Beanstandung einer Markenanmeldung
Nicht selten werden Markenanmeldungen vom zuständigen Markenamt beanstandet. Markenbeanstandungen gibt es beispielsweise mit folgenden Begründungen:
- die angemeldete Marke weist nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf;
- die mitgeteilten Anmelderangaben sind nicht hinreichend spezifiziert;
- die angemeldeten Waren/ Dienstleistungen sind nicht hinreichend genau spezifiziert (insbesondere bei internationalen Markenanmeldungen)
- die angemeldete Marke kollidiert mit bereits vorhandenen Markenrechten (nur bei bestimmten ausländischen Markenämtern)
- die Anmeldegebühren sind nicht oder nicht in voller Höhe eingezahlt (bei internationalen Markenanmeldungen)
Erhält der Markenanmelder eine Markenbeanstandung, besteht die Möglichkeit, zu der Beanstandung Stellung zu nehmen. Das Deutsche Patent- und Markenamt verschickt bei fehlender Unterscheidungskraft einen Hinweis mit der Möglichkeit einer Stellungnahme. In einem solchen Fall sollte immer genau geprüft werden, ob die Argumente für das Fehlen einer hinreichenden Unterscheidungskraft wirklich zutreffend sind.
Oftmals lohnt es sich, eine Stellungnahme zur Beanstandung einzureichen. Insbesondere bei Beanstandungen von Markenanmeldungen, welche sich nur auf formelle Inhalte beziehen (Anmelderangaben), muss reagiert werden. Aber auch bei einer Beanstandung wegen angeblich fehlender Untwerscheidungskraft lohnt es sich oftmals, Stellung zu nehmen. Es gibt zahlreiche Entscheidungen, mit welchen Beanstandungen als unrechtmäßig eingestuft worden sind.
Ohne Stellungnahme muss davon ausgegangen werden, dass das Markenamt die Markenanmeldung durch Beschluss zurückweist. Der Markenanmelder kann hiergegen binnen der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einlegen. Wichtig ist hier dann, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, binnen welcher übrigens auch die Rechtsmittelgebühren einzuzahlen sind.
Markenbeanstandungen bei internationalen Markenanmeldungen
Bei internationalen Markenanmeldungen über das IR-Markensystem kommen Beanstandungen (provisional refusal) häufiger vor. Beispielsweise sind die Anforderungen des amerikanischen Amtes (USPTO) im Hinblick auf die Formulierung der Waren und Dienstleistungen speziell. Wer hier nicht bereits bei Anmeldung einer internationalen Marke auf die genaue Formulierung achtet, muss mit einer Beanstandung rechnen. Manche Markenämter (wie z.B. China) prüfen im Rahmen der Markenanmeldung zudem, ob die angemeldete Marke mit bereits angemeldeten Marken kollidiert.
Für die Beantwortung/ Bearbeitung solcher Markenbeanstandungen (provisional refusal) muss in vielen Fällen ein Auslandsvertreter hinzugezogen werden. Beanstandt beispielsweise das amerikanische USPTO eine Markenanmeldung im Hinblick auf das Waren/ Dienstleistungsverzeichnis, muss dies über einen in den USA zugelassenen Vertreter korrigiert werden. Früher war dies dem Anmelder selbst gestattet.
Markenbeanstandung – Wir helfen als Anwalt Markenrecht
Haben Sie eine Markenbeanstandung erhalten, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung/ vertretung zur Verfügung. Bei einer Beanstandung durch eine ausländische Markenbehörde stellen wir für Sie den Kontakt zu einem Auslandsvertreter her und übernehmen für Sie die Koordination der Vertretung.
Rufen Sie uns an unter 0221 29780954 und profitieren Sie von unserer mehr als 20jährigen Spezialisierung auf das Markenrecht. Oder nutzen sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Urheberrechtsverletzung Filesharing/ Internettauschbörse
Muss der Inhaber eines Internetanschlusses/ W-LAN-Anschlusses bei einer Urheberrechtsverletzung über den Anschluss offen legen, wer den Urheberrechts-Verstoß begangen hat?
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet ist, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären. (BGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. I ZR 228/19)
Auch aus der sekundären Darlegungspflicht des Anschlussinhabers lässt sich eine solche Verpflichtung nicht entnehmen. Grundsätzlich trifft den Anschlussinhaber zwar eine sekundäre Darlegungslast, deren Nichterfüllung dazu führt, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Zur sekundären Darlegungspflicht:
Grundsätzlich spricht im Prozess eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast
Die sekundäre Darlegungslast begründet jedoch keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Patentanwaltskosten – Erstattungsanspruch für Mitwirkung Patentanwalt
In Kennzeichenstreitsachen können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für einen mitwirkenden Patentanwalt im Wege der Kostenerstattung geltend gemacht werden. Maßgeblich hierfür ist § 140 Abs. 3 MarkenG.
Voraussetzungen für die Erstattung in kennzeichenrechtlichen Verfahren
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung iSd § 91 I 1 ZPO notwendig war. Es soll auch nicht darauf ankommen, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat.
Die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten setzt voraus, dass über die kennzeichenrechtlichen Ansprüche, für die die Vorschrift des § 140 III MarkenG gilt, entschieden worden und eine darauf bezogene Kostengrundentscheidung ergangen ist.
BGH, Beschl. v. 9.5.2019 – I ZB 83/18
In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall sind Ansprüche wegen Namensrechtsverletzung und hilfsweise wegen Verletzung einer Unionsmarke geltend gemacht worden. Mitgewirkt hatte hier ein Patentanwalt.
Der Bundesgerichtshof hat eine Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten verneint, da der Klage auf Basis der namensrechtlichen Ansprüche stattgegeben wurde, über die markenrechtlichen Ansprüche wurde jedoch nicht entschieden. Damit waren allein die namensrechtlichen und nicht die kennzeichenrechtlichen Ansprüche streitwertbestimmend und maßgeblich für die Kostenentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat damit festgestellt, dass es für eine Festsetzung von Patentanwaltskosten gegen den Beklagten an der erforderlichen, auf eine Kennzeichenrechtssache bezogenen Kostengrundentscheidung fehlt.
Erstattung von Patentanwaltskosten in Wettbewerbsstreitigkeiten
Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Angelegenheit entschieden, dass Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts dann zu erstatten sind, wenn die Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO erfüllt sind.
Hiervon sei auszugehen, wenn für die Rechtsverteidigung Aufgaben zu übernehmen sind, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand bzw. zum Formenstand – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.03.2019 – 6 W 1/19
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(Fach)Anwalt Vertragsrecht?
Oftmals kommt die Frage, sind Sie Fachanwalt für Vertragsrecht? Einen Fachanwalt für Vertragsrecht gibt es jedoch nicht. Auch einen Anwalt für Vertragsrecht gibt es in diesem Sinne nicht.
Verträge werden in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen geschlossen. Dementsprechend kommen unterschiedlichste gesetzliche Regelungsgrundlagen zur Anwendung. So sind zum Beispiel für einen Ehevertrag familienrechtliche Regelungen maßgeblich. Dagegen kommen Z.B bei einem Softwarelizenzvertrag gesetzliche Regelungen aus dem Urheberrecht zur Anwendung. Daneben können auch datenschutzrechtliche Regelungen oder sogar spezialrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, wie das Medizinproduktgesetz bei spezieller medizinischer Software.
Welcher Anwalt für Vertragsrecht?
Welcher Anwalt für Vertragsrecht ist dann der Richtige? Grundsätzlich sollte immer ein Anwalt mit entsprechender Spezialisierung auf die betroffenen Rechtsgebiete hinzugezogen werden. Beispielsweise am besten geeignet ist für einen Ehevertrag ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt, bei Erbverträgen ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt oder bei IT-Projektverträgen oder Software-Verträgen ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt.
Unsere Spezialisierung
Wir haben uns spezialisiert auf die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Hierzu gehören beispielsweise das Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und das IT-Recht. Als Anwalt stehen wir Ihnen insbesondere in diesen Bereichen auch im Vertragsrecht zur Verfügung.
IT Vertragsrecht
Wir setzen auf ein rechtliches und technisches Grundverständnis im Zusammenhang mit IT-Leistungen. Denn bei der Planung und Umsetzung von IT-Projekten kommt es nicht nur auf die notwendigen Rechtskenntnisse an. Auch das technische Verständnis für IT-Leistungen ist besonders wichtig. Wir stellen Ihnen hierzu die notwendigen Fragen um für Sie die besten Ergebnisse zu erzielen.
Was wir für Sie im IT-Recht tun können:
- vertragliche Betreuung von IT-Projekten, sowohl bei der Beschaffung als auch der Erbringung von IT-Leistungen. Hierbei beraten wir zu den für Sie vorteilhaftesten Vertragstypen. Wichtig ist z.B. die Einordnung des Vertragstyps als Dienstvertrag oder Werkvertrag. Von dieser Einordnung hängen viele wichtige Fragen ab, wie z.B. die der Gewährleistung oder einer Rückabwicklung eines IT-Projektes.
- wichtige Themen im Zusammenhang mit IT Recht und Vertragsgestaltung sind
- Projektverträge
- Application Software Providing, Software as a service
- Software Implementierung und Software Entwicklung
- Scrum, agile Softwareentwicklung
- Softwarepflege und Wartung von Hardware
- Lizenzverträge
- Hinterlegung von Software-Quellcode
- Datenschutz
- EVB IT-Verträge
- Beratung im Zusammenhang mit e-commerce, Domainrecht, datenschutzrechtlichen Fragestellungen, DSGVO
- Wir beraten im Zusammenhang von Nutzungsrechten an Software
- Erstellung von Richtlinien für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet und Hardware durch Arbeitnehmer
- Wir führen für Sie Verhandlungen bei der Eskalation von IT-Projekten
- Auch bei Gerichtsverfahren stehen wir zur Verfügung:
- Geltendmachung und Abwehr von Leistungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen,
- einstweiliger Rechtsschutz bei dringenden Rechtsverletzungen (einstweilige Verfügung)
- Sicherung bei Urheberrechtsverletzungen durch Softwarepiraterie, Besichtigung von Software
Vertragsrecht Markenrecht
Unsere Qualifikation im Markenrecht besteht in einer langjährigen Spezialisierung. Seit dem Jahr 2002 haben wir mehr als 400 Marken national und international betreut und zahlreiche Verfahren begleitet. Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und wird im wesentlichen durch die Regelungen des MarkenG bestimmt. Für internationale Marken wie die Unionsmarke gelten besondere Regelungen.
Was wir im Bereich Markenrecht/ Vertragsrecht vor können:
- Erstellung und Prüfung von Markenlizenzverträgen
- Ausarbeitung von markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen
- Erstellung von Markenübertragungsverträgen
Vertragsrecht allgemeines Zivilrecht
Die Erstellung und Prüfung zivilrechtlicher Verträge wie den Dienstleistungsvertrag, den Werkvertrag gehört ebenfalls zu unserem Alltagsgeschäft. Gerade im Bereich des IT-Rechts – etwa bei Softwareerstellungsverträgen, IT-Projektverträgen, Beraterverträgen – kommt es auf die richtige Regelung des zutreffenden Vertragstyps an. Die Rechtsfolgen von Dienstleistungsvertrag und Werkvertrag sind sehr unterschiedlich, weshalb besondere Sorgfalt bei der Wahl und richtigen Ausgestaltung der Verträge geboten ist.
Internationales Vertragsrecht
Für die Erstellung oder Prüfung von internationalen Verträgen, also Verträge mit Auslandsbezug muss geklärt werden, welches Recht (deutsches Recht oder ausländisches Recht) zur Anendung kommen soll. In Abhängigkeit davon sollte dann für deutsches Recht ein deutscher Anwalt, oder bei ausländischem Recht ein für dieses Recht zuständiger Anwalt hinzugezogen werden. Wir arbeiten hier mit ausländischen Kollegen zusammen, beispielsweise in Österreich, in der Schweiz, in Frankreich oder in den USA.
Bei fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an.