stellen die von Amazon erhobenen Daten sicher keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne dar, wie z.B. ärztliche Befunde. Gleichwohl können aus den Bestelldaten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers gezogen werden. Soweit der Beklagte einwendet, dass eine Internetbestellung auch für Mitglieder der Familie und andere Personen erfolgen könne, trifft dies zu. Dies senkt aber nur die Wahrscheinlichkeit, mit der der gezogene Rückschluss zutrifft. Dies reicht nach Auffassung des Senates nicht aus, um die Gesundheitsbezogenheit der Daten entfallen zu lassen. Dies würde zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen.
Keine Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten im Sinne der DSGVO
Die Datenverarbeitung durch die Plattform Amazon Marketplace ist keine Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten im Sinne der DSGVO. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthalten diesen Passus.
Datenschutzverstöße der Plattform Amazon Marketplace nicht Gegenstand des Rechtsstreits
In dem Verfahren wurde nur auf die Datenverarbeitung durch den Beklagten Apotheker selbst entschieden. Das OLG hat hierzu festgestellt, dass es an einer Datenverarbeitung durch den Beklagten an einer wirksamen Einwilligung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO fehle.
Eine ausdrückliche Einwilligung lag unstreitig nicht vor. Die frage, ob eine konkludente Einwilligung vorliege bzw. ausreichend sei, hat das OLG ausgeführt, dass eine konkludente Einwilluigung angesichts des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO („ausdrücklich eingewilligt“) die Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllen dürfte.
Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 AMG wurde vom OLG verneint. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 ApBetrO scheide aus. Ebenso wurde ein Verstoß gegen das Selbstbedienungsverbot gemäß § 17 Abs. 3 ApBetrO verneint und § 8 Satz 2 ApoG (Beteiligung n einer Apotheke) wurden verneint.
Kein Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch wurde verneint mit der Begründung, dass es aufgrund der noch abschließenden Rechtsprechung an einem Verschulden fehle. (unvermeidbarer Verbotsirrtum)
Das OLG hat die Revision zugelassen. Hier bleibt abzuwarten, ob Revision eingelegt wird und wenn ja, wie der BGH entscheidet.
Wir für Sie
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Kündigung Unterlassungserklärung
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.
BGH, Urteil vom 14.2.2019 – I ZR 6/17
Zur Frage, wann eine Unterlassungserklärung gekündigt werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gekündigt werden. Mit einer Unterlassungserklärung wird eine Unterlassungsvereinbarung und damit ein Dauerschuldverhältnis begründet. Dauerschuldverhältnisse können nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine solche Kündigung kann ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Liegt bei einer Abmahnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, kann dies einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.
Wann liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor?
Von einem Missbrauch gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Kl. das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen.
BGH, Urteil vom 14.2.2019 – I ZR 6/17
In dem zu Grunde liegenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger verkaufte über eBay und über einen Online-Shop Kopf- und Ohrhörer. Er mahnte die Beklagte, die ebenfalls Kopf- und Ohrhörer über einen Online-Shop und über Filialgeschäfte vertreibt, im Frühjahr 2014 wegen Verstößen gegen das seinerzeit geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16.3.2005 (ElektroG aF) und gegen die in § 3 II 1 Nr. 4 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 13.4.2013 (ElektroStoffV aF) geregelte Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung ab. Die Beklagte gab hierauf eine Unterlassungserklärung ab, welche der Kläger annahm. Einige Zeit später erwarb der Kläger bei der Beklagten sieben Kopf- und Ohrhörer. Daraufhin mahnte er die Beklagte wegen Verstößen gegen die Unterlassungsvereinbarung sowie wegen Wettbewerbsverstößen ab. In Folge dessen führte der Kläger weitere Testkäufe durch.
Der Kläger hat darauf wegen Verstoß gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung Unterlassung und die Zahlung von Vertragsstrafen geltend gemacht. Den Zahlungsanspruch hat er dabei in erster Linie auf die sieben von ihm bei den Testkäufen festgestellten Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung und hilfsweise auf bei den später durchgeführten Testkäufen festgestellte Verstöße gestützt. Als Vertragsstrafe hat er 5.100 Euro je nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetem Kopf- oder Ohrhörer verlangt. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit die Unterlassungsvereinbarung außerordentlich mit der Begründung gekündigt, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die hier gegen eingelegte Revision zurückgewiesen.
rechtzeitig Unterlassungserklärung kündigen
Haben Sie Kenntnis vom Kündigungsgrund, ist es somit wichtig, die Kündigung rechtzeitig zu erklären. Keinesfalls sollte die Kündigung auf die lange bank geschoben werden. Anderenfalls verfällt das Kündigungsrecht.
Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann unter bestimmten Umständen auch angefochten werden. Für die Anfechtung gelten die §§ 119 BGB. Wichtig für die Anfechtung einer Unterlassungserkläörung (des Unterlassungsvertrags) ist, dass ein Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Wir für Sie – kostenfreie Erstberatung
Wenn Sie Fragen zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung/ Kündigung/ Anfechtung haben, stehen wir für eventuelle Fragen zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage per E-Mail. Nutzen Sie hierfür auch unsere kostenfreie Erstberatung.
Geschäftsführer – Haftung
Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße, Kennzeichenverletzungen und Urheberrechtsverstöße
Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. So entschieden hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014. (BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12)
Früher wurde bei markenrechtlichen Verstößen und auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen regelmäßig eine Störerhaftung des Geschäftsführers bejaht. Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Wettbewerbsverletzungen oder Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat und sie nicht verhindert, wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße, Urheberrechtsverletzungen und Kennzeichenverletzungen setzt voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Anders ausgedrückt ist eine haftung dann gegeben, wenn der Geschäftsführer durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Verletzung aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. War der Geschäftsführer aktiv an der Wettbewerbshandlung beteiligt, ist grundsätzlich eine haftung begründet. Hierzu müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche vom Anspruchsteller gegebenenfalls auch zu beweisen sind.
Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. (BGH Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12) Ein Störer haftet danach – anders als ein Täter oder Teilnehmer – nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.
Bei Fragen schicken Sie uns gerne eine unverbindliche Anfrage.
Abschlusserklärung und Abschlussschreiben
Teil des Abschlussverfahrens
Das Abschlussverfahren hat den Zweck, eine einstweilige Verfügung einem Hauptsachetitel gleichzusetzen. Hierzu gilt es zu wissen, dass die einstweilige Verfügung immer nur eine vorläufige Regelung darstellt. Durch eine Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgesetzt.
Die Abschlusserklärung
Mit einer Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert. Eine Abschlusserklärung enthält einen Verzicht
- auf die Rechte aus den §§ 936, 926 I und II ZPO,
- auf Widerspruch und Berufung
- auf die Rechte aus den §§ 936, 927 ZPO
- sowie auf die Verjährungseinrede.
Eine Abschlusserklärung dient somit der endgültigen Streitbeilegung und Vermeidung eines sogenannten Hauptsacheverfahrens.
Wann muss die Abschlusserklärung abgegeben werden?
Eine Abschlusserklärung sollte immer dann abgegeben werden, wenn der Schuldner die einstweilige Verfügung anerkennen und keinen weiteren Rechtsstreit führen will.
Dann ist die Abschlusserklärung zur Vermeidung weiterer Kosten rechtzeitig abzugeben. Es sollte dann nicht länger als 2 Wochen abgewartet werden. In Einzelfällen kann die Frist auch 3 Wochen betragen. Beginn der Frist ist die Zustellung der einstweiligen Verfügung.
Wartet der Schuldner mehr als 2 Wochen ab, kann der Gläubiger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hierdurch entstehen dann weitere Kosten.
Das Abschlusschreiben
Mit dem Abschlussschreiben fordert der Gläubiger zur Abgabe der Abschlusserklärung auf. Wartet der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zu lange ab, ist nach geltender Rechtsprechung das Abschlussschreiben erforderlich.
Kosten des Abschlusschreibens
Für ein notwendiges Abschlusschreiben hat der Gläubiger einen Anspruch auf Kostenerstattung. In Klartext bedeutet dies, dass die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet werden müssen. Der Rechtsanwalt kann eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnen.
Abschlussschreiben – notwendig oder nicht?
Ein Abschlusschreiben ist nicht mehr notwendig, wenn der Schuldner bereits eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Es ist auch dann entbehrlich, wenn der Schuldner zum mitteilt, dass er die einstweilige Verfügung nicht akzeptieren will, etwa durch Erhebung des Widerspruchs oder durch Einlegung der Berufung.
Unterlassungserklärung statt Abschlusserklärung
Es besteht auch die Möglichkeit, statt einer Abschlusserklärung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch eine Unterlassungserklärung wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren regelmäßig erledigt. Hier ist abzuwägen, welche Argumente für die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer Abschlusserklärung sprechen. Besprechen Sie die Vor- und Nachteile mit Ihrem Rechtsanwalt.
Bei Fragen stehen wir gerne für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage oder rufen Sie uns an.
Einstweilige Verfügung | Tipps & Tricks
Nachfolgend haben wir einige Informationen rund um die einstweilige Verfügung zusammengestellt. Wenn Sie es lieber unkompliziert mögen, rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an unter 0221 29780954 und nutzen unsere kostenfreie Erstberatung. Profitieren Sie von unserer über 20jährigen Erfahrung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
Inhaltsverzeichnis
- Einstweilige Verfügung – was ist das?
- Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
- Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung
- Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?
- Glaubhaftmachung
- einstweilige Verfügung – die Vollziehung
- Kosten der einstweiligen Verfügung
- Kann man die einstweilige Verfügung zurückziehen
- Schutzschrift
- Abschlusserklärung
- Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes mit dem Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Urheberrecht ein viel genutztes und effektives Mittel, binnen weniger Tage per Gericht einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Eine einstweilige Verfügung wird aber auch in vielen anderen Rechtsgebieten, beispielsweise im Mietrecht oder Gewaltschutz eingesetzt. Nachfolgend haben wir einige wichtige Punkte zum Thema einstweilige Verfügung zusammengestellt
Was ist eine einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist ein Titel wie ein Urteil. Formell wird eine einstweilige Verfügung entweder als Beschluss oder als Urteil erlassen. Der Unterschied zwischen Urteil und Beschluss liegt darin, dass eine Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung, und eine Urteilsverfügung mit mündlicher Verhandlung erlassen wird.
Im Unterschied zu einem klassischen Urteil dient die einstweilige Verfügung nur einer vorläufigen Anspruchssicherung. Man kann sagen, dass eine einstweilige Verfügung immer dann zur Anwendung kommt, wenn Gefahr im Verzug besteht.
Rechtlich gesehen gehört die einstweilige Verfügung zum einstweiligen (oder vorläufigem) Rechtsschutz und ist ein prozessualer Titel, mit welchem in dringenden Verfahren Ansprüche gesichert werden können. Eine einstweilige Verfügung wird auf Antrag vom Gericht als Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) oder als Urteil (nach mündlicher Verhandlung) in einem Eilverfahren erlassen.
Die einstweilige Verfügung ist in §§ 935 bis § 942 ZPO geregelt. Der Vorteil der einstweiligen Verfügung zum normalen gerichtlichen Hauptsacheverfahren liegt darin, dass Ansprüche binnen weniger Tage von einem Gericht untersagt werden können. Mit einer einstweiligen Verfügung wird jedoch grundsätzlich kein abschließender Titel wie mit einem Hauptsachetitel geschaffen, sondern nur eine vorläufige Regelung. Wird die einstweilige Verfügung vom Gegner nicht anerkannt, müssen die Ansprüche noch in einem Hauptsacheverfahren vor Gericht geklärt werden.
Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
Die einstweilige Verfügung stellt im gewerblichen Rechtsschutz ein wichtiges Instrument zur vorläufigen Sicherung von Unterlassungsansprüchen dar.
Beispiel: Verletzt der Wettbewerber Ihre Markenrechte, wir der Wettbewerber zunächst mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Markenverletzung aufgefordert. Reagiert der Wettbewerber hierauf nicht bzw. stellt er die Verletzungshandlung nicht ein, kann bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Auffassung des Gerichts begründet, erlässt es in kürzester Zeit eine einstweilige Verfügung durch Beschluss. Hierdurch kann binnen weniger tage ein vorläufiger Titel zur Unterlassung der Markenverletzung erlangt werden.
Einstweilige Verfügung – Was ist zu beachten?
Voraussetzungen sind der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund.
Verfügungsanspruch einer einstweiligen Verfügung
Der Verfügungsanspruch bezeichnet den verfolgten Rechtsanspruch. Meistens ist das – insbesondere in markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren der Unterlassungsanspruch. Neben dem Unterlassungsanspruch kommt aber auch ein sogenannter Sequestrationsanspruch in Betracht.
Einstweilige Verfügung – Verfügungsgrund
Der Verfügungsgrund bezeichnet den Grund, warum die Angelegenheit ausgerechnet im einstweiligen Rechtsschutz, und nicht im Hauptsacheverfahren vor gericht geltend gemacht wird. Hierzu muss die Angelegenheit dringlich bzw. eilbedürftig sein. Hier gilt es, dass mit der Anspruchsdurchsetzung nicht lange gewartet werden darf. Bei der Geltendmachung von markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen darf etwa mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht länger als 4 Wochen ab Kenntnisnahme von der Verletzung abgewartet werden.
Es ist zu beachten, dass der Verfügungsgrund auch später noch entfallen kann, wenn etwa der Antragsteller/ Kläger das Verfahren verzögert, etwa durch Beantragung einer Fristverlängerung, wodurch eine Dringlichkeit widerlegt werden würde.
Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
Der Verfügungsanspruch wie auch der Verfügungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden. Hier besteht ein Unterschied zu einem Hauptsacheverfahren. Beim Hauptsacheverfahren müssen Ansprüche gegebenenfalls bewiesen werden, im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten dagegen die Regelungen zur Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung ist in der ZPO unter § 294 ZPO geregelt. Hiernach ist auch die eidesstattliche Versicherung zugelassen.
Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit ist der Gegner vor Beantragung bzw. vor Erlass einer einstweiligen Verfügung abzumahnen. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1783/17) hat festgestellt, dass eine vom LG Köln in einer presserechtlichen Auseinandersetzung ohne vorherige Abmahnung und Anhörung der Beschwerdeführerin erlassene einstweilige Verfügung diese in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung – Fehler vermeiden
Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist es notwendig, dass die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb an den Antragsgegner zugestellt wird. Bei der Zustellung ist zu prüfen, ob an den Antragsgegner direkt oder aber bei Vertretung durch einen Anwalt an diesen zuzustellen ist. Bei einer Zustellung an den Antragsgegner erfolgt die Zustellung durch Gerichtsvollzieher. Bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Es kann aber auch hier durch Gercihtsvollzieher zugestellt werden.
Bei der Zustellung ist zudem darauf zu achten, dass alle notwendigen Dokumente zugestellt werden müssen. Da die wirksame Zustellung von grundlegender Bedeutung ist, werden hierbei oftmals Fehler gemacht, etwa wenn die mit zuzustellenden Anlagen nicht beglaubigt worden sind oder eine nicht beglaubigte Abschrift des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde.
Die einstweilige Verfügung ist gem. §§ 922 Abs. 2, 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats an den Antragsgegner zuzustellen. Wann beginnt die Vollziehungsfrist? Bei einer durch Beschluss erlassenen Verfügung beginnt die Vollziehungsfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller. Bei einer durch Urteil erlassener Verfügung beginnt die Frist mit Verkündung der Entscheidung.
Wird die einstweilige Verfügung nicht binnen der Vollziehungsfrist zugestellt, ist eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich. Zudem ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgeners aufzuheben.
Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?
Es kommt drauf an. Im markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren in den allermeisten Fällen ja. In anderen Rechtsbereichen (Gewaltschutzgesetz, Familienrecht) kann eine einstweilige Verfügung bzw. einstweilige Anordnung auch ohne Rechtsanwalt beantragt werden.
Einstweilige Verfügung – Rechtsschutz in kürzester Zeit
Eine einstweilige Verfügung kann sehr schnell erlassen werden. In besonders dringenden Fällen kann eine Verfügung noch am Tag des Antrags vorliegen.
Einstweilige Verfügung – Kosten
Die Kosten einer einstweiligen Verfügung berechnen sich nach den gesetzlichen Gebührentabellen. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz. Sind Rechtsanwälte beteiligt, berechnen sich deren Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Maßgeblich sind für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Anwaltsgebühren der zu Grunde gelegte Streitwert.
Beispiel:
Streitwert 30.000,00 EUR
Hat ein Gericht eine Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, entstehen eine 1,5 Gerichtsgebühr. Das macht in Summe 609,00 EUR Gerichtskosten.
War ein Rechtsanwalt beteiligt, hat dieser Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 1.121,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und MwSt.. Hinzu kommen können Kosten der Zustellung für einen Gerichtsvollzieher.
Kann man eine einstweilige Verfügung zurücknehmen?
Ja, und zwar jederzeit. Im Gegensatz zu einer normalen Klage (Hauptsacheverfahren) kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jederzeit zurück genommen werden. Eine Rücknahme ist selbst nach mündlicher Verhandlung oder Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Eine Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich.
Wie auf eine einstweilige Verfügung reagieren?
Schutzschrift vor Erlass einer einstweiligen Verfügung
Liegt vorerst nur eine Abmahnung mit Androhung gerichtlicher Schritte vor, kann die Hinterlegung einer Schutzschrift sinnvoll sein. Eine Schutzschrift wird beim zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung befürchtet wird. Die Schutzschrift ähnelt insofern einer Klageerwiderung. Die Schutzschrift ist von einem Rechtsanwalt beim Schutzschriftenregister zu hinterlegen.
Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung
Bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung ist die Aufregung meist groß. Denn hier gilt es zu beachten, dass die verbotene Handlung sofort unterlassen werden muss. Zudem werden Rückriufpflichten ausgelöst.
Zunächst ist zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung zugestellt bzw. vollzogen wurde. Wenn ja, gilt es zu beachten, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung ein Ordnungsmittelverfahren droht, bei welchem ein Ordnungsmittel in Höhe von bis zu 250.000 EUR festgesetzt werden kann.
Wichtig ist, die einstweilige Verfügung eingehend auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Bestehen Anhaltspunkte gegen eine Rechtmäßigkeit, empfiehlt sich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Besonders zu prüfen ist natürlich der Verfügungsanspruch. Ist der Anspruch zweifelhaft oder unbegründet, sollte auf jeden Fall Rechtsmittel eingelegt werden.
Daneben ist aber auch der Verfügungsgrund mit der Dringlichkeit zu prüfen.
Zudem kommen Fehler bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Betracht. Hier werden häufig Fehler mit der erforderlichen zustellung der einstweiligen Verfügung gemacht. So muss die Beschlussverfügung binnen eines Monats ab Zustellung zugestellt werden. Eine Urteilsverfügung muss binnen eines Monats ab Verkündung der Entscheidung zugestellt werden.
Soll die einstweilige Verfügung nicht angegriffen werden, sollte sie durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt werden. Gibt der Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung nicht ab und legt er auch keinen Widerspruch ein, kann der Verfügungskläger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hierdurch werden gesonderte Kosten ausgelöst!
Abgabe einer Abschlusserklärung
Ist die einstweilige Verfügung rechtmäßig erlassen worden bzw. sollen keine Rechtsmittel dagegen eingelegt werden, wird eine Abschlusserklärung abzugeben sein. Da die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung ist, sollte der Antragsgegner bzw. Beklagte der einstweiligen Verfügung keinsesfalls untätig bleiben. Wird eine Abschlusserklärung nicht abgegeben, wird der Antragsteller/ Kläger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern, wodurch weitere erhebliche Kosten entstehen können.
Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung
Widerspruch bei Beschlussverfügung
Soll die einstweilige Verfügung angegriffen werden, ist bei einer durch Beschluss erlassenen Verfügung Widerspruch einzulegen und Aufhebung der Verfügung zu beantragen. Der Widerspruch ist bei dem Gericht einzulegen, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat. Hat ein unzuständiges Gericht die einstweilige Verfügung erlassen, kann Abgabe an das zuständige Gericht beantragt werden. Dies ist insbesondere in Marken- oder Wettbewerbssachen der Fall, da hier die Kammern für Handelssachen zuständig sind, diese aber nur auf Antrag zuständig sind.
Eine Verweisung an ein anderes Gericht kann hier sinnvoll sein, da dann nicht dasselbe Gericht über den Widerspruch zu entscheiden hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird dann eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hier ist zu beachten, dass spätestens in der mündlichen Verhandlung alle Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt werden müssen und auch der vollständige Tatsachenvortrag erfolgen muss. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil.
Berufung bei Urteilsverfügung
Wurde eine Verfügung durch Urteil erlassen, kann hiergegen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Es gilt zu beachten, dass die Berufung das letzte Rechtsmittel ist und eine Revision generell nicht in Betracht kommt.
Erzwingung des Hauptsacheverfahrens
Es besteht auch die Möglichkeit, den Antragsteller bzw. Kläger zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu zwingen. (§ 926 ZPO) Hierzu setzt das Gericht dem Antragsteller/ Kläger auf Antrag eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage. Der Kläger wird dann Hauptsacheklage erheben, so dass das Verfahren dann in einem ordentlichen Gerichtsverfahren durchgeführt wird. Versäumt der Kläger diese Frist, wird die Verfügung auf Antrag des Antragsgegners/ Beklagten aufgehoben. Hier ist zu beachten, dass das Hauptsacheverfahren für den Antragsgegner/ Beklagten nur dann Sinn macht, wenn für ihn Aussichten auf ein Obsiegen bestehen. Denn durch das Hauptsacheverfahren entstehen erhebliche Mehrkosten, welche die unterlegene Partei nach Quote des Unterliegens zu übernehmen hat.
Schadensersatz bei Aufhebung, § 945 ZPO
Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben oder wird in einem späteren Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde, hat der Antragsgegner/ Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gem. § 945 ZPO. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur dann, wenn sich die vorläufige Regelung als von Anfang an als unrechtmäßig herausgestellt hat. Wird beispielsweise die Hauptsacheklage nicht rechtzeitig erhoben oder bei einer vom Amtsgericht der belegenen Sache erlassenen Verfügung das Rechtfertigungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet und der Arrestbefehl bzw. die einstweilige Verfügung deshalb gemäß §§ 926 Abs. 2, 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, so haftet der Antragsteller/ Kläger formell schon aus diesem Grund.
Der Schadensersatzanspruch kann erheblich sein, etwa wenn durch eine einstweilige Verfügung ein Produktionsstopp oder ein Ausstellungsverbot auf einer Messe erwirkt wurde.
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