Beanstandung einer Markenanmeldung
Nicht selten werden Markenanmeldungen vom zuständigen Markenamt beanstandet. Markenbeanstandungen gibt es beispielsweise mit folgenden Begründungen:
- die angemeldete Marke weist nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf;
- die mitgeteilten Anmelderangaben sind nicht hinreichend spezifiziert;
- die angemeldeten Waren/ Dienstleistungen sind nicht hinreichend genau spezifiziert (insbesondere bei internationalen Markenanmeldungen)
- die angemeldete Marke kollidiert mit bereits vorhandenen Markenrechten (nur bei bestimmten ausländischen Markenämtern)
- die Anmeldegebühren sind nicht oder nicht in voller Höhe eingezahlt (bei internationalen Markenanmeldungen)
Erhält der Markenanmelder eine Markenbeanstandung, besteht die Möglichkeit, zu der Beanstandung Stellung zu nehmen. Das Deutsche Patent- und Markenamt verschickt bei fehlender Unterscheidungskraft einen Hinweis mit der Möglichkeit einer Stellungnahme. In einem solchen Fall sollte immer genau geprüft werden, ob die Argumente für das Fehlen einer hinreichenden Unterscheidungskraft wirklich zutreffend sind.
Oftmals lohnt es sich, eine Stellungnahme zur Beanstandung einzureichen. Insbesondere bei Beanstandungen von Markenanmeldungen, welche sich nur auf formelle Inhalte beziehen (Anmelderangaben), muss reagiert werden. Aber auch bei einer Beanstandung wegen angeblich fehlender Untwerscheidungskraft lohnt es sich oftmals, Stellung zu nehmen. Es gibt zahlreiche Entscheidungen, mit welchen Beanstandungen als unrechtmäßig eingestuft worden sind.
Ohne Stellungnahme muss davon ausgegangen werden, dass das Markenamt die Markenanmeldung durch Beschluss zurückweist. Der Markenanmelder kann hiergegen binnen der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einlegen. Wichtig ist hier dann, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, binnen welcher übrigens auch die Rechtsmittelgebühren einzuzahlen sind.
Markenbeanstandungen bei internationalen Markenanmeldungen
Bei internationalen Markenanmeldungen über das IR-Markensystem kommen Beanstandungen (provisional refusal) häufiger vor. Beispielsweise sind die Anforderungen des amerikanischen Amtes (USPTO) im Hinblick auf die Formulierung der Waren und Dienstleistungen speziell. Wer hier nicht bereits bei Anmeldung einer internationalen Marke auf die genaue Formulierung achtet, muss mit einer Beanstandung rechnen. Manche Markenämter (wie z.B. China) prüfen im Rahmen der Markenanmeldung zudem, ob die angemeldete Marke mit bereits angemeldeten Marken kollidiert.
Für die Beantwortung/ Bearbeitung solcher Markenbeanstandungen (provisional refusal) muss in vielen Fällen ein Auslandsvertreter hinzugezogen werden. Beanstandt beispielsweise das amerikanische USPTO eine Markenanmeldung im Hinblick auf das Waren/ Dienstleistungsverzeichnis, muss dies über einen in den USA zugelassenen Vertreter korrigiert werden. Früher war dies dem Anmelder selbst gestattet.
Markenbeanstandung – Wir helfen als Anwalt Markenrecht
Haben Sie eine Markenbeanstandung erhalten, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung/ vertretung zur Verfügung. Bei einer Beanstandung durch eine ausländische Markenbehörde stellen wir für Sie den Kontakt zu einem Auslandsvertreter her und übernehmen für Sie die Koordination der Vertretung.
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