Verwechslungsgefahr zwischen Unico und Unicor
Zwischen den Zeichen Unico und Unicor besteht eine hochfradige klangliche Zeichenähnlichkeit. Dies hat das Bundespanentgericht mit Beschluss vom 20.05.2019 (Az. 26 W (pat) 31/16) festgestellt.
Erfolgreicher Widerspruch gegen die Marke “UNICO besessen” aus der Marke “UNICOR”.
Gegen die Wortbildmarke “UNICO besessen”, welche angemeldet wurde für Waren der Klassen 20 (Möbel, Stühle) und 35 (Dienstleistungen Einzelhandel und Großhandel) wurde Widerspruch eingelegt aus der Marke “UNICOR”. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für Waren der Klassen 20 (Möbel) und 21 (Glaswaren, Porzellan). Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte eine Verwechslungsgefahr verneint. Die hiergegen erhobene Beschwerde war erfolgreich. Das Bundespatentgericht hat dem Widerspruch stattgegeben und die Löschung der Marke “UNICO besessen” angeordnet.
Zur Begründung hat das Bundespatantgericht folgende ausgeführt:
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – Limoncello/LIMONCHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 – BioGourmet).
Das Bundespatentgericht hat vorliegend eine hohe klangliche Ähnlichkeit bejaht. Denn phonetisch werde der Gesamteindruck der jüngeren Wort-/Bildmarke “UNICO besessen” durch den Bestandteil “unico” geprägt. Klanglich stehen sich daher „unico“ und „UNICOR“ gegenüber, bei denen die Übereinstimmungen derart überwiegen, dass eine weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit festzustellen sei.
Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren hat das Bundespatentgericht eine durchschnittliche Ähnlichkeit bejaht. Aufgrund der festgestellten hohen Zeichenähnlichkeit und der durchschnittlichen Warenähnlichkeit wurde eine Verwechslungsgefahr bejaht.
Markenschutz bei Amazon und das Anhängen
Händler bei Amazon kennen das Problem. Sie haben erfolgreich ein Produkt etabliert und womöglich ein Bestseller-Angebot erschaffen. Nun kommen Mitbewerber und hängen sich als weitere Anbieter an.
Das Problem: Zum einen werden Preise gedrückt. Darüber hinaus werden oftmals Produkte angeboten, welche von den eigenen Produkten und damit auch von der Produktbeschreibung abweichen.
Anhängen ist durch Amazon erwünscht
Amazon ist für das Anhängen, denn für Amazon besteht der Vorteil darin, dass ein Preiskampf entsteht und die Kunden von günstigen Preisen profitieren.
Das Problem des Anhängens bei Amazon
Was sind die Probleme des Anhängens:
- Preisdumping
- es werden von den Mitbewerbern abweichende Produkte verkauft
Bei erfolgreichen Angeboten auf der Amazon-Plattform (sogenannten Beststeller-Angeboten) hängen sich schnell und gerne Wettbewerber an. Hierbei besteht ofmals das Problem, dass die sich anhängenden Wettbewerber gar nicht das im Verkaufsangebot und den Bildern abgebildete Produkt verkaufen, sondern nur ein ähnliches Produkt. Dies ist zum einen ärgerlich für den ursprünglichen Inhaber und Ersteller des Verkaufsangebotes. Daneben ist es auch für den Kunden ärgerlich, denn hier kommen oftmals unterschiedliche Produkte an. Bewertungen beziehen sich dann auf unterschiedliche Produkte und unterschiedliche Anbieter.
Insbesondere das Problem abweichender Produkte ist ein großes Problem, da oftmals die angebotenen Produkte von der Produktbeschreibung abweichen. Dies kann zwar grundsätzlich über das Wettbewerbsrecht (UWG) unterbunden werden. Hierzu muss jedoch nachgewiesen werden, dass vorsätzlich abweichende Produkte verkauft werden. Und es ist ein Rechtsstreit erforderlich und ein Rechtsstreit beinhaltet immer auch ein Kostenrisiko.
Eine Marke kann hilfreich sein
Hilfreich gegen das Anhängen mit anderen Produkten kann eine Marke sein. Auch wenn Produkte verkauft werden, welche nicht vom Anbieter selbst hergestellt wurden, gibt es z.B. die Möglichkeit, eine Dienstleistungsmarke zu verwenden. Hängt sich ein Dritter unbefugt an ein Amazon-Angebot an, kann hiergegen unter markenrechtlichen Anspekten vorgegangen werden. Wichtig ist jedoch, die marke bereits beim Erstellen des Angebots zu benutzen. Ein spätesteres Hinzufügen einer Marke kann eine unzulässige Behinderung der Wettbewerber darstellen.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu an oder schreiben Sie uns eine unverbindliche Anfrage. Gerne stehen wir mit einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.
(Fach)Anwalt Vertragsrecht?
Oftmals kommt die Frage, sind Sie Fachanwalt für Vertragsrecht? Einen Fachanwalt für Vertragsrecht gibt es jedoch nicht. Auch einen Anwalt für Vertragsrecht gibt es in diesem Sinne nicht.
Verträge werden in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen geschlossen. Dementsprechend kommen unterschiedlichste gesetzliche Regelungsgrundlagen zur Anwendung. So sind zum Beispiel für einen Ehevertrag familienrechtliche Regelungen maßgeblich. Dagegen kommen Z.B bei einem Softwarelizenzvertrag gesetzliche Regelungen aus dem Urheberrecht zur Anwendung. Daneben können auch datenschutzrechtliche Regelungen oder sogar spezialrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, wie das Medizinproduktgesetz bei spezieller medizinischer Software.
Welcher Anwalt für Vertragsrecht?
Welcher Anwalt für Vertragsrecht ist dann der Richtige? Grundsätzlich sollte immer ein Anwalt mit entsprechender Spezialisierung auf die betroffenen Rechtsgebiete hinzugezogen werden. Beispielsweise am besten geeignet ist für einen Ehevertrag ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt, bei Erbverträgen ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt oder bei IT-Projektverträgen oder Software-Verträgen ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt.
Unsere Spezialisierung
Wir haben uns spezialisiert auf die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Hierzu gehören beispielsweise das Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und das IT-Recht. Als Anwalt stehen wir Ihnen insbesondere in diesen Bereichen auch im Vertragsrecht zur Verfügung.
IT Vertragsrecht
Wir setzen auf ein rechtliches und technisches Grundverständnis im Zusammenhang mit IT-Leistungen. Denn bei der Planung und Umsetzung von IT-Projekten kommt es nicht nur auf die notwendigen Rechtskenntnisse an. Auch das technische Verständnis für IT-Leistungen ist besonders wichtig. Wir stellen Ihnen hierzu die notwendigen Fragen um für Sie die besten Ergebnisse zu erzielen.
Was wir für Sie im IT-Recht tun können:
- vertragliche Betreuung von IT-Projekten, sowohl bei der Beschaffung als auch der Erbringung von IT-Leistungen. Hierbei beraten wir zu den für Sie vorteilhaftesten Vertragstypen. Wichtig ist z.B. die Einordnung des Vertragstyps als Dienstvertrag oder Werkvertrag. Von dieser Einordnung hängen viele wichtige Fragen ab, wie z.B. die der Gewährleistung oder einer Rückabwicklung eines IT-Projektes.
- wichtige Themen im Zusammenhang mit IT Recht und Vertragsgestaltung sind
- Projektverträge
- Application Software Providing, Software as a service
- Software Implementierung und Software Entwicklung
- Scrum, agile Softwareentwicklung
- Softwarepflege und Wartung von Hardware
- Lizenzverträge
- Hinterlegung von Software-Quellcode
- Datenschutz
- EVB IT-Verträge
- Beratung im Zusammenhang mit e-commerce, Domainrecht, datenschutzrechtlichen Fragestellungen, DSGVO
- Wir beraten im Zusammenhang von Nutzungsrechten an Software
- Erstellung von Richtlinien für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet und Hardware durch Arbeitnehmer
- Wir führen für Sie Verhandlungen bei der Eskalation von IT-Projekten
- Auch bei Gerichtsverfahren stehen wir zur Verfügung:
- Geltendmachung und Abwehr von Leistungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen,
- einstweiliger Rechtsschutz bei dringenden Rechtsverletzungen (einstweilige Verfügung)
- Sicherung bei Urheberrechtsverletzungen durch Softwarepiraterie, Besichtigung von Software
Vertragsrecht Markenrecht
Unsere Qualifikation im Markenrecht besteht in einer langjährigen Spezialisierung. Seit dem Jahr 2002 haben wir mehr als 400 Marken national und international betreut und zahlreiche Verfahren begleitet. Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und wird im wesentlichen durch die Regelungen des MarkenG bestimmt. Für internationale Marken wie die Unionsmarke gelten besondere Regelungen.
Was wir im Bereich Markenrecht/ Vertragsrecht vor können:
- Erstellung und Prüfung von Markenlizenzverträgen
- Ausarbeitung von markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen
- Erstellung von Markenübertragungsverträgen
Vertragsrecht allgemeines Zivilrecht
Die Erstellung und Prüfung zivilrechtlicher Verträge wie den Dienstleistungsvertrag, den Werkvertrag gehört ebenfalls zu unserem Alltagsgeschäft. Gerade im Bereich des IT-Rechts – etwa bei Softwareerstellungsverträgen, IT-Projektverträgen, Beraterverträgen – kommt es auf die richtige Regelung des zutreffenden Vertragstyps an. Die Rechtsfolgen von Dienstleistungsvertrag und Werkvertrag sind sehr unterschiedlich, weshalb besondere Sorgfalt bei der Wahl und richtigen Ausgestaltung der Verträge geboten ist.
Internationales Vertragsrecht
Für die Erstellung oder Prüfung von internationalen Verträgen, also Verträge mit Auslandsbezug muss geklärt werden, welches Recht (deutsches Recht oder ausländisches Recht) zur Anendung kommen soll. In Abhängigkeit davon sollte dann für deutsches Recht ein deutscher Anwalt, oder bei ausländischem Recht ein für dieses Recht zuständiger Anwalt hinzugezogen werden. Wir arbeiten hier mit ausländischen Kollegen zusammen, beispielsweise in Österreich, in der Schweiz, in Frankreich oder in den USA.
Bei fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an.
Markenverletzung durch Amazon Suchfunktion
Marken und Firmennamen sind das Aushängeschild jedes Unternehmens.
Markenschutz & Kennzeichenschutz
Marken und Firmennamen sind das Aushängeschild jedes Unternehmens.