Softwarevertrag/ Softwareprojektvertrag
In unserem Video haben wir Ihnen einige Infos zum Softwarevertrag/ Softwareprojektvertrag zusammengestellt. Hiermit möchten wir einen Überblick zur Planung eines IT-Projektes geben. Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung.
Softwarevertrag
Der Begriff Softwarevertrag umfasst diverse Konstellationen. Hierunter fallen alle Verträge, welche die Erstellung oder Nutzung einer Software regeln. Allen ist gemein, dass Nutzungsrechte an einer Software übertragen werden. Dennoch gibt es eine Vielzahl von Softwareverträgen, welche grundlegend unterschiedlich zueinander sind.
Softwareerstellungsvertrag
Ein Softwareerstellungsvertrag regelt grundsätzlich die Entwicklung einer Software. Die Entwicklung einer Software findet meistens in zwei Phasen statt. In der ersten Phase wird die Softweare geplant und ein Pflichtenheft erstellt. In der zweiten Phase folgt dann die Umsetzung bzw. die Programmierung der Software. Daneben kann eine weitere Phase anschließen, die Softwarepflege bzw. Softwarewartung.
Bei einem Softwareerstellungsvertrag handelt es sich in den meisten Fällen um einen Werkvertrag. Dies bedeutet, dass der Softwareentwickler eine mangelfreie Software zu erstellen hat. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Programmierung klassisch (Erstellung eines Pflichtenhefts mit anschließender Umsetzung) oder agil (Scrum) erfolgt.
Wichtige Regelungsinhalte des Softwareerstellungsvertrags sind die Nutzungsrechte an der Software. Sollen etwa die ausschließlichen Nutzungsrechte an der zu erstellenden Software übertragen werden, muss dies ausdrücklich geregelt werden.
Software as a Service (SaaS) oder ASP-Vertrag
Der Software as a Service – Vertrag oder auch Application Service providing Vertrag regelt typischerweise die zeitweise Nutzung einer Software über einen Cloud-Service. Der Softwareanbieter räumt hiermit dem Nutzer also die Möglichkeit ein, die Funktionalitäten der Software über eine Datenfernverbindung zu nutzen. Klassischerweise erfolgt die Nutzung dergestalt, dass die Software in einer Cloud installiert ist und der Kunde über eine Internetverbindung Zugriff erhält. Neben der Softwarenutzung werden oftmals weitere Leistungen zur Verfügung gestellt, wie z.B. die Bereitstellung von Speicherplatz oder Supportleistungen. Technisch kann die Überlassung der Software über eine Weboberfläche erfolgen. Dies bedeutet, dass der Nutzer für die Nutzung der Software auf seinem Computer lediglich einen Browser und eine Internetverbindung benötigt. Daneben gibt es die Möglichkeit, die Nutzung über eine Client-Software zur Verfügung zu stellen. Hierfür muss der User auf seinem Computer eine Client-Software installieren, welche dann die Verbindung zur eigentlichen Software herstellt.
Vertraglich ist der Software-as-a-Service-Vertrag bzw. ASP-Vertrag in den meisten Fällen als Mietvertrag einzustufen. Dies bedeutet, dass der Softwareanbieter verpflichtet ist, dem Nutzer die vereinbarten Softwarefunktionalitäten nebst den sonstigen vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen und die Software in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Der Softwareanbieter schuldet somit die Gebrauchsüberlassung der Software. Im Gegenzug hat der Nutzer die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Probleme beim Software as a Service Vertrag
Da der Software as a Service Vertrag nur das Recht zur Zeitweisen Nutzung einer Software beinhaltet und die Software selbst nicht auf einem EDV-System des Nutzers installiert ist, birgt diese Nutzungsform einige Probleme bzw. Herausforderungen.
Zum einen ist das Thema Datenschutz zu beachten. Werden mit der Software personenbezogene Daten gespeichert bzw. verarbeitet, erlangt der Softwareanbieter Zugriff auf diese Daten. Dies führt dazu, dass datenschutzrechtliche Fragen zu klären sind und zwischen Softwearenutzer und Softwareanbieter eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung zu schließen ist. Im Rahmen der Nutzung ist darauf zu achten, dass die Daten rechtskonform gespeichert und vor unbefugten Zugriff hinreichend geschützt sind. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass die Daten verschlüsselt zu speichern sind. Ebenfalls zu beachten ist, wo die Daten gespeichert sind. Werden personenbezogene Daten gespeichert, dürfen diese nach der DSGVO nicht in jedem Land gespeichert werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass mit der Software geschaffene Arbeitsergebnisse unter Umständen nur mit der Software nutzbar sind und der Soiftwarenutzer sich in eine Abhängigkeit zu dem Softwareanbieter begibt. Hier muss eine Vorsorge getroffen werden, dass relevante Daten/ Arbeitsergebnisse nach Vertragsbeendigung auch weiterhin dem Softwarenutzer zur Verfügung stehen, und zwar in einem Format, welches der Softwarenutzer auch ohne die Software lesen bzw. verarbeiten kann.
Wir für Sie
Wenn Sie sich Beratung/ Hilfe bei der Vertragserstellung/ Vertragsprüfung/ Forderungsdurchsetzung eines Werkvertrags oder anderer Vertragstypen benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Sie können uns telefonisch erreichen unter 0221 29780954. Oder schicken Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular. Eine Erstberatung erhalten Sie bei uns kostenfrei.
Frommer Legal Abmahnung
Wenn Sie diesen Beitrag lesen, liegt Ihnen wahrscheinlich eine Frommer Legal (früher Waldorf Frommer)- Abmahnung vor. Waldorf Frommer hat umfirmiert und heißt nunmehr “Frommer Legal”. Die vollständige Unternehmensbezeichnung lautet Frommer Rechtsanwalts PartG mbB. In unserem Beitrag haben wir ihnen einige wichtige Infos hierzu zusammengestellt, welche allerdings teilweise nicht leicht zu verstehen sind. Wenn Ihnen die rechtliche Thematik zu kompliziert ist, können sie uns gerne direkt kontaktieren und uns anrufen unter 0221 29780954. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
In aller Kürze:
Abmahnung Frommer Legal erhalten?
Wir prüfen für Sie die Abmahnung:
– Kostenlose Erstberatung und bundesweite Beratung
– professionelle Hilfe vom Fachanwalt
– Profitieren Sie von mehr als 20 Jahren Berufserfahrung
Frommer Legal – Wer ist das?
Frommer Legal ist eine bekannte Anwaltskanzlei. Aufgrund von Massenabmahnungen ist Frommer Legal gut bekannt. Uns liegen mehrere Abmahnungen von Waldorf Frommer – aktuell Frommer Legal – vor. Hierbei geht es meist um illegale Downloads von Musik- und Filmwerken (filesharing) und Urheberrechtsverletzungen wegen unerlaubter Verwendung von Fotos. Geltend gemacht wird ein Verstoß gegen das geltende Urheberrecht. Die Abmahnung Frommer Legal zielt auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz/ Abmahnkosten.
Worum geht es bei der Abmahnung?
In der Regel geht es darum, dass über sogenannte Internet-Tauschbörsen oder P2P-Netzwerke (peer-to-peer) Musik- oder Filmdateien angeboten worden sein sollen. Bei diesen Internettauschbörsen handelt es sich um dezentral aufgebaute Datennetzwerke im Internet. Es gibt hier keinen zentralen Server. Die zu tauschenden Daten liegen auf dem Speicher der Internetnutzer. Es muss sich hierbei nicht um vollständige Datendateien handeln. Lädt der Nutzer selbst eine Tauschdatei herunter, wird der bereits herunter geladene Teil den anderen Nutzern wieder zum Download zur Verfügung gestellt. Das Problem ist, dass durch das Anbieten der Dateien das Urheberrecht der Rechteinhaber verletzt wird. Es werden das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt.
Abmahnung von Frommer Legal erhalten?
Wenn sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Frommer Legal erhalten haben, ist das noch kein Grund zur Panik. Es gibt tausende solcher Abmahnfälle. Die Rechtsanwälte Frommer Legal haben die Abmahnungen standardisiert. Die Abmahnungen und auch die Folgschreiben sind meistens sehr umfangreich und vollgestopft mit Zitaten aus Rechtsprechung. Die Einschüchterung durch diese Schreiben funktioniert sehr gut.
Aber: Sehr viele dieser Verfahren können kostengünstig beigelegt werden. Zahlreiche Verfahren können ohne Zahlung von Schadensersatz und gegnerischer Abmahnkosten beendet werden. In vielen uns vorliegenden Fällen werden zu hohe Abmahnkosten oder auch zu hohe Schadensersatzforderungen geltend gemacht.
Wir sind seit über 20 Jahren auf den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht und auf solche Verfahren spezialisiert. Wir prüfen für Sie die Abmahnung auf Rechtmäßigkeit. Stellt sich die Abmahnung als unberechtigt dar, kümmern wir uns um Ihren Schutz.
Inhalt der Frommer Legal Abmahnung
Vielen Abmahnungen ist ein Gerichts-Beschluss über die Herausgabe von Verkehrsdaten beigefügt, jedenfalls dann, wenn es um Ansprüche aus unerlaubten Filesharing geht. Dieser sagt jedoch nichts über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung aus. Mit dem Gerichtsbeschluss wird die Herausgabe von Namen und Anschriften der ermittelten IP-Adressen verfügt.
Verlangt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Frommer Legal Abmahnung ist hierfür eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.
Ebenfalls verlangt werden Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten. In einer uns vorliegenden Abmahnung wurden beispielsweise 915,00 EUR für Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Davon entfielen 700 EUR auf auf Schadensersatz und 215 EUR auf Rechtsverfolgungskosten.
Im Falle eines rechtswidrigen Downloadangebots in einem Filesharing-Netzwerk ist nach einer aktuellen Entscheidung des AG Köln für einen kompletten Film ein Lizenzschadensersatzanspruch von 400,– EUR bis 600,– EUR angemessen. (AG Köln, Urteil vom 8.6.2020 – 148 C 400/19 mit Verweis auf LG Köln U. v. 19.4.2018 – 14 O 38/17)
In einem anderen Fall wurden wegen Urheberrechtsverstoß wegen unerlaubter Verwendung eines Fotos Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.600 EUR geltend gemacht, insgesamt 885,80 EUR. Nach Rechtsprechung des OLG Köln dürfte bei Verwendung eines einzelnen einfachen Fotos jedoch ein Gegenstandswert von gerade einmal 3000 EUR angemessen sein.
Frommer Legal Abmahnung – Rechtlicher Hintergrund
In zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geht es um Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P). Hier werden Kopien von Filmen oder Musikaufnahmen getauscht. Illegal getauschte Filme oder Musikwerke sind Raubkopien und verletzen das Urheberrecht der jeweiligen inhaber. Die Rechtsanwälte Frommer Legal vertreten verschiedene Verlage, Verwertungsgesellschaften, Plattenlabels, Filmproduktionsfirmen. Rechtlich geht es um einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG. Der Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch ist in § 97 UrhG geregelt.
Der Upload von urheberrechtlich geschützten Filmen, Musikwerken verletzt dabei das Recht nach § 19a UrhG auf Öffentliches Zugänglichmachen. Durch den Download eines offensichtlich rechtswidrigen Films oder Musikwerks wird zudem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG verletzt.
Zudem werden urheberrechtliche Ansprüche wegen unerlaubter Verwendung von Fotos geltend gemacht. Hierzu vertritt Frommer Legal die Image Professionals GmbH. Diese wiederum macht auch Rechte der Bauer Verlagsgruppe in eigenem Namen geltend.
Frommer Legal Abmahnung – wer haftet?
Die rechtlichen Hintergründe sind nicht leicht zu verstehen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Abmahnende als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es Sache des Anspruchstellers darzulegen und nachzuweisen, dass der angebliche Rechtsverletzer für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist.
Grundsätzlich haftet der Täter. Allerdings greift in bestimmten Situationen eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Dies gilt beispielsweise dann, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten. Konkret bedeutet dies: Nach der Rechtsprechung besteht eine Vermutung, dass der Betreiber eines W-LAN-Netzwerkes die Tat begangen hat, wenn nur er der Anschlussnutzer ist. Es ist dann Sache des Anschlussinhabers darzulegen, dass er nicht der alleinige Nutzer des Internetanschlusses war bzw. ist. Zu beachten ist hierbei, dass den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen. Die Frage ist auch, ob das WLAN offen oder gesichert betrieben wird.
Wenn der Anschlussinhaber eindeutig identifiziert wurde und nachgewiesen werden kann (etwa durch ein Gutachten), dass die Datei mit dem geschützten Werk über den ermittelten Anschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, trifft den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast: Er muss darlegen, dass er allen Sorgfaltspflichten zum Schutz seines Anschlusses gegen die missbräuchliche Verwendung der Internet-Tauschbörse nachgekommen ist. Dies bedeutet bei WLAN-Anschlüssen, dass der Anschlussinhaber nachweisen muss, dass die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat. Für die sekundäre Darlegungslast gelten strenge Maßstäbe. Der Anschlussinhaber wird regelmäßig darlegen müssen, ob und wenn ja welche welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierbei müssen auch Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch das jeweilige Familienmitglied bzw. die jeweilige Person mitgeteilt werden.
Gründe für eine Entlastung des Anschlussinhabers
Ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat.
Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Der Anschlussinhaber wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Der Anschlussinhaber muss zwar nicht die Täterschaft eines anderen beweisen, dafür aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände entsprechend darlegen. Dies folgt daraus, dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Anschlussinhaberin lediglich die Folge seiner nicht erfolgten öder unzureichend erfüllten sekundären Darlegungslast darstellt. Allerdings muss das Vorbringen plausibel und nachvollziehbar sein. Es genügt nicht, Behauptungen ins Blaue hinein aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt mehr als zweifelhaft ist.
Entspricht der Anschlussinhaber jedoch letztlich seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Abmahnenden als Anspruchssteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechende Umstände darzulegen und nachzuweisen. Der Abmahnende muss dann entweder beweisen, dass – entgegen des Vortrages des Anschlussinhabers – keine dritte Person auf den Anschluss Zugriff hatte, um sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung zu berufen, oder er muss unmittelbar – ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung – die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen.
(AG Potsdam Urt. v. 11.11.2021 – 24 C 277/21)
Nutzen Sie den Anschluss nicht allein? Haben Familienmitglieder Zugriff auf das WLAN?
Wenn Sie als Anschlussinhaber eine Frommer Legal Abmahnung erhalten haben und den Internetanschluss nicht alleine nutzen und Sie die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sollten Sie sich auf jeden Fall gegen die Abmahnung der Rechtsanwälte Frommer Legal zur Wehr setzen. Es bestehen dann gute Aussichten, die Abmahnung erfolgreich abzuwehren.
Handelt es sich beispielsweise bei der Person, welche die rechtswidrige Datei heruntergeladen geladen hat, um ein minderjähriges Kind, besteht die Haftung von Jugendlichen und Kindern erst ab Vollendung des siebten Lebensjahr. Dies gilt wiederum nur dann, wenn die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorhanden ist.
Ist ein Täter nicht bekannt, kann sich die Haftung des Anschlussinhabers aus den Grundsätzen der Störerhaftung ergeben. Hierfür müssen aber Prüfpflichten oder Überwachungspflichten verletzt worden sein.
Frommer Legal Abmahnung – Wie reagieren?
Wenn Sie eine Abmahnung von Frommer Legal erhalten haben, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen. Wenn sich die Frommer Legal Abmahnung nach Prüfung als unberechtigt herausstellt, weisen wir die Abmahnung und die Übernahme von Schadensersatz zurück. In den zurückliegenden Fällen forderten die Rechtsanwälte Walldorf Frommer dann wiederholt unter Androhung von gerichtlichen Schritten und höheren Kosten zum Ausgleich der Schadensersatzforderung auf. Grundlage waren hier stets dem äußeren Anschein nach vorformulierte Schreiben. Hiermit versuchen die Rechtsanwälte Frommer Legal offensichtlich, Druck aufzubauen. Allerdings konnten bislang alle unsere Fälle erfolgreich ohne Gerichtsverfahren beendet werden.
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wir überarbeiten für Sie die geforderte Unterlassungserklärung bzw. erstellen für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung. Informationen zum Thema Unterlassungserklärung haben wir Ihnen in einem gesonderten Beitrag – strafbewehrte Unterlassungserklärung – zusammengestellt.
Fehler vermeiden
Häufig werden nach Erhalt einer Abmahnung von Frommer Legal Fehler gemacht.
Abwarten hilft leider nicht weiter. Wer gar nicht reagiert risikiert ein Gerichtsverfahren, welches weitere Kosten verursacht.
Eine Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben oder selbst zu modifizieren ist ohne Zuhilfenahme eines Anwalts nicht zu empfehlen. Hierbei passieren viele Fehler.
Frommer Legal ohne vorherigen Rat anzurufen ist nicht zu empfehlen. Es kann passieren, dass Sie hiermit Zugeständnisse machen oder Informationen preisgeben, welche negativ für Sie sind.
Häufige Fragen zu einer Abmahnung
Die Hinzuziehung eines Anwalts ist grundsätzlich zu empfehlen. Ein fachkundiger Anwalt kann eine Einschätzung dazu liefern, ob die Abmahnung berechtigt ist bzw. ob eine Verteidigung aussichtsreich ist.
Ja. Eine Abmahnung von Frommer Legal ist immer ernst zu nehmen. Als Anschlussinhaber kann einen die Haftung für Urheberrechtsverstöße auch dann treffen, wenn man selbst keine Rechtsverletzung begangen hat.
Eine Abmahnung von Frommer Legal ist immer ernst zu nehmen. Ein Ignorieren der Abmahnung ist keinesfalls zu empfehlen. Wer die Abmahnung ingnoriert, risikiert ein Gerichtsverfahren, welches erhebliche weitere Kosten auslösen wird.
Wir haben etliche Fälle wegen Abmahnung von Urheberrechtsverstößen von Frommer Legal bearbeitet. Die Erfahrung zeigt, dass ein erheblicher Anteil der Abmahnungen erfolgreich abgewehrt werden kann.-
Was wir für Sie tun können- kostenlose Erstberatung
Wenn Sie eine Frommer Legal Abmahnung erhalten haben stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Spezialisierung zur Verfügung. Nutzen Sie unser Angebot für eine kostenfreie Erstberatung oder rufen Sie uns an unter 0221 29780954.
Verstoß gegen DSGVO wettbewerbswidrig – OLG Naumburg
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg ist ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig. Das OLG Naumburg hat hier einen Unterlassungsanspruch und Wettbewerbsverstoß bejaht. (OLG Naumburg (9. Zivilsenat), Urteil vom 07.11.2019 – 9 U 6/19)
DSGVO Verstoß wegen Vertrieb über Amazon bejaht
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Apotheker einen anderen Apotheker verklagt. Der Beklagte Apotheker hat seine Produkte in seinem eigenen Shop und darüber hinaus auch bei Amazon angeboten. Angeboten wurden hier auch apothekenpflichtige Medikamente.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert mit der Begründung, der Vertrieb über die Amazon-Plattform verstoße gegen Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer dazu bestimmt sein das Marktverhalten zu regeln. Konkret handele es sich um die §§ 17 Abs. 3, 3 Abs. 5 ApBetrO, 43 AMG, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 11 HWG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 BerufsO der Landesapothekerkammer Sachsen-Anhalt. Außerdem würden die Vorschriften der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) missachtet.
Mit dem Einstellen von Arzneimitteln auf der Handelsplattform Amazon Marketplace seien Inverkehrbringen durch Feilhalten und Feilbieten verbunden. Eine räumliche Anbindung an die Apotheke erfolge nicht, denn der Marktplatz basiere auf einem Informationssystem außerhalb des traditionalen Raumes. Über den virtuellen Raum habe die Handelsplattform Amazon die Herrschaft und nicht der Apotheker, so dass dieser seiner Leitungsfunktion nicht nachkommen könne.
Der Kläger hat beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandels Plattform Amazon zu vertreiben.
2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer I 1. bezeichneten Umstände begangen hat, wobei die Angaben insbesondere nach Umsätzen und Bundesländern und Orten aufzuschlüsseln sind; II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter Z. I arabisch eins bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter Z. I arabisch eins bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz zurück gewiesen.
Das OLG Naumburg hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und festgestellt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 3 a UWG wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu.
DSGVO Marktverhaltensregeln
Nach Auffassung des OLG Naumburg sind die Regelungen der DSGVO in der vorliegenden Fallkonstellation als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG aufzufassen., obwohl in der Literatur vertreten wird, dass Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 Buchst. a UWG darstellen.
Das OLG Naumburg hat sich der Auffassung des OLG Hamburg angeschlossen, welches ebenfalls annimmt, dass die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.
Bestelldaten der Kunden sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO
Bei den Bestelldaten der Kunden handelt es sich nach Auffassung des OLG Naumburg um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
Zwar stellen die von Amazon erhobenen Daten sicher keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne dar, wie z.B. ärztliche Befunde. Gleichwohl können aus den Bestelldaten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers gezogen werden. Soweit der Beklagte einwendet, dass eine Internetbestellung auch für Mitglieder der Familie und andere Personen erfolgen könne, trifft dies zu. Dies senkt aber nur die Wahrscheinlichkeit, mit der der gezogene Rückschluss zutrifft. Dies reicht nach Auffassung des Senates nicht aus, um die Gesundheitsbezogenheit der Daten entfallen zu lassen. Dies würde zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen.
Keine Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten im Sinne der DSGVO
Die Datenverarbeitung durch die Plattform Amazon Marketplace ist keine Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten im Sinne der DSGVO. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthalten diesen Passus.
Datenschutzverstöße der Plattform Amazon Marketplace nicht Gegenstand des Rechtsstreits
In dem Verfahren wurde nur auf die Datenverarbeitung durch den Beklagten Apotheker selbst entschieden. Das OLG hat hierzu festgestellt, dass es an einer Datenverarbeitung durch den Beklagten an einer wirksamen Einwilligung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO fehle.
Eine ausdrückliche Einwilligung lag unstreitig nicht vor. Die frage, ob eine konkludente Einwilligung vorliege bzw. ausreichend sei, hat das OLG ausgeführt, dass eine konkludente Einwilluigung angesichts des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO („ausdrücklich eingewilligt“) die Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllen dürfte.
Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 AMG wurde vom OLG verneint. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 ApBetrO scheide aus. Ebenso wurde ein Verstoß gegen das Selbstbedienungsverbot gemäß § 17 Abs. 3 ApBetrO verneint und § 8 Satz 2 ApoG (Beteiligung n einer Apotheke) wurden verneint.
Kein Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch wurde verneint mit der Begründung, dass es aufgrund der noch abschließenden Rechtsprechung an einem Verschulden fehle. (unvermeidbarer Verbotsirrtum)
Das OLG hat die Revision zugelassen. Hier bleibt abzuwarten, ob Revision eingelegt wird und wenn ja, wie der BGH entscheidet.
Wir für Sie
Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Markenrecherche einschlierßlich der Auswertung zu Suchergebnissen bundesweit zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu gerne unverbindlich an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Scrum | agile Softwareentwicklung
Was ist Scrum
Bei Scrum handelt es sich um eine Art des Projektmanagements bei der Softwareentwicklung, aber auch bei anderen Projekt- oder Produktmanagementbereichen. Im Gegensatz zum klassischen Modell des Projektmanagements soll bei Scrum bzw. der agilen Softwareentwicklung bei Projektbeginn noch kein konkretes Ergebnis festgelegt werden. Das Projektergebnis soll hier flexibel im Verlauf des Projekts gemeinsam entwickelt werden. Anders als beim klassischen Projektmanagement wird hier oftmals nicht mit Lastenheft und Pflichtenheft gearbeitet. Produkteigenschaften werden hier agil im Laufe des Projekts festgelegt. Die Entwicklung wird in sogenannten Sprints festgelegt, die Produkteigenschaften werden in einem sogenannten Product Backlog festgelegt.
Rechtliche Einordnung und Probleme des agilen Projektmanagements
Die aglie Softwareentwicklung kann dem Werkvertragsrecht oder auch dem Dienstvertragsrecht zugeordnet werden. Im Rahmen des Werkvertrags besteht hier die Problematik, dass bei Projektbeginn die fertig zu stellenden Produkteigenschaften mangels Pflichtenheft nicht festgeschrieben sind. Dies kann auf der einen Seite zu erheblichen Problemen auf Seiten des Auftraggebers, aber auch auf Seiten des Auftragnehmers führen. Wird das Projekt beispielsweise nicht nach den Wünschen des Auftraggebers fertig gestellt, stellt sich im Falle des Projekt-Abbruchs die Frage der Rechtsfolgen. Liegt ein Werkvertrag vor und ist die nicht erfolgte Fertigstellung dem Werkunternehmer zuzurechnen, trägt dieser das Risiko der Projekteskalation mit der Folge, dass im schlimmsten Fall die bereits gezahlte Vergütung vollständig an den Auftraggeber zurück zu zahlen ist und zudem noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite besteht für den Auftraggeber (insbesondere beim Dienstleistungsvertrag) das Problem, dass dieser Geld für die Entwicklung gezahlt hat, aber nichts für sein Geld bekommt.
Vertragsrecht
Vertragsrecht bezeichnet als Sammelbegriff die Regelungen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen, aber auch öffentlich-rechtlichen Verträgen. Im Alltag werden viele Verträge geschlossen, sei es beim täglichen Einkauf der Kaufvertrag, beim Abschluss des neuen Handyvertrags. Die meisten Verträge nimmt man im Alltag nicht wahr. Entscheidend wird es erst dann, wenn es Probleme mit dem Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung gibt oder wenn es um die Gestaltung komplexer Verträge insbesondere im b2b-Bereich geht.
Relevante Regelungen für das Vertragsrecht
Relevant sind hier im zivilrechtlichen Bereich die
- Regelungen aus dem allgemeinen Teil des BGB. Hier geht es um das Zustandekommen eines Vertrags
- Regelungen aus dem BGB besonderer Teil, hierzu gehören die verschiedenen schuldrechtlichen Vertragstypen
- Regelungen aus spezialrechtlichen Rechtsgebieten, wie z.B. UrhG, MarkenG, GmbHG, AktG)
- Überschneidungen zwischen den vertragsrechtlichen Regelungen
- Wir im Vertragsrecht für Sie
allgemeine gesetzlichen Regelungen zum Vertragsrecht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil sind gesetzliche Regelungen enthalten zum Zustandekommen eines Vertrags (§ 311 BGB), zur Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB). So setzt ein Vertrag regelmäßig ein wirksames Angebot (Vertragsangebot § 145 BGB) und eine wirksame Annahme des Vertragspartners voraus. Bei Angebot und Annahme handelt es sich jeweils um Willenserklärungen der Vertragsparteien. Im BGB ist die Willenserklärung in § 130 BGB geregelt. Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag formfrei abgeschlossen werden kann, also mündlich oder schriftlich.
Ebenfalls im BGB allgemeinen Teil finden sich die gesetzlichen Regelungen, welche für allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. (§§ 305 ff. BGB) Hierbei handelt es sich um Einschränkungen, welche für vorformulierte Vertragsbedingungen gelten.
Zudem finden sich hier beispielsweise die gesetzlichen Regelungen zu sogenannten Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB)
Aber auch die Anfechtung eines Vertrags ist hier geregelt. (§§ 119 ff BGB)
Regelungen zu den einzelnen schuldrechtlichen Vertragstypen
Im BGB besonderen Teil finden sich die Regelungen zu den einzelnen schuldrechtlichen Vertragstypen. Hier sind beispielsweise zu nennen der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff BGB), Schenkungsvertrag (§§ 516 ff BGB), Mietvertrag (§§ 535 ff BGB), Pachtvertrag (§§ 581 ff BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff BGB), Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB).
In den einzelnen besonderen Vertragstypen sind die jeweils geltenden Besonderheiten geregelt. Enthalten sind hier beispielsweise spezielle Formvorschriften, wie beim Schenkungsversprechen, für welches eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. (§ 518 BGB)
Jedes Vertragsgebiet und jeder Vertrag weist eigene Besonderheiten auf, so dass man hier nicht vom allgemeinen Vertragsrecht, sondern etwa vom Werkvertragsrecht, Kaufvertragsrecht, Dienstvertragsrecht/ Arbeitsrecht, Gesellschaftsvertragsrecht, Mietvertragsrecht sprechen sollte.
Spezialgesetzliche vertragsrechtliche Regelungen
Neben den besonderen schuldrechtlichen Regelungen existieren weitere spezialrechtliche Regelungen. Im Gesellschaftsrecht finden sich beispielsweise für die GmbH die Regelungen des GmbHG, für die Aktiengesellschaft die Regelungen des AktG.
Im Bereich MarkenG gibt es spezialrechtliche Regelungen zur Lizenz (§ 30 MarkenG), zum Rechtsübergang (§ 27 MarkenG). Im Urheberrecht sind beispielsweise Regelungen zur Lizenzeinräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten in §§ 31 ff UrhG geregelt.
vertragsrechtliche Überschneidungen
Es gilt beim Vertragsabschluss der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bei der Vertragsgestaltung kommen daher regelmäßig verschiedene Vertragsgebiete zur Anwendung. So sind beispielsweise bei einem Lizenzkauf von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Software, Fotos, Filmen sowohl die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, die Regelungen zum Kaufvertrag sowie die spezialrechtlichen Regelungen des Urheberrechts einschlägig. Ein weiteres Beispiel sind Arbeitsverträge mit Angestellten oder Dienstverträge bzw. Werkverträge mit Freelancern. Hier geht es nicht nur um die dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Regelungen, sondern auch um urheberrechtliche Fragen hinsichtlich der Arbeitsergebnisse.
Schließt eine Werbeagentur einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Werbeagenturleistungen, sind hier regelmäßig Beratungsleistungen als auch werkvertragliche Leistungen enthalten. Dennoch wird ein Schwerpunkt festzustellen sein, welcher entweder zur Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag oder aber als Werkvertrag zur Folge hat. Die Unterschiede zwischen beiden Verträgen sind gravierend. So gibt es bei einem Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelung, sondern nur Schadensersatzansprüche. Der Vertragspartner hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein fertiges Werk. Bei einem Werkvertrag wird die Vergütung erst mit Abnahme des geschuldeten Werks fällig. Der Vertragspartner muss also erst zahlen, wenn der Werkunternehmer das geschuldete Werk fertig gestellt hat.
Was wir im Bereich Vertragsrecht für Sie leisten
Die Einordnung der vertraglichen Leistungen ist von besonderer Bedeutung. Von daher ist bereits vor Vertragsschluss genau zu überlegen, welche vertraglichen Leistungen gewollt sind und welcher Vertragstyp einschlägig sein soll. Hierzu reicht es regelmäßig nicht, einen Vertrag mit einer Überschrift, wie z.B. Werkvertrag, zu versehen, da der Inhalt des Vertrags regelmäßig im Rahmen einer Vertragsauslegung ermittelt wird.
Wir stehen im Bereich Vertragsrecht insbesondere Unternehmern mit der Gestaltung und Prüfung von Verträgen zur Verfügung, welche im Zusammenhang mit den allgemeinen Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Anfechtung, Fernabsatz, Widerrufsrecht etc) stehen. Im Bereich der schuldrechtlichen Verträge beraten und vertreten wir im Zusammenhang mit den folgenden Vertragstypen: Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff BGB), Schenkungsvertrag (§§ 516 ff BGB), Mietvertrag (§§ 535 ff BGB), Pachtvertrag (§§ 581 ff BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff BGB), Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB). Hierzu gehören auch die spezialrechtlichen Regelungen des Markenrechts oder des Urheberrechts.
Im Falle einer Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts führen wir eine juristische Prüfung durch und decken Probleme beim Vertragsschluss und bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten auf.
Wir vertreten außergerichtlich. Wenn es sein muss stehen wir aber auch für eine Vertretung vor Gericht zur Verfügung und kümmern uns um die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen/ Schadensersatzansprüchen.
Für eine Beratung rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Gerne können Sie auch unser Formular für eine kostenlose Erstberatung nutzen.
IT-Projekt – legal guide für den Projektmanager
IT-Projekt – Infos für den Projektmanager
In unserem Video haben wir für den Projektmanager/ Projektleiter rechtliche Informationen zusammengeführt, welche bei der Durchführung eines IT-Projekts beachtet werden sollten.
Zum Inhalt des Videos:
Wenn Sie das Projekt gewonnen haben
Sie haben das IT-Projekt gewonnen, der Vertrag ist unterzeichnet und nun geht es in die Projektumsetzung. Der Projektmanager ist nunmehr gefordert und dafür verantwortlich, dass das Projekt erfolgreich umgesetzt wird. Da der Projektmanager meistens bei den Vertragsverhandlungen nicht anwesend ist, muss sich er sich mit den projektwesentlichen Vertragspunkten befassen.
Hierbei wird sich der Projektmanager insbesondere mit den folgenden Punkten zu befassen haben:
Gibt es für die Projektumsetzung vertragliche Fristen oder Meilensteine?
Wenn ja prüfen Sie bitte, ob diese Fristen eingehalten werden können. Als Projektmanager können Sie am besten die erforderlichen und vorhandenen Kapazitäten beurteilen. Stoßen Sie hier auf Probleme, besprechen Sie diese zunächst intern mit der Geschäftsleitung und treten dann in Kommunikation zu dem Kunden.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Prüfen Sie die erforderliche Zuarbeit des Kunden. Sind die Mitwikungspflichten ausreichend vertraglich geregelt oder ist nach Ihrer Meinung weitere Zuarbeit durch den Kunden erforderlich?
Zu den Mitwirkungspflichten gehört alles, was Sie vom Kunden an Zuarbeit benötigen. Etwa
- die Schaffung von Systemvoraussetzungen bzw. die Anschaffung von Hardware.
- Müssen Unterlagen bereitgestellt werden, wie z.B. Testdokumente?
- Sind Mitarbeiterschulungen erforderlich, damit der Kunde mit dem System umgehen kann?
Teilen Sie dem Kunden möglichst frühzeitig mit, an welcher Stelle und in welchem Umfang die Zuarbeit von ihm benötigt wird. Optimalerweise stellen Sie am Anfang der Zusammenarbeit die noch benötigten Unterlagen in einem Projektplan zur Verfügung oder übergeben dem Kunden hierzu ein gesondertes Skript.
Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommet oder diese sogar verweigert ist es für den folgenden Ablauf wichtig, dies zu dokumentieren und den Kunden schriftlich hierauf aufmerksam zu machen. Alle mündlichen Besprechungen wie z.B. Telefonkonferenzen sollten zur Dokumentation in einem Gesprächsprotokoll festgehalten werden.
Das Pflichtenheft als erste Phase des IT-Projekts:
Innerhalb der ersten Phase bzw. Planungsphase Projektumsetzung wird regelmäßig zunächst das Pflichtenheft erstellt. Grundlage hierfür ist das Lastenheft, welches vom Kunden zur Verfügung gestellt wird. Daneben kommen aber auch Ausschreibungsunterlagen als Grundlage in Betracht.
Wenn Sie das Pflichtenheft erstellen ist es wichtig, dass sie dies in Zusammenarbeit mit dem Kunden tätigen.
- Achten Sie darauf, dass das Pflichtenheft möglichst detailliert erstellt wird.
- Nehmen Sie hier keine Funktionalitäten auf, deren Umsetzung nicht vertraglich vereinbart wurden. Nehmen Sie vor allem auch keine Funktionalitäten auf, deren Umsetzung sie nicht garantieren können.
- Kommt es hier mit dem Kunden zu einem Streit darüber, ob Funktionalitäten aufgenommen werden müssen oder nicht, müssen zur Bewertung das Lastenheft bzw. die vertraglich vereinbarten Anforderungen wie Ausschreibungsunterlagen hinzugezogen werden.
- Nach Fertigstellung des Pflichtenhefts sollte dieses vom Kunden schriftlich abgenommen werden
Change Requests/ Änderungswünsche während des Projekts
Ein weiteres wichtiges Thema sind Change Requests im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit.
Äußert der Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Änderungswünsche oder zusätzliche Funktionalitäten, sollte unbedingt ein formelles Verfahren zur Änderung der Spezifikation durchgeführt werden. Dies ist wichtig für vertraglich vereinbarte Meilensteine oder Fertigstellungsfristen und natürlich auch für eine Zusatzvergütung.
Zum Ablauf eines Change Requests-Verfahrens
Der Ablauf sollte grundsätzlich so sein, dass sie dem Auftraggeber ein Angebot für Änderungswünsche erstellen. In diesem Angebot ist der zusätzliche Aufwand enthalten. Außerdem werden hier voraussichtliche Verschiebungen von Meilensteinen oder Fristen aufgenommen. Und natürlich nicht zu vergessen eine zusätzliche Vergütung.
Das Angebot muss vom Auftraggeber grundsätzlich abgenommen werden. Bei Abnahme kann dann mit der Umsetzung der Änderungsleistungen begonnen werden.
Geänderte Funktionalitäten sollten grundsätzlich zum Pflichtenheft hinzugefügt werden, etwa als Anhang.
Die Abnahme des IT-Projekts
Mit der Abnahme werden die vertraglichen Leistungen durch den Auftraggeber geprüft um anschließend abgenommen zu werden.
Für die Abnahme ist dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft mitzuteilen. Hiernach kann der Auftraggeber die Leistungen auf vertragsgemäße Umsetzung binnen angemessener Zeit prüfen.
Bei erfolgreicher Prüfung muss der Auftraggeber die Leistungen abnehmen. Bestehen Sie auf eine schriftliche Abnahme.
Hier kommt das vertraglich vereinbarte Pflichtenheft zu tragen, welches für die Abnahme maßgeblich sein sollte. Liegen nur unerhebliche Fehler vor, erfolgt eine Abnahme grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass die festgestellten Fehler zeitnah beseitigt werden.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder eine Beratung zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage oder rufen Sie uns an.
4Business – Grundlagen zu Software as a Service Verträgen (SaaS)
Software as a service (SaaS) ist ein Servicemodell von Cloud-Computing. Der SaaS-Anbieter stellt über ein Netzwerk/ das Internet den Zugang zur Software bzw. Hardware. Hierdurch erhält der Anwender Zugriff auf Funktionalitäten der Software zur Verfügung gestellt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Application-Service-Providing (ASP-Vertrag) ausgeführt, dass es sich hierbei “um die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze” handelt.
Rechtsanwalt Hendrik Heymel
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Software as a Service – was ist das?
Software as a Service (abgekürzt SaaS) beschreibt die zeitlich beschränkte Zurverfügungstellung einer Software über einen Cloud-Service. Der Softwareanbieter räumt hiermit dem Nutzer also die Möglichkeit ein, die Funktionalitäten der Software über eine Datenfernverbindung zu nutzen. Klassischerweise erfolgt die Nutzung dergestalt, dass die Software in einer Cloud installiert ist und der Kunde über eine Internetverbindung Zugriff erhält. Neben der Softwarenutzung werden dem Nutzer oftmals weitere Leistungen zur Verfügung gestellt, wie z.B. die Bereitstellung von Speicherplatz oder Supportleistungen. Technisch kann die Überlassung der Software über eine Weboberfläche erfolgen. Dies bedeutet, dass der Nutzer für die Nutzung der Software auf seinem Computer lediglich einen Browser und eine Internetverbindung benötigt. Daneben gibt es die Möglichkeit, die Nutzung über eine Client-Software zur Verfügung zu stellen. Hierfür muss der User auf seinem Computer eine Client-Software installieren, welche dann die Verbindung zur eigentlichen Software herstellt. Ein anderer Begriff für Software as a Service ist Application Service Providing (abgekürzt ASP).
Vertragliche Einstufung von SaaS
Vertraglich ist Software-as-a-Service in den meisten Fällen als Mietvertrag einzustufen. Dies bedeutet, dass der Softwareanbieter verpflichtet ist, dem Nutzer die vereinbarten Softwarefunktionalitäten nebst den sonstigen vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen und die Software in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Der Softwareanbieter schuldet somit die Gebrauchsüberlassung der Software. Im Gegenzug hat der Nutzer die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Der BGH hat hierzu in einer Entscheidung folgendes ausgeführt:
Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden ist. BGH, Urteil vom 15. November 2006 – XII ZR 120/04
Dies hat regelmäßig zur Folge, dass der SaaS-Anbieter den ordnungsgemäßen bzw. vertragsgemäßen Zugang zu den Software- und Hardwareressourcen zu gewährleisten hat. Kommt es hier zu Leistungsstörungen, ist z.B. der Zugang nicht gegeben oder liefert die Softwareanwendung falsche Ergebnisse, steht der SaaS-Diensteanbieter in der Pflicht. Es ist aber auch denkbar, das der Service Software as a Service bzw. Cloud Computing im Einzelfall als Werkvertrag einzustufen ist.
Findet der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen. BGH Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09
Software as a Service- wichtige Punkte eines Vertrags
Da Software as a Service in der Praxis deutliche Unterschiede zu einer klassichen Miete aufweist, sollte hier auf eine akurate vertragliche Regelung geachtet werden. Wichtig ist hierbei insbesondere die Regelung der folgenden Punkte. Denn je nach Ausgestaltung des Vertrags können wiederum ganz andere Vertragstypen als die Miete in Betracht kommen.
Vertragsgegenstand
Als Vertragsgegenstand ist der genaue Gegenstand der zur Verfügung gestellten Leistungen zu regeln. Regelmäßig wird nicht nur die Zurverfügungstellung von Software bzw. deren Funktionalitäten Vertragsinhalt sein. Sichtig sind hier auch Punkte wir Datensicherung, Zurverfügungstellung von Speicherplatz, Support- bzw. Unterstützungsleistungen oder auch Anpassungen der Software an spezielle Bedürfnisse des Kunden.
Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte an der zur Verfügung gestellten Software ist ebenso zu regeln wie die Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen. Wichtig ist auch die Regelung von Anpassungsleistungen. Sind hier möglicherweise progammiertechnische Anpassungen der Software erforderlich? Dann muss dies auch in die Vereinbarung zu den Nutzungsrechten aufgenommen werden.
Nutzung von Speicherplatz
Wird Speicherplatz zur Verfügung gestellt, bedeutet das regelmäßig, dass Daten – womöglich auch personenbezogene Daten – im Speicher des SaaS-Anbieters abgelegt werden. Hierzu sollte dann unbedingt und möglichst detailliert geregelt werden, wie mit den abgelegten Daten zu verfahren ist und wer in welchem Umfang zur Datensicherung verpflichtet ist. Ebenso wichtig sind Regelungen zum Schutz der abgelegten Daten. (Stichwort Datenschutz)
Datenschutz
Datenschutzrechtliche Vorschriften sind zu beachten. Werden mit der Software personenbezogene Daten gespeichert bzw. verarbeitet, erlangt der Softwareanbieter Zugriff auf diese Daten. Dies führt dazu, dass datenschutzrechtliche Fragen zu klären sind und zwischen Softwearenutzer und Softwareanbieter eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung zu schließen ist. Im Rahmen der Nutzung ist darauf zu achten, dass die Daten rechtskonform gespeichert und vor unbefugten Zugriff hinreichend geschützt sind. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass die Daten verschlüsselt zu speichern sind. Ebenfalls zu beachten ist, wo die Daten gespeichert sind. Werden personenbezogene Daten gespeichert, dürfen diese nach der DSGVO nicht in jedem Land gespeichert werden.
Support
Regelmäßig gehört zur Software as a Service auch der Support. Hierzu sollten die einzelnen Leistungen – sowohl Supportleistungen des SaaS-Anbieters wie auch die Vergütungspflichten des SaaS-Nutzers detailliert geregelt werden.
Unterbrechung/ Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
Wie ist mit Unterbrechnungen oder Beeinträchtigungen der Software as a Service umzugehen? Dies sollte ebenfalls genau geregelt werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass regelmäßig durchzuführende Wartungsleistungen an der Software zur Folge haben, dass die Software nicht uneingeschränkt 24 Stunden an 365 Tagen zur Verfügung stehen kann.
Vergütung
Die Vergütung als Teil der Leistungspflicht des SaaS-Nutzers ist ein wichtiger Punkt.
Haftung bei Mängeln/ Haftungsbeschränkungen
Wichtig ist natürlich auch die Frage, welche Ansprüche bei Mängeln, also bei Nichterreichbarkeit oder Fehlern der Softwareanwendung, bestehen. Sollen hier die gesetzlichen Regelungen abgeändert werdn, muss dies geregelt werden.
Laufzeit/ Kündigung – Umgang mit den Daten/ Arbeitsergebnissen nach Vertragsende
Gibt es Laufzeitregelungen? Wann darf der Vertrag gekündigt werden?
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass mit der Software geschaffene Arbeitsergebnisse unter Umständen nur mit der Software nutzbar sind und der Soiftwarenutzer sich in eine Abhängigkeit zu dem Softwareanbieter begibt. Hier muss eine Vorsorge getroffen werden, dass relevante Daten/ Arbeitsergebnisse nach Vertragsbeendigung auch weiterhin dem Softwarenutzer zur Verfügung stehen, und zwar in einem Format, welches der Softwarenutzer auch ohne die Software lesen bzw. verarbeiten kann.
AGB-Rechtliche Beschränkungen bei Standardverträgen
Werden Standardverträge zu Grunde gelegt, sind die AGB-Rechtlichen Beschränkungen zu beachten. Dies gilt insbesondere beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern. Standardverträge werden oftmals schon dann bejaht, wenn der äußere Anschein für einen solchen spricht. Gegebenenfalls ist der Verwender des Vertrags verpflichtet nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Standardvertrag handelt.
Einstweilige Verfügung | Tipps & Tricks
Nachfolgend haben wir einige Informationen rund um die einstweilige Verfügung zusammengestellt. Wenn Sie es lieber unkompliziert mögen, rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an unter 0221 29780954 und nutzen unsere kostenfreie Erstberatung. Profitieren Sie von unserer über 20jährigen Erfahrung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
Inhaltsverzeichnis
- Einstweilige Verfügung – was ist das?
- Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
- Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung
- Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?
- Glaubhaftmachung
- einstweilige Verfügung – die Vollziehung
- Kosten der einstweiligen Verfügung
- Kann man die einstweilige Verfügung zurückziehen
- Schutzschrift
- Abschlusserklärung
- Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes mit dem Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Urheberrecht ein viel genutztes und effektives Mittel, binnen weniger Tage per Gericht einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Eine einstweilige Verfügung wird aber auch in vielen anderen Rechtsgebieten, beispielsweise im Mietrecht oder Gewaltschutz eingesetzt. Nachfolgend haben wir einige wichtige Punkte zum Thema einstweilige Verfügung zusammengestellt
Was ist eine einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist ein Titel wie ein Urteil. Formell wird eine einstweilige Verfügung entweder als Beschluss oder als Urteil erlassen. Der Unterschied zwischen Urteil und Beschluss liegt darin, dass eine Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung, und eine Urteilsverfügung mit mündlicher Verhandlung erlassen wird.
Im Unterschied zu einem klassischen Urteil dient die einstweilige Verfügung nur einer vorläufigen Anspruchssicherung. Man kann sagen, dass eine einstweilige Verfügung immer dann zur Anwendung kommt, wenn Gefahr im Verzug besteht.
Rechtlich gesehen gehört die einstweilige Verfügung zum einstweiligen (oder vorläufigem) Rechtsschutz und ist ein prozessualer Titel, mit welchem in dringenden Verfahren Ansprüche gesichert werden können. Eine einstweilige Verfügung wird auf Antrag vom Gericht als Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) oder als Urteil (nach mündlicher Verhandlung) in einem Eilverfahren erlassen.
Die einstweilige Verfügung ist in §§ 935 bis § 942 ZPO geregelt. Der Vorteil der einstweiligen Verfügung zum normalen gerichtlichen Hauptsacheverfahren liegt darin, dass Ansprüche binnen weniger Tage von einem Gericht untersagt werden können. Mit einer einstweiligen Verfügung wird jedoch grundsätzlich kein abschließender Titel wie mit einem Hauptsachetitel geschaffen, sondern nur eine vorläufige Regelung. Wird die einstweilige Verfügung vom Gegner nicht anerkannt, müssen die Ansprüche noch in einem Hauptsacheverfahren vor Gericht geklärt werden.
Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
Die einstweilige Verfügung stellt im gewerblichen Rechtsschutz ein wichtiges Instrument zur vorläufigen Sicherung von Unterlassungsansprüchen dar.
Beispiel: Verletzt der Wettbewerber Ihre Markenrechte, wir der Wettbewerber zunächst mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Markenverletzung aufgefordert. Reagiert der Wettbewerber hierauf nicht bzw. stellt er die Verletzungshandlung nicht ein, kann bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Auffassung des Gerichts begründet, erlässt es in kürzester Zeit eine einstweilige Verfügung durch Beschluss. Hierdurch kann binnen weniger tage ein vorläufiger Titel zur Unterlassung der Markenverletzung erlangt werden.
Einstweilige Verfügung – Was ist zu beachten?
Voraussetzungen sind der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund.
Verfügungsanspruch einer einstweiligen Verfügung
Der Verfügungsanspruch bezeichnet den verfolgten Rechtsanspruch. Meistens ist das – insbesondere in markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren der Unterlassungsanspruch. Neben dem Unterlassungsanspruch kommt aber auch ein sogenannter Sequestrationsanspruch in Betracht.
Einstweilige Verfügung – Verfügungsgrund
Der Verfügungsgrund bezeichnet den Grund, warum die Angelegenheit ausgerechnet im einstweiligen Rechtsschutz, und nicht im Hauptsacheverfahren vor gericht geltend gemacht wird. Hierzu muss die Angelegenheit dringlich bzw. eilbedürftig sein. Hier gilt es, dass mit der Anspruchsdurchsetzung nicht lange gewartet werden darf. Bei der Geltendmachung von markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen darf etwa mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht länger als 4 Wochen ab Kenntnisnahme von der Verletzung abgewartet werden.
Es ist zu beachten, dass der Verfügungsgrund auch später noch entfallen kann, wenn etwa der Antragsteller/ Kläger das Verfahren verzögert, etwa durch Beantragung einer Fristverlängerung, wodurch eine Dringlichkeit widerlegt werden würde.
Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
Der Verfügungsanspruch wie auch der Verfügungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden. Hier besteht ein Unterschied zu einem Hauptsacheverfahren. Beim Hauptsacheverfahren müssen Ansprüche gegebenenfalls bewiesen werden, im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten dagegen die Regelungen zur Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung ist in der ZPO unter § 294 ZPO geregelt. Hiernach ist auch die eidesstattliche Versicherung zugelassen.
Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit ist der Gegner vor Beantragung bzw. vor Erlass einer einstweiligen Verfügung abzumahnen. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1783/17) hat festgestellt, dass eine vom LG Köln in einer presserechtlichen Auseinandersetzung ohne vorherige Abmahnung und Anhörung der Beschwerdeführerin erlassene einstweilige Verfügung diese in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung – Fehler vermeiden
Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist es notwendig, dass die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb an den Antragsgegner zugestellt wird. Bei der Zustellung ist zu prüfen, ob an den Antragsgegner direkt oder aber bei Vertretung durch einen Anwalt an diesen zuzustellen ist. Bei einer Zustellung an den Antragsgegner erfolgt die Zustellung durch Gerichtsvollzieher. Bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Es kann aber auch hier durch Gercihtsvollzieher zugestellt werden.
Bei der Zustellung ist zudem darauf zu achten, dass alle notwendigen Dokumente zugestellt werden müssen. Da die wirksame Zustellung von grundlegender Bedeutung ist, werden hierbei oftmals Fehler gemacht, etwa wenn die mit zuzustellenden Anlagen nicht beglaubigt worden sind oder eine nicht beglaubigte Abschrift des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde.
Die einstweilige Verfügung ist gem. §§ 922 Abs. 2, 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats an den Antragsgegner zuzustellen. Wann beginnt die Vollziehungsfrist? Bei einer durch Beschluss erlassenen Verfügung beginnt die Vollziehungsfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller. Bei einer durch Urteil erlassener Verfügung beginnt die Frist mit Verkündung der Entscheidung.
Wird die einstweilige Verfügung nicht binnen der Vollziehungsfrist zugestellt, ist eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich. Zudem ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgeners aufzuheben.
Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?
Es kommt drauf an. Im markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren in den allermeisten Fällen ja. In anderen Rechtsbereichen (Gewaltschutzgesetz, Familienrecht) kann eine einstweilige Verfügung bzw. einstweilige Anordnung auch ohne Rechtsanwalt beantragt werden.
Einstweilige Verfügung – Rechtsschutz in kürzester Zeit
Eine einstweilige Verfügung kann sehr schnell erlassen werden. In besonders dringenden Fällen kann eine Verfügung noch am Tag des Antrags vorliegen.
Einstweilige Verfügung – Kosten
Die Kosten einer einstweiligen Verfügung berechnen sich nach den gesetzlichen Gebührentabellen. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz. Sind Rechtsanwälte beteiligt, berechnen sich deren Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Maßgeblich sind für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Anwaltsgebühren der zu Grunde gelegte Streitwert.
Beispiel:
Streitwert 30.000,00 EUR
Hat ein Gericht eine Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, entstehen eine 1,5 Gerichtsgebühr. Das macht in Summe 609,00 EUR Gerichtskosten.
War ein Rechtsanwalt beteiligt, hat dieser Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 1.121,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und MwSt.. Hinzu kommen können Kosten der Zustellung für einen Gerichtsvollzieher.
Kann man eine einstweilige Verfügung zurücknehmen?
Ja, und zwar jederzeit. Im Gegensatz zu einer normalen Klage (Hauptsacheverfahren) kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jederzeit zurück genommen werden. Eine Rücknahme ist selbst nach mündlicher Verhandlung oder Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Eine Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich.
Wie auf eine einstweilige Verfügung reagieren?
Schutzschrift vor Erlass einer einstweiligen Verfügung
Liegt vorerst nur eine Abmahnung mit Androhung gerichtlicher Schritte vor, kann die Hinterlegung einer Schutzschrift sinnvoll sein. Eine Schutzschrift wird beim zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung befürchtet wird. Die Schutzschrift ähnelt insofern einer Klageerwiderung. Die Schutzschrift ist von einem Rechtsanwalt beim Schutzschriftenregister zu hinterlegen.
Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung
Bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung ist die Aufregung meist groß. Denn hier gilt es zu beachten, dass die verbotene Handlung sofort unterlassen werden muss. Zudem werden Rückriufpflichten ausgelöst.
Zunächst ist zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung zugestellt bzw. vollzogen wurde. Wenn ja, gilt es zu beachten, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung ein Ordnungsmittelverfahren droht, bei welchem ein Ordnungsmittel in Höhe von bis zu 250.000 EUR festgesetzt werden kann.
Wichtig ist, die einstweilige Verfügung eingehend auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Bestehen Anhaltspunkte gegen eine Rechtmäßigkeit, empfiehlt sich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Besonders zu prüfen ist natürlich der Verfügungsanspruch. Ist der Anspruch zweifelhaft oder unbegründet, sollte auf jeden Fall Rechtsmittel eingelegt werden.
Daneben ist aber auch der Verfügungsgrund mit der Dringlichkeit zu prüfen.
Zudem kommen Fehler bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Betracht. Hier werden häufig Fehler mit der erforderlichen zustellung der einstweiligen Verfügung gemacht. So muss die Beschlussverfügung binnen eines Monats ab Zustellung zugestellt werden. Eine Urteilsverfügung muss binnen eines Monats ab Verkündung der Entscheidung zugestellt werden.
Soll die einstweilige Verfügung nicht angegriffen werden, sollte sie durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt werden. Gibt der Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung nicht ab und legt er auch keinen Widerspruch ein, kann der Verfügungskläger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hierdurch werden gesonderte Kosten ausgelöst!
Abgabe einer Abschlusserklärung
Ist die einstweilige Verfügung rechtmäßig erlassen worden bzw. sollen keine Rechtsmittel dagegen eingelegt werden, wird eine Abschlusserklärung abzugeben sein. Da die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung ist, sollte der Antragsgegner bzw. Beklagte der einstweiligen Verfügung keinsesfalls untätig bleiben. Wird eine Abschlusserklärung nicht abgegeben, wird der Antragsteller/ Kläger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern, wodurch weitere erhebliche Kosten entstehen können.
Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung
Widerspruch bei Beschlussverfügung
Soll die einstweilige Verfügung angegriffen werden, ist bei einer durch Beschluss erlassenen Verfügung Widerspruch einzulegen und Aufhebung der Verfügung zu beantragen. Der Widerspruch ist bei dem Gericht einzulegen, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat. Hat ein unzuständiges Gericht die einstweilige Verfügung erlassen, kann Abgabe an das zuständige Gericht beantragt werden. Dies ist insbesondere in Marken- oder Wettbewerbssachen der Fall, da hier die Kammern für Handelssachen zuständig sind, diese aber nur auf Antrag zuständig sind.
Eine Verweisung an ein anderes Gericht kann hier sinnvoll sein, da dann nicht dasselbe Gericht über den Widerspruch zu entscheiden hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird dann eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hier ist zu beachten, dass spätestens in der mündlichen Verhandlung alle Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt werden müssen und auch der vollständige Tatsachenvortrag erfolgen muss. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil.
Berufung bei Urteilsverfügung
Wurde eine Verfügung durch Urteil erlassen, kann hiergegen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Es gilt zu beachten, dass die Berufung das letzte Rechtsmittel ist und eine Revision generell nicht in Betracht kommt.
Erzwingung des Hauptsacheverfahrens
Es besteht auch die Möglichkeit, den Antragsteller bzw. Kläger zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu zwingen. (§ 926 ZPO) Hierzu setzt das Gericht dem Antragsteller/ Kläger auf Antrag eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage. Der Kläger wird dann Hauptsacheklage erheben, so dass das Verfahren dann in einem ordentlichen Gerichtsverfahren durchgeführt wird. Versäumt der Kläger diese Frist, wird die Verfügung auf Antrag des Antragsgegners/ Beklagten aufgehoben. Hier ist zu beachten, dass das Hauptsacheverfahren für den Antragsgegner/ Beklagten nur dann Sinn macht, wenn für ihn Aussichten auf ein Obsiegen bestehen. Denn durch das Hauptsacheverfahren entstehen erhebliche Mehrkosten, welche die unterlegene Partei nach Quote des Unterliegens zu übernehmen hat.
Schadensersatz bei Aufhebung, § 945 ZPO
Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben oder wird in einem späteren Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde, hat der Antragsgegner/ Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gem. § 945 ZPO. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur dann, wenn sich die vorläufige Regelung als von Anfang an als unrechtmäßig herausgestellt hat. Wird beispielsweise die Hauptsacheklage nicht rechtzeitig erhoben oder bei einer vom Amtsgericht der belegenen Sache erlassenen Verfügung das Rechtfertigungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet und der Arrestbefehl bzw. die einstweilige Verfügung deshalb gemäß §§ 926 Abs. 2, 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, so haftet der Antragsteller/ Kläger formell schon aus diesem Grund.
Der Schadensersatzanspruch kann erheblich sein, etwa wenn durch eine einstweilige Verfügung ein Produktionsstopp oder ein Ausstellungsverbot auf einer Messe erwirkt wurde.
Wir für Sie
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Software als Medizinprodukt
Eine Software, bei der eine der Funktionalitäten es ermöglicht, Patientendaten zu nutzen, um u. a. Kontraindikationen, Wechselwirkungen von Medikamenten und Überdosierungen festzustellen, ist ein Medizinprodukt. (vgl. EuGH Urteil vom 7.12.2017 – C-329/16)
Medizinische Software
Bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens ist die medizinische Software wesentlicher Bestandteil. Hierzu gehören Health-Apps, mobile medical Apps, medical Apps) Die Frage, ab wann eine Software unter die Rubrik Medizinprodukt fällt, spielt hier eine wichtige Rolle. Medizinprodukte müssen zertifiziert werden.
Wann ist Software ein Medizinprodukt?
Eine Software ist als Medizinprodukt einzustufen, soweit sie kumulativ die normierten Voraussetzungen zum bestimmungsgemäßen Zweck und der erzeugten Wirkung erfüllt.
Medizinprodukeigenschaft bei Software bejaht:
Die Eigenschaft eines Medizinproduktes ist zu bejahen bei einer Software die Patientendaten mit Medikamenten abgleicht, die der Arzt verschreiben möchte, und so in der Lage ist, ihm in automatisierter Form eine Analyse zu liefern, mit der u. a. etwaige Kontraindikationen, Wechselwirkungen von Medikamenten und Überdosierungen festgestellt werden sollen, für die Zwecke der Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten verwendet; sie verfolgt daher einen spezifisch medizinischen Zweck, was sie zum Medizinprodukt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/42 macht. (vgl. EuGH Urteil vom 7.12.2017 – C-329/16)
Medizinprodukteingenschaft bei Software verneint:
Eine Software ist kein Medizinprodukt, wenn sie, obwohl sie in einem medizinischen Zusammenhang verwendet werden soll, ausschließlich den Zweck hat, Daten zu archivieren, zu sammeln und zu übertragen, wie eine Speichersoftware für medizinische Patientendaten, eine Software, deren Funktion sich darauf beschränkt, dem behandelnden Arzt die Bezeichnung des Generikums zu dem Medikament anzugeben, das er verschreiben will, oder auch eine Software, die auf die vom Hersteller dieses Medikaments in seiner Gebrauchsanweisung genannten Kontraindikationen hinweisen soll. (vgl. EuGH Urteil vom 7.12.2017 – C-329/16) Bei modular aufgebauter Software gilt die Medizinprodukteigenschaft nur für die Teile, die der Definition des Medizinprodukts entsprechen.
Folgen bei Einstufung der Software als Medizinprodukt
- Medizinprodukte müssen in Risikoklassen eingeteilt und nach Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine CE-Kennzeichnung bekommen (§ 6 I und II MPG)
- Eine Zertifizierung ist erforderlich
- Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben, anwenden und instandhalten, müssen darüber hinaus die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) beachten
Wird die Eigenschaft eines Produkts als Medizinprodukt bejaht, ist vor der klinischen Erprobung eine Probandenversicherung abzuschließen und ein Genehmigungsverfahren bei der Ethik-Kommission und dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) durchzuführen. Zu beachten ist, dass die Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) zahlreiche Pflichten für die Durchführung klinischer Studien vorsieht, die über § 823 II BGB als Schutzgesetze Relevanz erlangen können. So werden besondere Anforderungen an die Prüfer und den Prüfplan gestellt, deren Missachtung Ersatzansprüche auslösen können.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an.
(Fach)Anwalt Vertragsrecht?
Oftmals kommt die Frage, sind Sie Fachanwalt für Vertragsrecht? Einen Fachanwalt für Vertragsrecht gibt es jedoch nicht. Auch einen Anwalt für Vertragsrecht gibt es in diesem Sinne nicht.
Verträge werden in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen geschlossen. Dementsprechend kommen unterschiedlichste gesetzliche Regelungsgrundlagen zur Anwendung. So sind zum Beispiel für einen Ehevertrag familienrechtliche Regelungen maßgeblich. Dagegen kommen Z.B bei einem Softwarelizenzvertrag gesetzliche Regelungen aus dem Urheberrecht zur Anwendung. Daneben können auch datenschutzrechtliche Regelungen oder sogar spezialrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, wie das Medizinproduktgesetz bei spezieller medizinischer Software.
Welcher Anwalt für Vertragsrecht?
Welcher Anwalt für Vertragsrecht ist dann der Richtige? Grundsätzlich sollte immer ein Anwalt mit entsprechender Spezialisierung auf die betroffenen Rechtsgebiete hinzugezogen werden. Beispielsweise am besten geeignet ist für einen Ehevertrag ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt, bei Erbverträgen ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt oder bei IT-Projektverträgen oder Software-Verträgen ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt.
Unsere Spezialisierung
Wir haben uns spezialisiert auf die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Hierzu gehören beispielsweise das Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und das IT-Recht. Als Anwalt stehen wir Ihnen insbesondere in diesen Bereichen auch im Vertragsrecht zur Verfügung.
IT Vertragsrecht
Wir setzen auf ein rechtliches und technisches Grundverständnis im Zusammenhang mit IT-Leistungen. Denn bei der Planung und Umsetzung von IT-Projekten kommt es nicht nur auf die notwendigen Rechtskenntnisse an. Auch das technische Verständnis für IT-Leistungen ist besonders wichtig. Wir stellen Ihnen hierzu die notwendigen Fragen um für Sie die besten Ergebnisse zu erzielen.
Was wir für Sie im IT-Recht tun können:
- vertragliche Betreuung von IT-Projekten, sowohl bei der Beschaffung als auch der Erbringung von IT-Leistungen. Hierbei beraten wir zu den für Sie vorteilhaftesten Vertragstypen. Wichtig ist z.B. die Einordnung des Vertragstyps als Dienstvertrag oder Werkvertrag. Von dieser Einordnung hängen viele wichtige Fragen ab, wie z.B. die der Gewährleistung oder einer Rückabwicklung eines IT-Projektes.
- wichtige Themen im Zusammenhang mit IT Recht und Vertragsgestaltung sind
- Projektverträge
- Application Software Providing, Software as a service
- Software Implementierung und Software Entwicklung
- Scrum, agile Softwareentwicklung
- Softwarepflege und Wartung von Hardware
- Lizenzverträge
- Hinterlegung von Software-Quellcode
- Datenschutz
- EVB IT-Verträge
- Beratung im Zusammenhang mit e-commerce, Domainrecht, datenschutzrechtlichen Fragestellungen, DSGVO
- Wir beraten im Zusammenhang von Nutzungsrechten an Software
- Erstellung von Richtlinien für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet und Hardware durch Arbeitnehmer
- Wir führen für Sie Verhandlungen bei der Eskalation von IT-Projekten
- Auch bei Gerichtsverfahren stehen wir zur Verfügung:
- Geltendmachung und Abwehr von Leistungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen,
- einstweiliger Rechtsschutz bei dringenden Rechtsverletzungen (einstweilige Verfügung)
- Sicherung bei Urheberrechtsverletzungen durch Softwarepiraterie, Besichtigung von Software
Vertragsrecht Markenrecht
Unsere Qualifikation im Markenrecht besteht in einer langjährigen Spezialisierung. Seit dem Jahr 2002 haben wir mehr als 400 Marken national und international betreut und zahlreiche Verfahren begleitet. Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und wird im wesentlichen durch die Regelungen des MarkenG bestimmt. Für internationale Marken wie die Unionsmarke gelten besondere Regelungen.
Was wir im Bereich Markenrecht/ Vertragsrecht vor können:
- Erstellung und Prüfung von Markenlizenzverträgen
- Ausarbeitung von markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen
- Erstellung von Markenübertragungsverträgen
Vertragsrecht allgemeines Zivilrecht
Die Erstellung und Prüfung zivilrechtlicher Verträge wie den Dienstleistungsvertrag, den Werkvertrag gehört ebenfalls zu unserem Alltagsgeschäft. Gerade im Bereich des IT-Rechts – etwa bei Softwareerstellungsverträgen, IT-Projektverträgen, Beraterverträgen – kommt es auf die richtige Regelung des zutreffenden Vertragstyps an. Die Rechtsfolgen von Dienstleistungsvertrag und Werkvertrag sind sehr unterschiedlich, weshalb besondere Sorgfalt bei der Wahl und richtigen Ausgestaltung der Verträge geboten ist.
Internationales Vertragsrecht
Für die Erstellung oder Prüfung von internationalen Verträgen, also Verträge mit Auslandsbezug muss geklärt werden, welches Recht (deutsches Recht oder ausländisches Recht) zur Anendung kommen soll. In Abhängigkeit davon sollte dann für deutsches Recht ein deutscher Anwalt, oder bei ausländischem Recht ein für dieses Recht zuständiger Anwalt hinzugezogen werden. Wir arbeiten hier mit ausländischen Kollegen zusammen, beispielsweise in Österreich, in der Schweiz, in Frankreich oder in den USA.
Bei fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an.