DPMA – Deutsches Patent und Markenamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt (abgekürzt DPMA) ist eine Bundesoberbehörde und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Hauptsitz in München und weitere Außenstellen in Jena und Berlin. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Patentgesetz unter § 26 PatentG.
Die Aufgabe des DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist zuständig für die Erteilung von Marken, Designs, Gebrauchsmustern und Patenten. Außerdem bietet das DPMA Informationen zu bereits bestehenden gewerblichen Schutzrechten.
Recherchedatenbanken des DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet mit dem DPMA-Register eine amtliche Publikations- und Registerdatenbank, hier werden die gesetzlichen Veröffentlichungen zu Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs sowie die Registerdaten zur Verfügung gestellt. Über die Registerdatenbank können angemeldete und eingetragene Patente und Gebrauchsmuster, angemeldete und eingetragene Marken sowie veröffentlichte Designs recherchiert werden. Mehr zur Markenrecherche.
Anschrift DPMA München: Zweibrückenstraße 12, 80331 München
Anschrift DPMA Jena: Goethestraße 1 07743 Jena
Markenrecherche – Markenschutz prüfen -Fehler vermeiden
Nachfolgend haben wir Ihnen verschiedene Informationen zum Thema Markenschutz prüfen zusammen getragen. Wenn Sie es lieber unkompliziert mögen, rufen Sie uns einfach unverbindlich an unter 0221 29780954.
Eine Markenrecherche ist wichtig, um Kollisionen mit bereits vorhandenen Markenrechten möglichst zu verhindern.
Es gibt bereits eine sehr große Anzahl von angemeldeten und eingetragenen Marken. Insbesondere bei kurzen Bezeichnungen stellen wir immer wieder fest, dass die meisten begriffe bereits in identischer oder ähnlicher Form einen Markenschutz genießen. Ohne Markenrecherche besteht die Gefahr, dass fremde Markenrechte verletzt werden. Dies kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen.
Eine finale Markenrecherche sollte immer von einem spezialisierten Anwalt durchgeführt bzw. begleitet werden. Für den juristischen Laien ist eine hinreichende Markenrecherche und Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zu bereits bestehenden Markenrechten nicht umsetzbar.
Eine professionelle Markenrecherche kann bereits für wenige hundert Euro durchgeführt werden. Wir stellen Ihnen die konkreten Kosten gerne auf Nachfrage zusammen.
Inhaltsverzeichnis zur Markenrecherche
- Markenrecherche, warum wichtig?
- Markenrecherche, was ist das?
- Markenrecherche – was zu beachten ist.
- Markenrecherche – do it yourself?
- Markenschutz prüfen – Recherchedatenbanken
- Markenschutz prüfen – was wir für Sie tun können
- kostenlose Erstberatung
Warum ist eine Markenrecherche so wichtig?
Die Anmeldung einer Marke oder die Benutzungsaufnahme eines anderen Kennzeichens/ Firmennamens ohne hinreichende Recherche birgt erhebliche Risiken:
Inhaber von ähnlichen oder identischen Marken oder Kennzeichen mit einem älteren Recht können die Benutzung des eigenen Namens untersagen, die Eintragung als Marke verhindern oder löschen lassen und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen geltend machen. Folge sind regelmäßig hohe Verfahrenskosten, Kosten für die Umstellung auf einen anderen Namen, Produktionsausfall sowie die Kosten für den Ausgleich der Schadensersatzforderungen.
Markenrecherche, was ist das?
Mit einer hinreichenden Recherche wird geprüft, ob der eigenen Marke oder dem eigenen Unternehmensnamen ältere Rechte entgegenstehen. Hierzu werden innerhalb der betroffenen Markenbestände die angemeldeten und eingetragenen Markenrechte geprüft. Kurz gesagt, es wird nach eingetragenen Markenrechten recherchiert. Es wird also ein bereits bestehender Markenschutz geprüft.
Da nicht nur eingetragene Markenrechte, sondern auch andere Kennzeichen wie z.B. Unternehmenskennzeichen (Firmennamen) der eigenen Bezeichnung entgegenstehen können, empfiehlt sich neben der reinen Markenrecherche auch die Durchführung einer Recherche innerhalb der im Handelsregister veröffentlichten Firmennamen.
Markenrecherche – was zu beachten ist
relevante Markenregister
Im Rahmen einer Markenrecherche ist darauf zu achten, dass zum einen alle relevanten Markenregister recherchiert werden. Bei einer deutschen Markenanmeldung mit Schutzbereich für Deutschland sind das beispielsweise die angemeldeten und eingetragenen deutschen Marken, die Unionsmarken und die international registrierten Marken mit Schutzbereich für Deutschland.
Soll dagegen eine Unionsmarke geschützt werden, sollte die Recherche auch innerhalb aller Markenregister der EU-Länder durchgeführt werden. Jedes Land hat ein eigenes Markenregister (Belgien, Niederlande und Luxemburg haben ein gemeinsames Register). Marken, welche in einem EU-Land eingetragen sind, können einer Unionsmarke entgegengehalten werden.
Recherche auch nach ähnlichen Bezeichnungen/ Ähnlichkeitsrecherche
Schließlich muss eine hinreichende Recherche nicht nur für identische, sondern auch für ähnliche Bezeichnungen durchgeführt werden.
Dies bedeutet, dass auch nach solchen Bezeichnungen zu suchen ist, welche
- schriftbildlich ähnlich sind
- phonetisch ähnlich sind (ähnliche Aussprache)
- begriffliche Gemeinsamkeiten aufweisen.
Bereits die Übereinstimmung in einem Kriterium kann eine Ähnlichkeit begründen.
Auf der anderen Seite ist auch Waren-/ Dienstleistungs-übergreifend zu recherchieren, da auch über die Waren-/ Dienstleistungsklassen hinaus Ähnlichkeiten bestehen.
Für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr (§ 14 MarkenG) gilt folgendes:
Zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht eine Art Wechselwirkung. Dies bedeutet, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Weiterhin spielt auch die Kennzeichnungskraft der Marken eine Rolle.
Kann ich selbst recherchieren?
Grundsätzlich kann jeder eine Markenrecherche durchführen. Die Frage ist nur, mit welchem Ergebnis. Bitte bedenken Sie hierbei folgendes:
Es gibt kostenfreie Recherchetools, mit welchen jedem Nutzer die Recherche nach eingetragenen und angemeldeten Marken in verschiedenen Markenregistern ermöglicht wird. Zum einen stehen dem normalen Anwender hierfür nicht die erforderlichen Recherchetools zur Verfügung. Die Recherchetools der Ämter, wie z.B. TMView bieten gute Möglichkeiten für eine Vorabrecherche.
In dem nachfolgenden Beitrag haben wir Infos zur Markenrecherche mit der DPMA-Recherchedatenbank zusammengestellt:
Allerdings sind diese Recherchetools noch nicht so ausgereift, dass hiermit automatisiert eine ausreichende Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden kann. Es erfordert daher Erfahrung und einen großen Aufwand, auch die relevanten verwechslungsfähigen ähnlichen Bezeichnungen zu recherchieren.
Zudem müssen die Rechercheergebnisse ausgewertet werden. Auch die Auswertung und die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr bedarf einiger rechtlicher Erfahrung im Bereich Markenrecht. Es gibt zahlreiche Rechtsprechung zum Thema Zeichenähnlichkeit/ Waren-/ Dienstleistungsähnlichkeit/ Kennzeichnungskraft etc.
Zudem weicht die Rechtsprechung der deutschen Spruchkörper beispielsweise ab von der Entscheidungspraxis des EUIPO bzw. des EuG, welche eine Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits bei Übereinstimmung des Wortbestandteils bejahren. Aus unsrer Sicht ist deshalb dringend zu empfehlen ist, eine finale Markenrecherche durch einen Fachmann durchführen zu lassen.
Zum Ablauf einer Markenprüfung
Vorabrecherche
Unter Kostengesichtspunkten empfiehlt sich als erster Schritt eine Vorabrecherche. Diese kann leicht selbst und kostenfrei durchgeführt werden. Hierdurch kann innerhalb kürzester Zeit geklärt werden, ob die Bezeichnung bereits identisch geschützt ist und ob sich eine Weiterentwicklung des geplanten Namens lohnt.
Sie können eine solche Vorabrecherche selbst kostenlos durchführen. Beim Register des Deutschen Patent- und Markenamtes können Sie kostenlos die deutschen Marken und auch die Unionsmarken recherchieren. Mit der Datenbank TMview können Sie sogar internationale Recherchen durchführen. TMView bietet zudem auch eine unscharfe Suche an, mit welcher nach Abwandlungen recherchiert werden kann.
Kostenlose Datenbanken
Link DPMA Register
Link TMview
Link EUIPO Markenrecherche
Zur Beurteilung einer Verwechslungsgefahr ist es ratsam, die Rechtsprechung hierzu zu prüfen. Das EUIPO bietet hierzu eine Recherchedatenbank, mit welcher die Entscheidungen zu europäischen Markenrechten gesucht und eingesehen werden können.
Recherchedatenbank CaseLaw Rechtsprechung EUIPO
Die Ähnlichkeitsrecherche
Bevor Sie sich für eine Marke oder einen Firmennamen entscheiden, sollte eine finale professionalle Markenrecherche durchgeführt werden, um eine Kollision mit älteren Rechten mit größtmöglicher Sicherheit ausschließen zu können.
Wir für Sie
Wenn Sie Ihre Markenbezeichnung oder Ihren Firmannamen schützen lassen wollen, stehen wir Ihnen mit mehr als 20 Jahren Erfahrung im Bereich Markenrecht für eine professionelle Markenrecherche und eine markenrechtliche Beratung gerne zur Verfügung. Bei der Markenrecherche arbeiten wir mit namenhaften Recherchedienstleistern zusammen. Vor Durchführung einer Markenrecherche prüfen wir für Sie grundsätzlich auch die ausreichende Unterscheidungskraft. (§ 8 MarkenG)
Sie können uns hierfür anrufen unter 0221 29780954 oder eine Anfrage schicken.
kostenlose Erstberatung
Wenn Sie einen Markenschutz prüfen wollen oder weitergehende Fragen zum Thema Markenrecht haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 0221 29780954. Eine telefonische erste Beratung ist unverbindlich und kostenfrei.
Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Geschäftsführer – Haftung
Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße, Kennzeichenverletzungen und Urheberrechtsverstöße
Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. So entschieden hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014. (BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12)
Früher wurde bei markenrechtlichen Verstößen und auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen regelmäßig eine Störerhaftung des Geschäftsführers bejaht. Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Wettbewerbsverletzungen oder Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat und sie nicht verhindert, wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße, Urheberrechtsverletzungen und Kennzeichenverletzungen setzt voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Anders ausgedrückt ist eine haftung dann gegeben, wenn der Geschäftsführer durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Verletzung aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. War der Geschäftsführer aktiv an der Wettbewerbshandlung beteiligt, ist grundsätzlich eine haftung begründet. Hierzu müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche vom Anspruchsteller gegebenenfalls auch zu beweisen sind.
Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. (BGH Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12) Ein Störer haftet danach – anders als ein Täter oder Teilnehmer – nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.
Bei Fragen schicken Sie uns gerne eine unverbindliche Anfrage.
Abschlusserklärung und Abschlussschreiben
Teil des Abschlussverfahrens
Das Abschlussverfahren hat den Zweck, eine einstweilige Verfügung einem Hauptsachetitel gleichzusetzen. Hierzu gilt es zu wissen, dass die einstweilige Verfügung immer nur eine vorläufige Regelung darstellt. Durch eine Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgesetzt.
Die Abschlusserklärung
Mit einer Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert. Eine Abschlusserklärung enthält einen Verzicht
- auf die Rechte aus den §§ 936, 926 I und II ZPO,
- auf Widerspruch und Berufung
- auf die Rechte aus den §§ 936, 927 ZPO
- sowie auf die Verjährungseinrede.
Eine Abschlusserklärung dient somit der endgültigen Streitbeilegung und Vermeidung eines sogenannten Hauptsacheverfahrens.
Wann muss die Abschlusserklärung abgegeben werden?
Eine Abschlusserklärung sollte immer dann abgegeben werden, wenn der Schuldner die einstweilige Verfügung anerkennen und keinen weiteren Rechtsstreit führen will.
Dann ist die Abschlusserklärung zur Vermeidung weiterer Kosten rechtzeitig abzugeben. Es sollte dann nicht länger als 2 Wochen abgewartet werden. In Einzelfällen kann die Frist auch 3 Wochen betragen. Beginn der Frist ist die Zustellung der einstweiligen Verfügung.
Wartet der Schuldner mehr als 2 Wochen ab, kann der Gläubiger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hierdurch entstehen dann weitere Kosten.
Das Abschlusschreiben
Mit dem Abschlussschreiben fordert der Gläubiger zur Abgabe der Abschlusserklärung auf. Wartet der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zu lange ab, ist nach geltender Rechtsprechung das Abschlussschreiben erforderlich.
Kosten des Abschlusschreibens
Für ein notwendiges Abschlusschreiben hat der Gläubiger einen Anspruch auf Kostenerstattung. In Klartext bedeutet dies, dass die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet werden müssen. Der Rechtsanwalt kann eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnen.
Abschlussschreiben – notwendig oder nicht?
Ein Abschlusschreiben ist nicht mehr notwendig, wenn der Schuldner bereits eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Es ist auch dann entbehrlich, wenn der Schuldner zum mitteilt, dass er die einstweilige Verfügung nicht akzeptieren will, etwa durch Erhebung des Widerspruchs oder durch Einlegung der Berufung.
Unterlassungserklärung statt Abschlusserklärung
Es besteht auch die Möglichkeit, statt einer Abschlusserklärung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch eine Unterlassungserklärung wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren regelmäßig erledigt. Hier ist abzuwägen, welche Argumente für die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer Abschlusserklärung sprechen. Besprechen Sie die Vor- und Nachteile mit Ihrem Rechtsanwalt.
Bei Fragen stehen wir gerne für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage oder rufen Sie uns an.
Einstweilige Verfügung | Tipps & Tricks
Nachfolgend haben wir einige Informationen rund um die einstweilige Verfügung zusammengestellt. Wenn Sie es lieber unkompliziert mögen, rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an unter 0221 29780954 und nutzen unsere kostenfreie Erstberatung. Profitieren Sie von unserer über 20jährigen Erfahrung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
Inhaltsverzeichnis
- Einstweilige Verfügung – was ist das?
- Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
- Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung
- Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?
- Glaubhaftmachung
- einstweilige Verfügung – die Vollziehung
- Kosten der einstweiligen Verfügung
- Kann man die einstweilige Verfügung zurückziehen
- Schutzschrift
- Abschlusserklärung
- Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes mit dem Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Urheberrecht ein viel genutztes und effektives Mittel, binnen weniger Tage per Gericht einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Eine einstweilige Verfügung wird aber auch in vielen anderen Rechtsgebieten, beispielsweise im Mietrecht oder Gewaltschutz eingesetzt. Nachfolgend haben wir einige wichtige Punkte zum Thema einstweilige Verfügung zusammengestellt
Was ist eine einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist ein Titel wie ein Urteil. Formell wird eine einstweilige Verfügung entweder als Beschluss oder als Urteil erlassen. Der Unterschied zwischen Urteil und Beschluss liegt darin, dass eine Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung, und eine Urteilsverfügung mit mündlicher Verhandlung erlassen wird.
Im Unterschied zu einem klassischen Urteil dient die einstweilige Verfügung nur einer vorläufigen Anspruchssicherung. Man kann sagen, dass eine einstweilige Verfügung immer dann zur Anwendung kommt, wenn Gefahr im Verzug besteht.
Rechtlich gesehen gehört die einstweilige Verfügung zum einstweiligen (oder vorläufigem) Rechtsschutz und ist ein prozessualer Titel, mit welchem in dringenden Verfahren Ansprüche gesichert werden können. Eine einstweilige Verfügung wird auf Antrag vom Gericht als Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) oder als Urteil (nach mündlicher Verhandlung) in einem Eilverfahren erlassen.
Die einstweilige Verfügung ist in §§ 935 bis § 942 ZPO geregelt. Der Vorteil der einstweiligen Verfügung zum normalen gerichtlichen Hauptsacheverfahren liegt darin, dass Ansprüche binnen weniger Tage von einem Gericht untersagt werden können. Mit einer einstweiligen Verfügung wird jedoch grundsätzlich kein abschließender Titel wie mit einem Hauptsachetitel geschaffen, sondern nur eine vorläufige Regelung. Wird die einstweilige Verfügung vom Gegner nicht anerkannt, müssen die Ansprüche noch in einem Hauptsacheverfahren vor Gericht geklärt werden.
Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
Die einstweilige Verfügung stellt im gewerblichen Rechtsschutz ein wichtiges Instrument zur vorläufigen Sicherung von Unterlassungsansprüchen dar.
Beispiel: Verletzt der Wettbewerber Ihre Markenrechte, wir der Wettbewerber zunächst mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Markenverletzung aufgefordert. Reagiert der Wettbewerber hierauf nicht bzw. stellt er die Verletzungshandlung nicht ein, kann bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Auffassung des Gerichts begründet, erlässt es in kürzester Zeit eine einstweilige Verfügung durch Beschluss. Hierdurch kann binnen weniger tage ein vorläufiger Titel zur Unterlassung der Markenverletzung erlangt werden.
Einstweilige Verfügung – Was ist zu beachten?
Voraussetzungen sind der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund.
Verfügungsanspruch einer einstweiligen Verfügung
Der Verfügungsanspruch bezeichnet den verfolgten Rechtsanspruch. Meistens ist das – insbesondere in markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren der Unterlassungsanspruch. Neben dem Unterlassungsanspruch kommt aber auch ein sogenannter Sequestrationsanspruch in Betracht.
Einstweilige Verfügung – Verfügungsgrund
Der Verfügungsgrund bezeichnet den Grund, warum die Angelegenheit ausgerechnet im einstweiligen Rechtsschutz, und nicht im Hauptsacheverfahren vor gericht geltend gemacht wird. Hierzu muss die Angelegenheit dringlich bzw. eilbedürftig sein. Hier gilt es, dass mit der Anspruchsdurchsetzung nicht lange gewartet werden darf. Bei der Geltendmachung von markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen darf etwa mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht länger als 4 Wochen ab Kenntnisnahme von der Verletzung abgewartet werden.
Es ist zu beachten, dass der Verfügungsgrund auch später noch entfallen kann, wenn etwa der Antragsteller/ Kläger das Verfahren verzögert, etwa durch Beantragung einer Fristverlängerung, wodurch eine Dringlichkeit widerlegt werden würde.
Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
Der Verfügungsanspruch wie auch der Verfügungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden. Hier besteht ein Unterschied zu einem Hauptsacheverfahren. Beim Hauptsacheverfahren müssen Ansprüche gegebenenfalls bewiesen werden, im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten dagegen die Regelungen zur Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung ist in der ZPO unter § 294 ZPO geregelt. Hiernach ist auch die eidesstattliche Versicherung zugelassen.
Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit ist der Gegner vor Beantragung bzw. vor Erlass einer einstweiligen Verfügung abzumahnen. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1783/17) hat festgestellt, dass eine vom LG Köln in einer presserechtlichen Auseinandersetzung ohne vorherige Abmahnung und Anhörung der Beschwerdeführerin erlassene einstweilige Verfügung diese in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung – Fehler vermeiden
Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist es notwendig, dass die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb an den Antragsgegner zugestellt wird. Bei der Zustellung ist zu prüfen, ob an den Antragsgegner direkt oder aber bei Vertretung durch einen Anwalt an diesen zuzustellen ist. Bei einer Zustellung an den Antragsgegner erfolgt die Zustellung durch Gerichtsvollzieher. Bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Es kann aber auch hier durch Gercihtsvollzieher zugestellt werden.
Bei der Zustellung ist zudem darauf zu achten, dass alle notwendigen Dokumente zugestellt werden müssen. Da die wirksame Zustellung von grundlegender Bedeutung ist, werden hierbei oftmals Fehler gemacht, etwa wenn die mit zuzustellenden Anlagen nicht beglaubigt worden sind oder eine nicht beglaubigte Abschrift des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde.
Die einstweilige Verfügung ist gem. §§ 922 Abs. 2, 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats an den Antragsgegner zuzustellen. Wann beginnt die Vollziehungsfrist? Bei einer durch Beschluss erlassenen Verfügung beginnt die Vollziehungsfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller. Bei einer durch Urteil erlassener Verfügung beginnt die Frist mit Verkündung der Entscheidung.
Wird die einstweilige Verfügung nicht binnen der Vollziehungsfrist zugestellt, ist eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich. Zudem ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgeners aufzuheben.
Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?
Es kommt drauf an. Im markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren in den allermeisten Fällen ja. In anderen Rechtsbereichen (Gewaltschutzgesetz, Familienrecht) kann eine einstweilige Verfügung bzw. einstweilige Anordnung auch ohne Rechtsanwalt beantragt werden.
Einstweilige Verfügung – Rechtsschutz in kürzester Zeit
Eine einstweilige Verfügung kann sehr schnell erlassen werden. In besonders dringenden Fällen kann eine Verfügung noch am Tag des Antrags vorliegen.
Einstweilige Verfügung – Kosten
Die Kosten einer einstweiligen Verfügung berechnen sich nach den gesetzlichen Gebührentabellen. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz. Sind Rechtsanwälte beteiligt, berechnen sich deren Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Maßgeblich sind für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Anwaltsgebühren der zu Grunde gelegte Streitwert.
Beispiel:
Streitwert 30.000,00 EUR
Hat ein Gericht eine Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, entstehen eine 1,5 Gerichtsgebühr. Das macht in Summe 609,00 EUR Gerichtskosten.
War ein Rechtsanwalt beteiligt, hat dieser Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 1.121,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und MwSt.. Hinzu kommen können Kosten der Zustellung für einen Gerichtsvollzieher.
Kann man eine einstweilige Verfügung zurücknehmen?
Ja, und zwar jederzeit. Im Gegensatz zu einer normalen Klage (Hauptsacheverfahren) kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jederzeit zurück genommen werden. Eine Rücknahme ist selbst nach mündlicher Verhandlung oder Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Eine Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich.
Wie auf eine einstweilige Verfügung reagieren?
Schutzschrift vor Erlass einer einstweiligen Verfügung
Liegt vorerst nur eine Abmahnung mit Androhung gerichtlicher Schritte vor, kann die Hinterlegung einer Schutzschrift sinnvoll sein. Eine Schutzschrift wird beim zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung befürchtet wird. Die Schutzschrift ähnelt insofern einer Klageerwiderung. Die Schutzschrift ist von einem Rechtsanwalt beim Schutzschriftenregister zu hinterlegen.
Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung
Bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung ist die Aufregung meist groß. Denn hier gilt es zu beachten, dass die verbotene Handlung sofort unterlassen werden muss. Zudem werden Rückriufpflichten ausgelöst.
Zunächst ist zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung zugestellt bzw. vollzogen wurde. Wenn ja, gilt es zu beachten, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung ein Ordnungsmittelverfahren droht, bei welchem ein Ordnungsmittel in Höhe von bis zu 250.000 EUR festgesetzt werden kann.
Wichtig ist, die einstweilige Verfügung eingehend auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Bestehen Anhaltspunkte gegen eine Rechtmäßigkeit, empfiehlt sich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Besonders zu prüfen ist natürlich der Verfügungsanspruch. Ist der Anspruch zweifelhaft oder unbegründet, sollte auf jeden Fall Rechtsmittel eingelegt werden.
Daneben ist aber auch der Verfügungsgrund mit der Dringlichkeit zu prüfen.
Zudem kommen Fehler bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Betracht. Hier werden häufig Fehler mit der erforderlichen zustellung der einstweiligen Verfügung gemacht. So muss die Beschlussverfügung binnen eines Monats ab Zustellung zugestellt werden. Eine Urteilsverfügung muss binnen eines Monats ab Verkündung der Entscheidung zugestellt werden.
Soll die einstweilige Verfügung nicht angegriffen werden, sollte sie durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt werden. Gibt der Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung nicht ab und legt er auch keinen Widerspruch ein, kann der Verfügungskläger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hierdurch werden gesonderte Kosten ausgelöst!
Abgabe einer Abschlusserklärung
Ist die einstweilige Verfügung rechtmäßig erlassen worden bzw. sollen keine Rechtsmittel dagegen eingelegt werden, wird eine Abschlusserklärung abzugeben sein. Da die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung ist, sollte der Antragsgegner bzw. Beklagte der einstweiligen Verfügung keinsesfalls untätig bleiben. Wird eine Abschlusserklärung nicht abgegeben, wird der Antragsteller/ Kläger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern, wodurch weitere erhebliche Kosten entstehen können.
Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung
Widerspruch bei Beschlussverfügung
Soll die einstweilige Verfügung angegriffen werden, ist bei einer durch Beschluss erlassenen Verfügung Widerspruch einzulegen und Aufhebung der Verfügung zu beantragen. Der Widerspruch ist bei dem Gericht einzulegen, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat. Hat ein unzuständiges Gericht die einstweilige Verfügung erlassen, kann Abgabe an das zuständige Gericht beantragt werden. Dies ist insbesondere in Marken- oder Wettbewerbssachen der Fall, da hier die Kammern für Handelssachen zuständig sind, diese aber nur auf Antrag zuständig sind.
Eine Verweisung an ein anderes Gericht kann hier sinnvoll sein, da dann nicht dasselbe Gericht über den Widerspruch zu entscheiden hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird dann eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hier ist zu beachten, dass spätestens in der mündlichen Verhandlung alle Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt werden müssen und auch der vollständige Tatsachenvortrag erfolgen muss. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil.
Berufung bei Urteilsverfügung
Wurde eine Verfügung durch Urteil erlassen, kann hiergegen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Es gilt zu beachten, dass die Berufung das letzte Rechtsmittel ist und eine Revision generell nicht in Betracht kommt.
Erzwingung des Hauptsacheverfahrens
Es besteht auch die Möglichkeit, den Antragsteller bzw. Kläger zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu zwingen. (§ 926 ZPO) Hierzu setzt das Gericht dem Antragsteller/ Kläger auf Antrag eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage. Der Kläger wird dann Hauptsacheklage erheben, so dass das Verfahren dann in einem ordentlichen Gerichtsverfahren durchgeführt wird. Versäumt der Kläger diese Frist, wird die Verfügung auf Antrag des Antragsgegners/ Beklagten aufgehoben. Hier ist zu beachten, dass das Hauptsacheverfahren für den Antragsgegner/ Beklagten nur dann Sinn macht, wenn für ihn Aussichten auf ein Obsiegen bestehen. Denn durch das Hauptsacheverfahren entstehen erhebliche Mehrkosten, welche die unterlegene Partei nach Quote des Unterliegens zu übernehmen hat.
Schadensersatz bei Aufhebung, § 945 ZPO
Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben oder wird in einem späteren Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde, hat der Antragsgegner/ Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gem. § 945 ZPO. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur dann, wenn sich die vorläufige Regelung als von Anfang an als unrechtmäßig herausgestellt hat. Wird beispielsweise die Hauptsacheklage nicht rechtzeitig erhoben oder bei einer vom Amtsgericht der belegenen Sache erlassenen Verfügung das Rechtfertigungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet und der Arrestbefehl bzw. die einstweilige Verfügung deshalb gemäß §§ 926 Abs. 2, 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, so haftet der Antragsteller/ Kläger formell schon aus diesem Grund.
Der Schadensersatzanspruch kann erheblich sein, etwa wenn durch eine einstweilige Verfügung ein Produktionsstopp oder ein Ausstellungsverbot auf einer Messe erwirkt wurde.
Wir für Sie
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Widerspruch – keine Verwechslungsgefahr Naturherz/ Naturex
Widerspruch – zwischen Wortmarke „Naturherz“ und Wortmarken „NATUREX“ besteht keine Verwechslungsgefahr
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass sich die gegenüberstehenden Zeichen ausreichend voneinander unterscheiden. BPatG, 14. 2. 2019 – 25 W (pat) 90/17 Vorliegend ging es um ein Widerspruchsverfahren gegen eine deutsche Markenanmeldung.
Zwar weisen vorliegend die jeweiligen Vergleichsbezeichnungen „Naturherz“ und „NATUREX“ bei formaler Betrachtung sowohl klanglich als auch schriftbildlich gewisse Übereinstimmungen auf. Jedoch hält die jüngere Marke in schriftbildlicher Hinsicht schon wegen der charakteristischen Endkonsonanten „z“ bzw. „x“ einen deutlichen Abstand ein, wobei dieser Unterschied insbesondere in Großschreibung verwechslungsmindernd hervortritt. In Kleinschreibung kommt in der Umrisscharakteristik der Vergleichszeichen die nur in der jüngeren Marke vorhandene Oberlänge in dem Konsonanten „h“ hinzu. In klanglicher Hinsicht stimmen die Vergleichsbezeichnungen zwar bei gleicher Silbenzahl und gleicher Vokalfolge in der Anfangssilbe überein. Zudem weisen sie bis auf den allein in der angegriffenen Marke vorhandenen Buchstaben bzw. Laut „h“ auch identische oder klangähnliche Konsonanten auf. Andererseits ist die Silbengliederung der Vergleichsbezeichnungen deutlich unterschiedlich (Na-tur-herz und Na-tu-rex).
Zudem komme entscheidungserheblich zum Tragen, dass die angegriffene Bezeichnung einen sofort erkennbaren Begriffsinhalt aufweise, welcher die klanglichen Übereinstimmungen derart überlagert, dass eine Verwechslungsgefahr hinreichend neutralisiert werde.
Eine Verwechslungsgefahr könne daher auch bei teilweiser Identität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken wegen der Zeichenunterschiede und der verwechslungsmindernden (neutralisierenden) Begrifflichkeit der angegriffenen Marke ausgeschlossen werden.
Markenrecherche
Zur Vermeidung einer Kollision mit älteren Marken und Kennzeichen sollte immer eine Markenrecherche durchgeführt werden. Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu einfach unverbindlich an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Nichtigkeitsverfahren gegen Unionswortbildmarke “WKU WORL KICKBOXING AND KARATE UNION” aufgrund Unionswortmarken “WKA”
Zwischen der Unionswortbildmarke “WKU WORL KICKBOXING AND KARATE UNION” und der Unionsmarke “WKA” besteht Verwechslungsgefahr, hat das Europäische Gericht (EuG) mit Urteil vom 20.06.2019 (Az. T-390/18) entschieden.
Markenlöschung der Unionsmarke nach 6 Jahren
Mit dem Verfahren wurde eine seit 2013 eingetragene Unionsmarke angegriffen und gelöscht.
Die angegriffene Unionsmarke “WKU WORL KICKBOXING AND KARATE UNION” wurde am 27.03.2013 als Unionsbildmarke für Waren/ Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 eingetragen. Am 11.12.2015 wurde ein Nichtigkeitsantrag vom Inhaber zweier Wortmarken “WKA”, eine eingetragen am 17.Oktober 2000 und die zweite eingetragen am 13. Juli 2010 gestellt. Beide Widerspruchsmarken sind für die Waren/ Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 eingetragen.
Die Nichtigkeitsabteilung hat den Antrag zunächst zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich. Die Beschwerdekammer hat eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die hiergegen gerichtete Klage beim EuG wurde zurückgewiesen.
Das EuG hat hierzu ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, in visueller und phonetischer Hinsicht ähnlich seien. Der dominierende Bestandteil der angegriffenen Marke und der einzige Bestandteil der älteren Marken dürften grundsätzlich wie die Folge der Buchstaben, aus denen sie bestehen, in drei Silben ausgesprochen werden: „w“ „k“ „u“ (angegriffene Marke) bzw. „w“ „k“ „a“ (ältere Marken). Der dominierende Bestandteil der angegriffenen Marke und der einzige Bestandteil der älteren Marke unterscheiden sich allein in der Aussprache der letzten Silbe. Auch wenn sich die konkrete Aussprache der Vokale „u“ und „a“ nach den Ausspracheregeln der verschiedenen Sprachen der Union richtet, mache der Kläger zu Recht geltend, dass sich die Silben „u“ und „a“ phonetisch unterscheiden. Dieser Unterschied sei aber nicht bedeutend genug, um die aufgrund der phonetischen Übereinstimmung in den ersten beiden Buchstaben „w“ und „k“ in der gesamten Union bestehende phonetische Ähnlichkeit der Elemente „wku“ und „wka“ auszugleichen.
Der Anfangsteil von Wörtern sei grundsätzlich prägend
Denn der Verbraucher messe dem Anfangsteil von Wörtern regelmäßig größere Bedeutung bei und der Durchschnittsverbraucher habe nur selten die Möglichkeit, die verschiedenen Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen. Er müsse sich auf das unvollkommene klangliche Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat.
Verwechslungsgefahr zwischen Unico und Unicor
Zwischen den Zeichen Unico und Unicor besteht eine hochfradige klangliche Zeichenähnlichkeit. Dies hat das Bundespanentgericht mit Beschluss vom 20.05.2019 (Az. 26 W (pat) 31/16) festgestellt.
Erfolgreicher Widerspruch gegen die Marke “UNICO besessen” aus der Marke “UNICOR”.
Gegen die Wortbildmarke “UNICO besessen”, welche angemeldet wurde für Waren der Klassen 20 (Möbel, Stühle) und 35 (Dienstleistungen Einzelhandel und Großhandel) wurde Widerspruch eingelegt aus der Marke “UNICOR”. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für Waren der Klassen 20 (Möbel) und 21 (Glaswaren, Porzellan). Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte eine Verwechslungsgefahr verneint. Die hiergegen erhobene Beschwerde war erfolgreich. Das Bundespatentgericht hat dem Widerspruch stattgegeben und die Löschung der Marke “UNICO besessen” angeordnet.
Zur Begründung hat das Bundespatantgericht folgende ausgeführt:
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – Limoncello/LIMONCHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 – BioGourmet).
Das Bundespatentgericht hat vorliegend eine hohe klangliche Ähnlichkeit bejaht. Denn phonetisch werde der Gesamteindruck der jüngeren Wort-/Bildmarke “UNICO besessen” durch den Bestandteil “unico” geprägt. Klanglich stehen sich daher „unico“ und „UNICOR“ gegenüber, bei denen die Übereinstimmungen derart überwiegen, dass eine weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit festzustellen sei.
Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren hat das Bundespatentgericht eine durchschnittliche Ähnlichkeit bejaht. Aufgrund der festgestellten hohen Zeichenähnlichkeit und der durchschnittlichen Warenähnlichkeit wurde eine Verwechslungsgefahr bejaht.
Markenschutz bei Amazon und das Anhängen
Händler bei Amazon kennen das Problem. Sie haben erfolgreich ein Produkt etabliert und womöglich ein Bestseller-Angebot erschaffen. Nun kommen Mitbewerber und hängen sich als weitere Anbieter an.
Das Problem: Zum einen werden Preise gedrückt. Darüber hinaus werden oftmals Produkte angeboten, welche von den eigenen Produkten und damit auch von der Produktbeschreibung abweichen.
Anhängen ist durch Amazon erwünscht
Amazon ist für das Anhängen, denn für Amazon besteht der Vorteil darin, dass ein Preiskampf entsteht und die Kunden von günstigen Preisen profitieren.
Das Problem des Anhängens bei Amazon
Was sind die Probleme des Anhängens:
- Preisdumping
- es werden von den Mitbewerbern abweichende Produkte verkauft
Bei erfolgreichen Angeboten auf der Amazon-Plattform (sogenannten Beststeller-Angeboten) hängen sich schnell und gerne Wettbewerber an. Hierbei besteht ofmals das Problem, dass die sich anhängenden Wettbewerber gar nicht das im Verkaufsangebot und den Bildern abgebildete Produkt verkaufen, sondern nur ein ähnliches Produkt. Dies ist zum einen ärgerlich für den ursprünglichen Inhaber und Ersteller des Verkaufsangebotes. Daneben ist es auch für den Kunden ärgerlich, denn hier kommen oftmals unterschiedliche Produkte an. Bewertungen beziehen sich dann auf unterschiedliche Produkte und unterschiedliche Anbieter.
Insbesondere das Problem abweichender Produkte ist ein großes Problem, da oftmals die angebotenen Produkte von der Produktbeschreibung abweichen. Dies kann zwar grundsätzlich über das Wettbewerbsrecht (UWG) unterbunden werden. Hierzu muss jedoch nachgewiesen werden, dass vorsätzlich abweichende Produkte verkauft werden. Und es ist ein Rechtsstreit erforderlich und ein Rechtsstreit beinhaltet immer auch ein Kostenrisiko.
Eine Marke kann hilfreich sein
Hilfreich gegen das Anhängen mit anderen Produkten kann eine Marke sein. Auch wenn Produkte verkauft werden, welche nicht vom Anbieter selbst hergestellt wurden, gibt es z.B. die Möglichkeit, eine Dienstleistungsmarke zu verwenden. Hängt sich ein Dritter unbefugt an ein Amazon-Angebot an, kann hiergegen unter markenrechtlichen Anspekten vorgegangen werden. Wichtig ist jedoch, die marke bereits beim Erstellen des Angebots zu benutzen. Ein spätesteres Hinzufügen einer Marke kann eine unzulässige Behinderung der Wettbewerber darstellen.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu an oder schreiben Sie uns eine unverbindliche Anfrage. Gerne stehen wir mit einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.
Markenschutz & Kennzeichenschutz
Marken und Firmennamen sind das Aushängeschild jedes Unternehmens.