Markenrecherche – Markenschutz prüfen -Fehler vermeiden
Nachfolgend haben wir Ihnen verschiedene Informationen zum Thema Markenschutz prüfen zusammen getragen. Wenn Sie es lieber unkompliziert mögen, rufen Sie uns einfach unverbindlich an unter 0221 29780954.
Eine Markenrecherche ist wichtig, um Kollisionen mit bereits vorhandenen Markenrechten möglichst zu verhindern.
Es gibt bereits eine sehr große Anzahl von angemeldeten und eingetragenen Marken. Insbesondere bei kurzen Bezeichnungen stellen wir immer wieder fest, dass die meisten begriffe bereits in identischer oder ähnlicher Form einen Markenschutz genießen. Ohne Markenrecherche besteht die Gefahr, dass fremde Markenrechte verletzt werden. Dies kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen.
Eine finale Markenrecherche sollte immer von einem spezialisierten Anwalt durchgeführt bzw. begleitet werden. Für den juristischen Laien ist eine hinreichende Markenrecherche und Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zu bereits bestehenden Markenrechten nicht umsetzbar.
Eine professionelle Markenrecherche kann bereits für wenige hundert Euro durchgeführt werden. Wir stellen Ihnen die konkreten Kosten gerne auf Nachfrage zusammen.
Inhaltsverzeichnis zur Markenrecherche
- Markenrecherche, warum wichtig?
- Markenrecherche, was ist das?
- Markenrecherche – was zu beachten ist.
- Markenrecherche – do it yourself?
- Markenschutz prüfen – Recherchedatenbanken
- Markenschutz prüfen – was wir für Sie tun können
- kostenlose Erstberatung
Warum ist eine Markenrecherche so wichtig?
Die Anmeldung einer Marke oder die Benutzungsaufnahme eines anderen Kennzeichens/ Firmennamens ohne hinreichende Recherche birgt erhebliche Risiken:
Inhaber von ähnlichen oder identischen Marken oder Kennzeichen mit einem älteren Recht können die Benutzung des eigenen Namens untersagen, die Eintragung als Marke verhindern oder löschen lassen und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen geltend machen. Folge sind regelmäßig hohe Verfahrenskosten, Kosten für die Umstellung auf einen anderen Namen, Produktionsausfall sowie die Kosten für den Ausgleich der Schadensersatzforderungen.
Markenrecherche, was ist das?
Mit einer hinreichenden Recherche wird geprüft, ob der eigenen Marke oder dem eigenen Unternehmensnamen ältere Rechte entgegenstehen. Hierzu werden innerhalb der betroffenen Markenbestände die angemeldeten und eingetragenen Markenrechte geprüft. Kurz gesagt, es wird nach eingetragenen Markenrechten recherchiert. Es wird also ein bereits bestehender Markenschutz geprüft.
Da nicht nur eingetragene Markenrechte, sondern auch andere Kennzeichen wie z.B. Unternehmenskennzeichen (Firmennamen) der eigenen Bezeichnung entgegenstehen können, empfiehlt sich neben der reinen Markenrecherche auch die Durchführung einer Recherche innerhalb der im Handelsregister veröffentlichten Firmennamen.
Markenrecherche – was zu beachten ist
relevante Markenregister
Im Rahmen einer Markenrecherche ist darauf zu achten, dass zum einen alle relevanten Markenregister recherchiert werden. Bei einer deutschen Markenanmeldung mit Schutzbereich für Deutschland sind das beispielsweise die angemeldeten und eingetragenen deutschen Marken, die Unionsmarken und die international registrierten Marken mit Schutzbereich für Deutschland.
Soll dagegen eine Unionsmarke geschützt werden, sollte die Recherche auch innerhalb aller Markenregister der EU-Länder durchgeführt werden. Jedes Land hat ein eigenes Markenregister (Belgien, Niederlande und Luxemburg haben ein gemeinsames Register). Marken, welche in einem EU-Land eingetragen sind, können einer Unionsmarke entgegengehalten werden.
Recherche auch nach ähnlichen Bezeichnungen/ Ähnlichkeitsrecherche
Schließlich muss eine hinreichende Recherche nicht nur für identische, sondern auch für ähnliche Bezeichnungen durchgeführt werden.
Dies bedeutet, dass auch nach solchen Bezeichnungen zu suchen ist, welche
- schriftbildlich ähnlich sind
- phonetisch ähnlich sind (ähnliche Aussprache)
- begriffliche Gemeinsamkeiten aufweisen.
Bereits die Übereinstimmung in einem Kriterium kann eine Ähnlichkeit begründen.
Auf der anderen Seite ist auch Waren-/ Dienstleistungs-übergreifend zu recherchieren, da auch über die Waren-/ Dienstleistungsklassen hinaus Ähnlichkeiten bestehen.
Für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr (§ 14 MarkenG) gilt folgendes:
Zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht eine Art Wechselwirkung. Dies bedeutet, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Weiterhin spielt auch die Kennzeichnungskraft der Marken eine Rolle.
Kann ich selbst recherchieren?
Grundsätzlich kann jeder eine Markenrecherche durchführen. Die Frage ist nur, mit welchem Ergebnis. Bitte bedenken Sie hierbei folgendes:
Es gibt kostenfreie Recherchetools, mit welchen jedem Nutzer die Recherche nach eingetragenen und angemeldeten Marken in verschiedenen Markenregistern ermöglicht wird. Zum einen stehen dem normalen Anwender hierfür nicht die erforderlichen Recherchetools zur Verfügung. Die Recherchetools der Ämter, wie z.B. TMView bieten gute Möglichkeiten für eine Vorabrecherche.
In dem nachfolgenden Beitrag haben wir Infos zur Markenrecherche mit der DPMA-Recherchedatenbank zusammengestellt:
Allerdings sind diese Recherchetools noch nicht so ausgereift, dass hiermit automatisiert eine ausreichende Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden kann. Es erfordert daher Erfahrung und einen großen Aufwand, auch die relevanten verwechslungsfähigen ähnlichen Bezeichnungen zu recherchieren.
Zudem müssen die Rechercheergebnisse ausgewertet werden. Auch die Auswertung und die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr bedarf einiger rechtlicher Erfahrung im Bereich Markenrecht. Es gibt zahlreiche Rechtsprechung zum Thema Zeichenähnlichkeit/ Waren-/ Dienstleistungsähnlichkeit/ Kennzeichnungskraft etc.
Zudem weicht die Rechtsprechung der deutschen Spruchkörper beispielsweise ab von der Entscheidungspraxis des EUIPO bzw. des EuG, welche eine Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits bei Übereinstimmung des Wortbestandteils bejahren. Aus unsrer Sicht ist deshalb dringend zu empfehlen ist, eine finale Markenrecherche durch einen Fachmann durchführen zu lassen.
Zum Ablauf einer Markenprüfung
Vorabrecherche
Unter Kostengesichtspunkten empfiehlt sich als erster Schritt eine Vorabrecherche. Diese kann leicht selbst und kostenfrei durchgeführt werden. Hierdurch kann innerhalb kürzester Zeit geklärt werden, ob die Bezeichnung bereits identisch geschützt ist und ob sich eine Weiterentwicklung des geplanten Namens lohnt.
Sie können eine solche Vorabrecherche selbst kostenlos durchführen. Beim Register des Deutschen Patent- und Markenamtes können Sie kostenlos die deutschen Marken und auch die Unionsmarken recherchieren. Mit der Datenbank TMview können Sie sogar internationale Recherchen durchführen. TMView bietet zudem auch eine unscharfe Suche an, mit welcher nach Abwandlungen recherchiert werden kann.
Kostenlose Datenbanken
Link DPMA Register
Link TMview
Link EUIPO Markenrecherche
Zur Beurteilung einer Verwechslungsgefahr ist es ratsam, die Rechtsprechung hierzu zu prüfen. Das EUIPO bietet hierzu eine Recherchedatenbank, mit welcher die Entscheidungen zu europäischen Markenrechten gesucht und eingesehen werden können.
Recherchedatenbank CaseLaw Rechtsprechung EUIPO
Die Ähnlichkeitsrecherche
Bevor Sie sich für eine Marke oder einen Firmennamen entscheiden, sollte eine finale professionalle Markenrecherche durchgeführt werden, um eine Kollision mit älteren Rechten mit größtmöglicher Sicherheit ausschließen zu können.
Wir für Sie
Wenn Sie Ihre Markenbezeichnung oder Ihren Firmannamen schützen lassen wollen, stehen wir Ihnen mit mehr als 20 Jahren Erfahrung im Bereich Markenrecht für eine professionelle Markenrecherche und eine markenrechtliche Beratung gerne zur Verfügung. Bei der Markenrecherche arbeiten wir mit namenhaften Recherchedienstleistern zusammen. Vor Durchführung einer Markenrecherche prüfen wir für Sie grundsätzlich auch die ausreichende Unterscheidungskraft. (§ 8 MarkenG)
Sie können uns hierfür anrufen unter 0221 29780954 oder eine Anfrage schicken.
kostenlose Erstberatung
Wenn Sie einen Markenschutz prüfen wollen oder weitergehende Fragen zum Thema Markenrecht haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 0221 29780954. Eine telefonische erste Beratung ist unverbindlich und kostenfrei.
Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Vertragsrecht
Vertragsrecht bezeichnet als Sammelbegriff die Regelungen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen, aber auch öffentlich-rechtlichen Verträgen. Im Alltag werden viele Verträge geschlossen, sei es beim täglichen Einkauf der Kaufvertrag, beim Abschluss des neuen Handyvertrags. Die meisten Verträge nimmt man im Alltag nicht wahr. Entscheidend wird es erst dann, wenn es Probleme mit dem Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung gibt oder wenn es um die Gestaltung komplexer Verträge insbesondere im b2b-Bereich geht.
Relevante Regelungen für das Vertragsrecht
Relevant sind hier im zivilrechtlichen Bereich die
- Regelungen aus dem allgemeinen Teil des BGB. Hier geht es um das Zustandekommen eines Vertrags
- Regelungen aus dem BGB besonderer Teil, hierzu gehören die verschiedenen schuldrechtlichen Vertragstypen
- Regelungen aus spezialrechtlichen Rechtsgebieten, wie z.B. UrhG, MarkenG, GmbHG, AktG)
- Überschneidungen zwischen den vertragsrechtlichen Regelungen
- Wir im Vertragsrecht für Sie
allgemeine gesetzlichen Regelungen zum Vertragsrecht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil sind gesetzliche Regelungen enthalten zum Zustandekommen eines Vertrags (§ 311 BGB), zur Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB). So setzt ein Vertrag regelmäßig ein wirksames Angebot (Vertragsangebot § 145 BGB) und eine wirksame Annahme des Vertragspartners voraus. Bei Angebot und Annahme handelt es sich jeweils um Willenserklärungen der Vertragsparteien. Im BGB ist die Willenserklärung in § 130 BGB geregelt. Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag formfrei abgeschlossen werden kann, also mündlich oder schriftlich.
Ebenfalls im BGB allgemeinen Teil finden sich die gesetzlichen Regelungen, welche für allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. (§§ 305 ff. BGB) Hierbei handelt es sich um Einschränkungen, welche für vorformulierte Vertragsbedingungen gelten.
Zudem finden sich hier beispielsweise die gesetzlichen Regelungen zu sogenannten Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB)
Aber auch die Anfechtung eines Vertrags ist hier geregelt. (§§ 119 ff BGB)
Regelungen zu den einzelnen schuldrechtlichen Vertragstypen
Im BGB besonderen Teil finden sich die Regelungen zu den einzelnen schuldrechtlichen Vertragstypen. Hier sind beispielsweise zu nennen der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff BGB), Schenkungsvertrag (§§ 516 ff BGB), Mietvertrag (§§ 535 ff BGB), Pachtvertrag (§§ 581 ff BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff BGB), Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB).
In den einzelnen besonderen Vertragstypen sind die jeweils geltenden Besonderheiten geregelt. Enthalten sind hier beispielsweise spezielle Formvorschriften, wie beim Schenkungsversprechen, für welches eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. (§ 518 BGB)
Jedes Vertragsgebiet und jeder Vertrag weist eigene Besonderheiten auf, so dass man hier nicht vom allgemeinen Vertragsrecht, sondern etwa vom Werkvertragsrecht, Kaufvertragsrecht, Dienstvertragsrecht/ Arbeitsrecht, Gesellschaftsvertragsrecht, Mietvertragsrecht sprechen sollte.
Spezialgesetzliche vertragsrechtliche Regelungen
Neben den besonderen schuldrechtlichen Regelungen existieren weitere spezialrechtliche Regelungen. Im Gesellschaftsrecht finden sich beispielsweise für die GmbH die Regelungen des GmbHG, für die Aktiengesellschaft die Regelungen des AktG.
Im Bereich MarkenG gibt es spezialrechtliche Regelungen zur Lizenz (§ 30 MarkenG), zum Rechtsübergang (§ 27 MarkenG). Im Urheberrecht sind beispielsweise Regelungen zur Lizenzeinräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten in §§ 31 ff UrhG geregelt.
vertragsrechtliche Überschneidungen
Es gilt beim Vertragsabschluss der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bei der Vertragsgestaltung kommen daher regelmäßig verschiedene Vertragsgebiete zur Anwendung. So sind beispielsweise bei einem Lizenzkauf von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Software, Fotos, Filmen sowohl die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, die Regelungen zum Kaufvertrag sowie die spezialrechtlichen Regelungen des Urheberrechts einschlägig. Ein weiteres Beispiel sind Arbeitsverträge mit Angestellten oder Dienstverträge bzw. Werkverträge mit Freelancern. Hier geht es nicht nur um die dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Regelungen, sondern auch um urheberrechtliche Fragen hinsichtlich der Arbeitsergebnisse.
Schließt eine Werbeagentur einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Werbeagenturleistungen, sind hier regelmäßig Beratungsleistungen als auch werkvertragliche Leistungen enthalten. Dennoch wird ein Schwerpunkt festzustellen sein, welcher entweder zur Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag oder aber als Werkvertrag zur Folge hat. Die Unterschiede zwischen beiden Verträgen sind gravierend. So gibt es bei einem Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelung, sondern nur Schadensersatzansprüche. Der Vertragspartner hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein fertiges Werk. Bei einem Werkvertrag wird die Vergütung erst mit Abnahme des geschuldeten Werks fällig. Der Vertragspartner muss also erst zahlen, wenn der Werkunternehmer das geschuldete Werk fertig gestellt hat.
Was wir im Bereich Vertragsrecht für Sie leisten
Die Einordnung der vertraglichen Leistungen ist von besonderer Bedeutung. Von daher ist bereits vor Vertragsschluss genau zu überlegen, welche vertraglichen Leistungen gewollt sind und welcher Vertragstyp einschlägig sein soll. Hierzu reicht es regelmäßig nicht, einen Vertrag mit einer Überschrift, wie z.B. Werkvertrag, zu versehen, da der Inhalt des Vertrags regelmäßig im Rahmen einer Vertragsauslegung ermittelt wird.
Wir stehen im Bereich Vertragsrecht insbesondere Unternehmern mit der Gestaltung und Prüfung von Verträgen zur Verfügung, welche im Zusammenhang mit den allgemeinen Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Anfechtung, Fernabsatz, Widerrufsrecht etc) stehen. Im Bereich der schuldrechtlichen Verträge beraten und vertreten wir im Zusammenhang mit den folgenden Vertragstypen: Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff BGB), Schenkungsvertrag (§§ 516 ff BGB), Mietvertrag (§§ 535 ff BGB), Pachtvertrag (§§ 581 ff BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff BGB), Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB). Hierzu gehören auch die spezialrechtlichen Regelungen des Markenrechts oder des Urheberrechts.
Im Falle einer Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts führen wir eine juristische Prüfung durch und decken Probleme beim Vertragsschluss und bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten auf.
Wir vertreten außergerichtlich. Wenn es sein muss stehen wir aber auch für eine Vertretung vor Gericht zur Verfügung und kümmern uns um die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen/ Schadensersatzansprüchen.
Für eine Beratung rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Gerne können Sie auch unser Formular für eine kostenlose Erstberatung nutzen.
Geschäftsführer – Haftung
Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße, Kennzeichenverletzungen und Urheberrechtsverstöße
Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. So entschieden hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014. (BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12)
Früher wurde bei markenrechtlichen Verstößen und auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen regelmäßig eine Störerhaftung des Geschäftsführers bejaht. Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Wettbewerbsverletzungen oder Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat und sie nicht verhindert, wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße, Urheberrechtsverletzungen und Kennzeichenverletzungen setzt voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Anders ausgedrückt ist eine haftung dann gegeben, wenn der Geschäftsführer durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Verletzung aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. War der Geschäftsführer aktiv an der Wettbewerbshandlung beteiligt, ist grundsätzlich eine haftung begründet. Hierzu müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche vom Anspruchsteller gegebenenfalls auch zu beweisen sind.
Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. (BGH Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12) Ein Störer haftet danach – anders als ein Täter oder Teilnehmer – nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.
Bei Fragen schicken Sie uns gerne eine unverbindliche Anfrage.
Abschlusserklärung und Abschlussschreiben
Teil des Abschlussverfahrens
Das Abschlussverfahren hat den Zweck, eine einstweilige Verfügung einem Hauptsachetitel gleichzusetzen. Hierzu gilt es zu wissen, dass die einstweilige Verfügung immer nur eine vorläufige Regelung darstellt. Durch eine Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgesetzt.
Die Abschlusserklärung
Mit einer Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert. Eine Abschlusserklärung enthält einen Verzicht
- auf die Rechte aus den §§ 936, 926 I und II ZPO,
- auf Widerspruch und Berufung
- auf die Rechte aus den §§ 936, 927 ZPO
- sowie auf die Verjährungseinrede.
Eine Abschlusserklärung dient somit der endgültigen Streitbeilegung und Vermeidung eines sogenannten Hauptsacheverfahrens.
Wann muss die Abschlusserklärung abgegeben werden?
Eine Abschlusserklärung sollte immer dann abgegeben werden, wenn der Schuldner die einstweilige Verfügung anerkennen und keinen weiteren Rechtsstreit führen will.
Dann ist die Abschlusserklärung zur Vermeidung weiterer Kosten rechtzeitig abzugeben. Es sollte dann nicht länger als 2 Wochen abgewartet werden. In Einzelfällen kann die Frist auch 3 Wochen betragen. Beginn der Frist ist die Zustellung der einstweiligen Verfügung.
Wartet der Schuldner mehr als 2 Wochen ab, kann der Gläubiger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hierdurch entstehen dann weitere Kosten.
Das Abschlusschreiben
Mit dem Abschlussschreiben fordert der Gläubiger zur Abgabe der Abschlusserklärung auf. Wartet der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zu lange ab, ist nach geltender Rechtsprechung das Abschlussschreiben erforderlich.
Kosten des Abschlusschreibens
Für ein notwendiges Abschlusschreiben hat der Gläubiger einen Anspruch auf Kostenerstattung. In Klartext bedeutet dies, dass die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet werden müssen. Der Rechtsanwalt kann eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnen.
Abschlussschreiben – notwendig oder nicht?
Ein Abschlusschreiben ist nicht mehr notwendig, wenn der Schuldner bereits eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Es ist auch dann entbehrlich, wenn der Schuldner zum mitteilt, dass er die einstweilige Verfügung nicht akzeptieren will, etwa durch Erhebung des Widerspruchs oder durch Einlegung der Berufung.
Unterlassungserklärung statt Abschlusserklärung
Es besteht auch die Möglichkeit, statt einer Abschlusserklärung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch eine Unterlassungserklärung wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren regelmäßig erledigt. Hier ist abzuwägen, welche Argumente für die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer Abschlusserklärung sprechen. Besprechen Sie die Vor- und Nachteile mit Ihrem Rechtsanwalt.
Bei Fragen stehen wir gerne für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage oder rufen Sie uns an.
IT-Projekt – legal guide für den Projektmanager
IT-Projekt – Infos für den Projektmanager
In unserem Video haben wir für den Projektmanager/ Projektleiter rechtliche Informationen zusammengeführt, welche bei der Durchführung eines IT-Projekts beachtet werden sollten.
Zum Inhalt des Videos:
Wenn Sie das Projekt gewonnen haben
Sie haben das IT-Projekt gewonnen, der Vertrag ist unterzeichnet und nun geht es in die Projektumsetzung. Der Projektmanager ist nunmehr gefordert und dafür verantwortlich, dass das Projekt erfolgreich umgesetzt wird. Da der Projektmanager meistens bei den Vertragsverhandlungen nicht anwesend ist, muss sich er sich mit den projektwesentlichen Vertragspunkten befassen.
Hierbei wird sich der Projektmanager insbesondere mit den folgenden Punkten zu befassen haben:
Gibt es für die Projektumsetzung vertragliche Fristen oder Meilensteine?
Wenn ja prüfen Sie bitte, ob diese Fristen eingehalten werden können. Als Projektmanager können Sie am besten die erforderlichen und vorhandenen Kapazitäten beurteilen. Stoßen Sie hier auf Probleme, besprechen Sie diese zunächst intern mit der Geschäftsleitung und treten dann in Kommunikation zu dem Kunden.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Prüfen Sie die erforderliche Zuarbeit des Kunden. Sind die Mitwikungspflichten ausreichend vertraglich geregelt oder ist nach Ihrer Meinung weitere Zuarbeit durch den Kunden erforderlich?
Zu den Mitwirkungspflichten gehört alles, was Sie vom Kunden an Zuarbeit benötigen. Etwa
- die Schaffung von Systemvoraussetzungen bzw. die Anschaffung von Hardware.
- Müssen Unterlagen bereitgestellt werden, wie z.B. Testdokumente?
- Sind Mitarbeiterschulungen erforderlich, damit der Kunde mit dem System umgehen kann?
Teilen Sie dem Kunden möglichst frühzeitig mit, an welcher Stelle und in welchem Umfang die Zuarbeit von ihm benötigt wird. Optimalerweise stellen Sie am Anfang der Zusammenarbeit die noch benötigten Unterlagen in einem Projektplan zur Verfügung oder übergeben dem Kunden hierzu ein gesondertes Skript.
Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommet oder diese sogar verweigert ist es für den folgenden Ablauf wichtig, dies zu dokumentieren und den Kunden schriftlich hierauf aufmerksam zu machen. Alle mündlichen Besprechungen wie z.B. Telefonkonferenzen sollten zur Dokumentation in einem Gesprächsprotokoll festgehalten werden.
Das Pflichtenheft als erste Phase des IT-Projekts:
Innerhalb der ersten Phase bzw. Planungsphase Projektumsetzung wird regelmäßig zunächst das Pflichtenheft erstellt. Grundlage hierfür ist das Lastenheft, welches vom Kunden zur Verfügung gestellt wird. Daneben kommen aber auch Ausschreibungsunterlagen als Grundlage in Betracht.
Wenn Sie das Pflichtenheft erstellen ist es wichtig, dass sie dies in Zusammenarbeit mit dem Kunden tätigen.
- Achten Sie darauf, dass das Pflichtenheft möglichst detailliert erstellt wird.
- Nehmen Sie hier keine Funktionalitäten auf, deren Umsetzung nicht vertraglich vereinbart wurden. Nehmen Sie vor allem auch keine Funktionalitäten auf, deren Umsetzung sie nicht garantieren können.
- Kommt es hier mit dem Kunden zu einem Streit darüber, ob Funktionalitäten aufgenommen werden müssen oder nicht, müssen zur Bewertung das Lastenheft bzw. die vertraglich vereinbarten Anforderungen wie Ausschreibungsunterlagen hinzugezogen werden.
- Nach Fertigstellung des Pflichtenhefts sollte dieses vom Kunden schriftlich abgenommen werden
Change Requests/ Änderungswünsche während des Projekts
Ein weiteres wichtiges Thema sind Change Requests im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit.
Äußert der Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Änderungswünsche oder zusätzliche Funktionalitäten, sollte unbedingt ein formelles Verfahren zur Änderung der Spezifikation durchgeführt werden. Dies ist wichtig für vertraglich vereinbarte Meilensteine oder Fertigstellungsfristen und natürlich auch für eine Zusatzvergütung.
Zum Ablauf eines Change Requests-Verfahrens
Der Ablauf sollte grundsätzlich so sein, dass sie dem Auftraggeber ein Angebot für Änderungswünsche erstellen. In diesem Angebot ist der zusätzliche Aufwand enthalten. Außerdem werden hier voraussichtliche Verschiebungen von Meilensteinen oder Fristen aufgenommen. Und natürlich nicht zu vergessen eine zusätzliche Vergütung.
Das Angebot muss vom Auftraggeber grundsätzlich abgenommen werden. Bei Abnahme kann dann mit der Umsetzung der Änderungsleistungen begonnen werden.
Geänderte Funktionalitäten sollten grundsätzlich zum Pflichtenheft hinzugefügt werden, etwa als Anhang.
Die Abnahme des IT-Projekts
Mit der Abnahme werden die vertraglichen Leistungen durch den Auftraggeber geprüft um anschließend abgenommen zu werden.
Für die Abnahme ist dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft mitzuteilen. Hiernach kann der Auftraggeber die Leistungen auf vertragsgemäße Umsetzung binnen angemessener Zeit prüfen.
Bei erfolgreicher Prüfung muss der Auftraggeber die Leistungen abnehmen. Bestehen Sie auf eine schriftliche Abnahme.
Hier kommt das vertraglich vereinbarte Pflichtenheft zu tragen, welches für die Abnahme maßgeblich sein sollte. Liegen nur unerhebliche Fehler vor, erfolgt eine Abnahme grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass die festgestellten Fehler zeitnah beseitigt werden.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder eine Beratung zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage oder rufen Sie uns an.
4Business – Grundlagen zu Software as a Service Verträgen (SaaS)
Software as a service (SaaS) ist ein Servicemodell von Cloud-Computing. Der SaaS-Anbieter stellt über ein Netzwerk/ das Internet den Zugang zur Software bzw. Hardware. Hierdurch erhält der Anwender Zugriff auf Funktionalitäten der Software zur Verfügung gestellt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Application-Service-Providing (ASP-Vertrag) ausgeführt, dass es sich hierbei “um die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze” handelt.
Rechtsanwalt Hendrik Heymel
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Software as a Service – was ist das?
Software as a Service (abgekürzt SaaS) beschreibt die zeitlich beschränkte Zurverfügungstellung einer Software über einen Cloud-Service. Der Softwareanbieter räumt hiermit dem Nutzer also die Möglichkeit ein, die Funktionalitäten der Software über eine Datenfernverbindung zu nutzen. Klassischerweise erfolgt die Nutzung dergestalt, dass die Software in einer Cloud installiert ist und der Kunde über eine Internetverbindung Zugriff erhält. Neben der Softwarenutzung werden dem Nutzer oftmals weitere Leistungen zur Verfügung gestellt, wie z.B. die Bereitstellung von Speicherplatz oder Supportleistungen. Technisch kann die Überlassung der Software über eine Weboberfläche erfolgen. Dies bedeutet, dass der Nutzer für die Nutzung der Software auf seinem Computer lediglich einen Browser und eine Internetverbindung benötigt. Daneben gibt es die Möglichkeit, die Nutzung über eine Client-Software zur Verfügung zu stellen. Hierfür muss der User auf seinem Computer eine Client-Software installieren, welche dann die Verbindung zur eigentlichen Software herstellt. Ein anderer Begriff für Software as a Service ist Application Service Providing (abgekürzt ASP).
Vertragliche Einstufung von SaaS
Vertraglich ist Software-as-a-Service in den meisten Fällen als Mietvertrag einzustufen. Dies bedeutet, dass der Softwareanbieter verpflichtet ist, dem Nutzer die vereinbarten Softwarefunktionalitäten nebst den sonstigen vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen und die Software in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Der Softwareanbieter schuldet somit die Gebrauchsüberlassung der Software. Im Gegenzug hat der Nutzer die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Der BGH hat hierzu in einer Entscheidung folgendes ausgeführt:
Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden ist. BGH, Urteil vom 15. November 2006 – XII ZR 120/04
Dies hat regelmäßig zur Folge, dass der SaaS-Anbieter den ordnungsgemäßen bzw. vertragsgemäßen Zugang zu den Software- und Hardwareressourcen zu gewährleisten hat. Kommt es hier zu Leistungsstörungen, ist z.B. der Zugang nicht gegeben oder liefert die Softwareanwendung falsche Ergebnisse, steht der SaaS-Diensteanbieter in der Pflicht. Es ist aber auch denkbar, das der Service Software as a Service bzw. Cloud Computing im Einzelfall als Werkvertrag einzustufen ist.
Findet der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen. BGH Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09
Software as a Service- wichtige Punkte eines Vertrags
Da Software as a Service in der Praxis deutliche Unterschiede zu einer klassichen Miete aufweist, sollte hier auf eine akurate vertragliche Regelung geachtet werden. Wichtig ist hierbei insbesondere die Regelung der folgenden Punkte. Denn je nach Ausgestaltung des Vertrags können wiederum ganz andere Vertragstypen als die Miete in Betracht kommen.
Vertragsgegenstand
Als Vertragsgegenstand ist der genaue Gegenstand der zur Verfügung gestellten Leistungen zu regeln. Regelmäßig wird nicht nur die Zurverfügungstellung von Software bzw. deren Funktionalitäten Vertragsinhalt sein. Sichtig sind hier auch Punkte wir Datensicherung, Zurverfügungstellung von Speicherplatz, Support- bzw. Unterstützungsleistungen oder auch Anpassungen der Software an spezielle Bedürfnisse des Kunden.
Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte an der zur Verfügung gestellten Software ist ebenso zu regeln wie die Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen. Wichtig ist auch die Regelung von Anpassungsleistungen. Sind hier möglicherweise progammiertechnische Anpassungen der Software erforderlich? Dann muss dies auch in die Vereinbarung zu den Nutzungsrechten aufgenommen werden.
Nutzung von Speicherplatz
Wird Speicherplatz zur Verfügung gestellt, bedeutet das regelmäßig, dass Daten – womöglich auch personenbezogene Daten – im Speicher des SaaS-Anbieters abgelegt werden. Hierzu sollte dann unbedingt und möglichst detailliert geregelt werden, wie mit den abgelegten Daten zu verfahren ist und wer in welchem Umfang zur Datensicherung verpflichtet ist. Ebenso wichtig sind Regelungen zum Schutz der abgelegten Daten. (Stichwort Datenschutz)
Datenschutz
Datenschutzrechtliche Vorschriften sind zu beachten. Werden mit der Software personenbezogene Daten gespeichert bzw. verarbeitet, erlangt der Softwareanbieter Zugriff auf diese Daten. Dies führt dazu, dass datenschutzrechtliche Fragen zu klären sind und zwischen Softwearenutzer und Softwareanbieter eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung zu schließen ist. Im Rahmen der Nutzung ist darauf zu achten, dass die Daten rechtskonform gespeichert und vor unbefugten Zugriff hinreichend geschützt sind. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass die Daten verschlüsselt zu speichern sind. Ebenfalls zu beachten ist, wo die Daten gespeichert sind. Werden personenbezogene Daten gespeichert, dürfen diese nach der DSGVO nicht in jedem Land gespeichert werden.
Support
Regelmäßig gehört zur Software as a Service auch der Support. Hierzu sollten die einzelnen Leistungen – sowohl Supportleistungen des SaaS-Anbieters wie auch die Vergütungspflichten des SaaS-Nutzers detailliert geregelt werden.
Unterbrechung/ Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
Wie ist mit Unterbrechnungen oder Beeinträchtigungen der Software as a Service umzugehen? Dies sollte ebenfalls genau geregelt werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass regelmäßig durchzuführende Wartungsleistungen an der Software zur Folge haben, dass die Software nicht uneingeschränkt 24 Stunden an 365 Tagen zur Verfügung stehen kann.
Vergütung
Die Vergütung als Teil der Leistungspflicht des SaaS-Nutzers ist ein wichtiger Punkt.
Haftung bei Mängeln/ Haftungsbeschränkungen
Wichtig ist natürlich auch die Frage, welche Ansprüche bei Mängeln, also bei Nichterreichbarkeit oder Fehlern der Softwareanwendung, bestehen. Sollen hier die gesetzlichen Regelungen abgeändert werdn, muss dies geregelt werden.
Laufzeit/ Kündigung – Umgang mit den Daten/ Arbeitsergebnissen nach Vertragsende
Gibt es Laufzeitregelungen? Wann darf der Vertrag gekündigt werden?
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass mit der Software geschaffene Arbeitsergebnisse unter Umständen nur mit der Software nutzbar sind und der Soiftwarenutzer sich in eine Abhängigkeit zu dem Softwareanbieter begibt. Hier muss eine Vorsorge getroffen werden, dass relevante Daten/ Arbeitsergebnisse nach Vertragsbeendigung auch weiterhin dem Softwarenutzer zur Verfügung stehen, und zwar in einem Format, welches der Softwarenutzer auch ohne die Software lesen bzw. verarbeiten kann.
AGB-Rechtliche Beschränkungen bei Standardverträgen
Werden Standardverträge zu Grunde gelegt, sind die AGB-Rechtlichen Beschränkungen zu beachten. Dies gilt insbesondere beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern. Standardverträge werden oftmals schon dann bejaht, wenn der äußere Anschein für einen solchen spricht. Gegebenenfalls ist der Verwender des Vertrags verpflichtet nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Standardvertrag handelt.
Einstweilige Verfügung | Tipps & Tricks
Nachfolgend haben wir einige Informationen rund um die einstweilige Verfügung zusammengestellt. Wenn Sie es lieber unkompliziert mögen, rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an unter 0221 29780954 und nutzen unsere kostenfreie Erstberatung. Profitieren Sie von unserer über 20jährigen Erfahrung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
Inhaltsverzeichnis
- Einstweilige Verfügung – was ist das?
- Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
- Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung
- Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?
- Glaubhaftmachung
- einstweilige Verfügung – die Vollziehung
- Kosten der einstweiligen Verfügung
- Kann man die einstweilige Verfügung zurückziehen
- Schutzschrift
- Abschlusserklärung
- Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes mit dem Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Urheberrecht ein viel genutztes und effektives Mittel, binnen weniger Tage per Gericht einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Eine einstweilige Verfügung wird aber auch in vielen anderen Rechtsgebieten, beispielsweise im Mietrecht oder Gewaltschutz eingesetzt. Nachfolgend haben wir einige wichtige Punkte zum Thema einstweilige Verfügung zusammengestellt
Was ist eine einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist ein Titel wie ein Urteil. Formell wird eine einstweilige Verfügung entweder als Beschluss oder als Urteil erlassen. Der Unterschied zwischen Urteil und Beschluss liegt darin, dass eine Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung, und eine Urteilsverfügung mit mündlicher Verhandlung erlassen wird.
Im Unterschied zu einem klassischen Urteil dient die einstweilige Verfügung nur einer vorläufigen Anspruchssicherung. Man kann sagen, dass eine einstweilige Verfügung immer dann zur Anwendung kommt, wenn Gefahr im Verzug besteht.
Rechtlich gesehen gehört die einstweilige Verfügung zum einstweiligen (oder vorläufigem) Rechtsschutz und ist ein prozessualer Titel, mit welchem in dringenden Verfahren Ansprüche gesichert werden können. Eine einstweilige Verfügung wird auf Antrag vom Gericht als Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) oder als Urteil (nach mündlicher Verhandlung) in einem Eilverfahren erlassen.
Die einstweilige Verfügung ist in §§ 935 bis § 942 ZPO geregelt. Der Vorteil der einstweiligen Verfügung zum normalen gerichtlichen Hauptsacheverfahren liegt darin, dass Ansprüche binnen weniger Tage von einem Gericht untersagt werden können. Mit einer einstweiligen Verfügung wird jedoch grundsätzlich kein abschließender Titel wie mit einem Hauptsachetitel geschaffen, sondern nur eine vorläufige Regelung. Wird die einstweilige Verfügung vom Gegner nicht anerkannt, müssen die Ansprüche noch in einem Hauptsacheverfahren vor Gericht geklärt werden.
Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
Die einstweilige Verfügung stellt im gewerblichen Rechtsschutz ein wichtiges Instrument zur vorläufigen Sicherung von Unterlassungsansprüchen dar.
Beispiel: Verletzt der Wettbewerber Ihre Markenrechte, wir der Wettbewerber zunächst mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Markenverletzung aufgefordert. Reagiert der Wettbewerber hierauf nicht bzw. stellt er die Verletzungshandlung nicht ein, kann bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Auffassung des Gerichts begründet, erlässt es in kürzester Zeit eine einstweilige Verfügung durch Beschluss. Hierdurch kann binnen weniger tage ein vorläufiger Titel zur Unterlassung der Markenverletzung erlangt werden.
Einstweilige Verfügung – Was ist zu beachten?
Voraussetzungen sind der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund.
Verfügungsanspruch einer einstweiligen Verfügung
Der Verfügungsanspruch bezeichnet den verfolgten Rechtsanspruch. Meistens ist das – insbesondere in markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren der Unterlassungsanspruch. Neben dem Unterlassungsanspruch kommt aber auch ein sogenannter Sequestrationsanspruch in Betracht.
Einstweilige Verfügung – Verfügungsgrund
Der Verfügungsgrund bezeichnet den Grund, warum die Angelegenheit ausgerechnet im einstweiligen Rechtsschutz, und nicht im Hauptsacheverfahren vor gericht geltend gemacht wird. Hierzu muss die Angelegenheit dringlich bzw. eilbedürftig sein. Hier gilt es, dass mit der Anspruchsdurchsetzung nicht lange gewartet werden darf. Bei der Geltendmachung von markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen darf etwa mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht länger als 4 Wochen ab Kenntnisnahme von der Verletzung abgewartet werden.
Es ist zu beachten, dass der Verfügungsgrund auch später noch entfallen kann, wenn etwa der Antragsteller/ Kläger das Verfahren verzögert, etwa durch Beantragung einer Fristverlängerung, wodurch eine Dringlichkeit widerlegt werden würde.
Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
Der Verfügungsanspruch wie auch der Verfügungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden. Hier besteht ein Unterschied zu einem Hauptsacheverfahren. Beim Hauptsacheverfahren müssen Ansprüche gegebenenfalls bewiesen werden, im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten dagegen die Regelungen zur Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung ist in der ZPO unter § 294 ZPO geregelt. Hiernach ist auch die eidesstattliche Versicherung zugelassen.
Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit ist der Gegner vor Beantragung bzw. vor Erlass einer einstweiligen Verfügung abzumahnen. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1783/17) hat festgestellt, dass eine vom LG Köln in einer presserechtlichen Auseinandersetzung ohne vorherige Abmahnung und Anhörung der Beschwerdeführerin erlassene einstweilige Verfügung diese in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung – Fehler vermeiden
Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist es notwendig, dass die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb an den Antragsgegner zugestellt wird. Bei der Zustellung ist zu prüfen, ob an den Antragsgegner direkt oder aber bei Vertretung durch einen Anwalt an diesen zuzustellen ist. Bei einer Zustellung an den Antragsgegner erfolgt die Zustellung durch Gerichtsvollzieher. Bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Es kann aber auch hier durch Gercihtsvollzieher zugestellt werden.
Bei der Zustellung ist zudem darauf zu achten, dass alle notwendigen Dokumente zugestellt werden müssen. Da die wirksame Zustellung von grundlegender Bedeutung ist, werden hierbei oftmals Fehler gemacht, etwa wenn die mit zuzustellenden Anlagen nicht beglaubigt worden sind oder eine nicht beglaubigte Abschrift des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde.
Die einstweilige Verfügung ist gem. §§ 922 Abs. 2, 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats an den Antragsgegner zuzustellen. Wann beginnt die Vollziehungsfrist? Bei einer durch Beschluss erlassenen Verfügung beginnt die Vollziehungsfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller. Bei einer durch Urteil erlassener Verfügung beginnt die Frist mit Verkündung der Entscheidung.
Wird die einstweilige Verfügung nicht binnen der Vollziehungsfrist zugestellt, ist eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich. Zudem ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgeners aufzuheben.
Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?
Es kommt drauf an. Im markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren in den allermeisten Fällen ja. In anderen Rechtsbereichen (Gewaltschutzgesetz, Familienrecht) kann eine einstweilige Verfügung bzw. einstweilige Anordnung auch ohne Rechtsanwalt beantragt werden.
Einstweilige Verfügung – Rechtsschutz in kürzester Zeit
Eine einstweilige Verfügung kann sehr schnell erlassen werden. In besonders dringenden Fällen kann eine Verfügung noch am Tag des Antrags vorliegen.
Einstweilige Verfügung – Kosten
Die Kosten einer einstweiligen Verfügung berechnen sich nach den gesetzlichen Gebührentabellen. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz. Sind Rechtsanwälte beteiligt, berechnen sich deren Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Maßgeblich sind für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Anwaltsgebühren der zu Grunde gelegte Streitwert.
Beispiel:
Streitwert 30.000,00 EUR
Hat ein Gericht eine Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, entstehen eine 1,5 Gerichtsgebühr. Das macht in Summe 609,00 EUR Gerichtskosten.
War ein Rechtsanwalt beteiligt, hat dieser Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 1.121,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und MwSt.. Hinzu kommen können Kosten der Zustellung für einen Gerichtsvollzieher.
Kann man eine einstweilige Verfügung zurücknehmen?
Ja, und zwar jederzeit. Im Gegensatz zu einer normalen Klage (Hauptsacheverfahren) kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jederzeit zurück genommen werden. Eine Rücknahme ist selbst nach mündlicher Verhandlung oder Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Eine Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich.
Wie auf eine einstweilige Verfügung reagieren?
Schutzschrift vor Erlass einer einstweiligen Verfügung
Liegt vorerst nur eine Abmahnung mit Androhung gerichtlicher Schritte vor, kann die Hinterlegung einer Schutzschrift sinnvoll sein. Eine Schutzschrift wird beim zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung befürchtet wird. Die Schutzschrift ähnelt insofern einer Klageerwiderung. Die Schutzschrift ist von einem Rechtsanwalt beim Schutzschriftenregister zu hinterlegen.
Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung
Bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung ist die Aufregung meist groß. Denn hier gilt es zu beachten, dass die verbotene Handlung sofort unterlassen werden muss. Zudem werden Rückriufpflichten ausgelöst.
Zunächst ist zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung zugestellt bzw. vollzogen wurde. Wenn ja, gilt es zu beachten, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung ein Ordnungsmittelverfahren droht, bei welchem ein Ordnungsmittel in Höhe von bis zu 250.000 EUR festgesetzt werden kann.
Wichtig ist, die einstweilige Verfügung eingehend auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Bestehen Anhaltspunkte gegen eine Rechtmäßigkeit, empfiehlt sich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Besonders zu prüfen ist natürlich der Verfügungsanspruch. Ist der Anspruch zweifelhaft oder unbegründet, sollte auf jeden Fall Rechtsmittel eingelegt werden.
Daneben ist aber auch der Verfügungsgrund mit der Dringlichkeit zu prüfen.
Zudem kommen Fehler bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Betracht. Hier werden häufig Fehler mit der erforderlichen zustellung der einstweiligen Verfügung gemacht. So muss die Beschlussverfügung binnen eines Monats ab Zustellung zugestellt werden. Eine Urteilsverfügung muss binnen eines Monats ab Verkündung der Entscheidung zugestellt werden.
Soll die einstweilige Verfügung nicht angegriffen werden, sollte sie durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt werden. Gibt der Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung nicht ab und legt er auch keinen Widerspruch ein, kann der Verfügungskläger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hierdurch werden gesonderte Kosten ausgelöst!
Abgabe einer Abschlusserklärung
Ist die einstweilige Verfügung rechtmäßig erlassen worden bzw. sollen keine Rechtsmittel dagegen eingelegt werden, wird eine Abschlusserklärung abzugeben sein. Da die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung ist, sollte der Antragsgegner bzw. Beklagte der einstweiligen Verfügung keinsesfalls untätig bleiben. Wird eine Abschlusserklärung nicht abgegeben, wird der Antragsteller/ Kläger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern, wodurch weitere erhebliche Kosten entstehen können.
Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung
Widerspruch bei Beschlussverfügung
Soll die einstweilige Verfügung angegriffen werden, ist bei einer durch Beschluss erlassenen Verfügung Widerspruch einzulegen und Aufhebung der Verfügung zu beantragen. Der Widerspruch ist bei dem Gericht einzulegen, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat. Hat ein unzuständiges Gericht die einstweilige Verfügung erlassen, kann Abgabe an das zuständige Gericht beantragt werden. Dies ist insbesondere in Marken- oder Wettbewerbssachen der Fall, da hier die Kammern für Handelssachen zuständig sind, diese aber nur auf Antrag zuständig sind.
Eine Verweisung an ein anderes Gericht kann hier sinnvoll sein, da dann nicht dasselbe Gericht über den Widerspruch zu entscheiden hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird dann eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hier ist zu beachten, dass spätestens in der mündlichen Verhandlung alle Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt werden müssen und auch der vollständige Tatsachenvortrag erfolgen muss. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil.
Berufung bei Urteilsverfügung
Wurde eine Verfügung durch Urteil erlassen, kann hiergegen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Es gilt zu beachten, dass die Berufung das letzte Rechtsmittel ist und eine Revision generell nicht in Betracht kommt.
Erzwingung des Hauptsacheverfahrens
Es besteht auch die Möglichkeit, den Antragsteller bzw. Kläger zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu zwingen. (§ 926 ZPO) Hierzu setzt das Gericht dem Antragsteller/ Kläger auf Antrag eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage. Der Kläger wird dann Hauptsacheklage erheben, so dass das Verfahren dann in einem ordentlichen Gerichtsverfahren durchgeführt wird. Versäumt der Kläger diese Frist, wird die Verfügung auf Antrag des Antragsgegners/ Beklagten aufgehoben. Hier ist zu beachten, dass das Hauptsacheverfahren für den Antragsgegner/ Beklagten nur dann Sinn macht, wenn für ihn Aussichten auf ein Obsiegen bestehen. Denn durch das Hauptsacheverfahren entstehen erhebliche Mehrkosten, welche die unterlegene Partei nach Quote des Unterliegens zu übernehmen hat.
Schadensersatz bei Aufhebung, § 945 ZPO
Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben oder wird in einem späteren Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde, hat der Antragsgegner/ Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gem. § 945 ZPO. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur dann, wenn sich die vorläufige Regelung als von Anfang an als unrechtmäßig herausgestellt hat. Wird beispielsweise die Hauptsacheklage nicht rechtzeitig erhoben oder bei einer vom Amtsgericht der belegenen Sache erlassenen Verfügung das Rechtfertigungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet und der Arrestbefehl bzw. die einstweilige Verfügung deshalb gemäß §§ 926 Abs. 2, 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, so haftet der Antragsteller/ Kläger formell schon aus diesem Grund.
Der Schadensersatzanspruch kann erheblich sein, etwa wenn durch eine einstweilige Verfügung ein Produktionsstopp oder ein Ausstellungsverbot auf einer Messe erwirkt wurde.
Wir für Sie
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Software als Medizinprodukt
Eine Software, bei der eine der Funktionalitäten es ermöglicht, Patientendaten zu nutzen, um u. a. Kontraindikationen, Wechselwirkungen von Medikamenten und Überdosierungen festzustellen, ist ein Medizinprodukt. (vgl. EuGH Urteil vom 7.12.2017 – C-329/16)
Medizinische Software
Bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens ist die medizinische Software wesentlicher Bestandteil. Hierzu gehören Health-Apps, mobile medical Apps, medical Apps) Die Frage, ab wann eine Software unter die Rubrik Medizinprodukt fällt, spielt hier eine wichtige Rolle. Medizinprodukte müssen zertifiziert werden.
Wann ist Software ein Medizinprodukt?
Eine Software ist als Medizinprodukt einzustufen, soweit sie kumulativ die normierten Voraussetzungen zum bestimmungsgemäßen Zweck und der erzeugten Wirkung erfüllt.
Medizinprodukeigenschaft bei Software bejaht:
Die Eigenschaft eines Medizinproduktes ist zu bejahen bei einer Software die Patientendaten mit Medikamenten abgleicht, die der Arzt verschreiben möchte, und so in der Lage ist, ihm in automatisierter Form eine Analyse zu liefern, mit der u. a. etwaige Kontraindikationen, Wechselwirkungen von Medikamenten und Überdosierungen festgestellt werden sollen, für die Zwecke der Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten verwendet; sie verfolgt daher einen spezifisch medizinischen Zweck, was sie zum Medizinprodukt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/42 macht. (vgl. EuGH Urteil vom 7.12.2017 – C-329/16)
Medizinprodukteingenschaft bei Software verneint:
Eine Software ist kein Medizinprodukt, wenn sie, obwohl sie in einem medizinischen Zusammenhang verwendet werden soll, ausschließlich den Zweck hat, Daten zu archivieren, zu sammeln und zu übertragen, wie eine Speichersoftware für medizinische Patientendaten, eine Software, deren Funktion sich darauf beschränkt, dem behandelnden Arzt die Bezeichnung des Generikums zu dem Medikament anzugeben, das er verschreiben will, oder auch eine Software, die auf die vom Hersteller dieses Medikaments in seiner Gebrauchsanweisung genannten Kontraindikationen hinweisen soll. (vgl. EuGH Urteil vom 7.12.2017 – C-329/16) Bei modular aufgebauter Software gilt die Medizinprodukteigenschaft nur für die Teile, die der Definition des Medizinprodukts entsprechen.
Folgen bei Einstufung der Software als Medizinprodukt
- Medizinprodukte müssen in Risikoklassen eingeteilt und nach Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine CE-Kennzeichnung bekommen (§ 6 I und II MPG)
- Eine Zertifizierung ist erforderlich
- Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben, anwenden und instandhalten, müssen darüber hinaus die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) beachten
Wird die Eigenschaft eines Produkts als Medizinprodukt bejaht, ist vor der klinischen Erprobung eine Probandenversicherung abzuschließen und ein Genehmigungsverfahren bei der Ethik-Kommission und dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) durchzuführen. Zu beachten ist, dass die Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) zahlreiche Pflichten für die Durchführung klinischer Studien vorsieht, die über § 823 II BGB als Schutzgesetze Relevanz erlangen können. So werden besondere Anforderungen an die Prüfer und den Prüfplan gestellt, deren Missachtung Ersatzansprüche auslösen können.
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Widerspruch – keine Verwechslungsgefahr Naturherz/ Naturex
Widerspruch – zwischen Wortmarke „Naturherz“ und Wortmarken „NATUREX“ besteht keine Verwechslungsgefahr
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass sich die gegenüberstehenden Zeichen ausreichend voneinander unterscheiden. BPatG, 14. 2. 2019 – 25 W (pat) 90/17 Vorliegend ging es um ein Widerspruchsverfahren gegen eine deutsche Markenanmeldung.
Zwar weisen vorliegend die jeweiligen Vergleichsbezeichnungen „Naturherz“ und „NATUREX“ bei formaler Betrachtung sowohl klanglich als auch schriftbildlich gewisse Übereinstimmungen auf. Jedoch hält die jüngere Marke in schriftbildlicher Hinsicht schon wegen der charakteristischen Endkonsonanten „z“ bzw. „x“ einen deutlichen Abstand ein, wobei dieser Unterschied insbesondere in Großschreibung verwechslungsmindernd hervortritt. In Kleinschreibung kommt in der Umrisscharakteristik der Vergleichszeichen die nur in der jüngeren Marke vorhandene Oberlänge in dem Konsonanten „h“ hinzu. In klanglicher Hinsicht stimmen die Vergleichsbezeichnungen zwar bei gleicher Silbenzahl und gleicher Vokalfolge in der Anfangssilbe überein. Zudem weisen sie bis auf den allein in der angegriffenen Marke vorhandenen Buchstaben bzw. Laut „h“ auch identische oder klangähnliche Konsonanten auf. Andererseits ist die Silbengliederung der Vergleichsbezeichnungen deutlich unterschiedlich (Na-tur-herz und Na-tu-rex).
Zudem komme entscheidungserheblich zum Tragen, dass die angegriffene Bezeichnung einen sofort erkennbaren Begriffsinhalt aufweise, welcher die klanglichen Übereinstimmungen derart überlagert, dass eine Verwechslungsgefahr hinreichend neutralisiert werde.
Eine Verwechslungsgefahr könne daher auch bei teilweiser Identität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken wegen der Zeichenunterschiede und der verwechslungsmindernden (neutralisierenden) Begrifflichkeit der angegriffenen Marke ausgeschlossen werden.
Markenrecherche
Zur Vermeidung einer Kollision mit älteren Marken und Kennzeichen sollte immer eine Markenrecherche durchgeführt werden. Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu einfach unverbindlich an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Nichtigkeitsverfahren gegen Unionswortbildmarke “WKU WORL KICKBOXING AND KARATE UNION” aufgrund Unionswortmarken “WKA”
Zwischen der Unionswortbildmarke “WKU WORL KICKBOXING AND KARATE UNION” und der Unionsmarke “WKA” besteht Verwechslungsgefahr, hat das Europäische Gericht (EuG) mit Urteil vom 20.06.2019 (Az. T-390/18) entschieden.
Markenlöschung der Unionsmarke nach 6 Jahren
Mit dem Verfahren wurde eine seit 2013 eingetragene Unionsmarke angegriffen und gelöscht.
Die angegriffene Unionsmarke “WKU WORL KICKBOXING AND KARATE UNION” wurde am 27.03.2013 als Unionsbildmarke für Waren/ Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 eingetragen. Am 11.12.2015 wurde ein Nichtigkeitsantrag vom Inhaber zweier Wortmarken “WKA”, eine eingetragen am 17.Oktober 2000 und die zweite eingetragen am 13. Juli 2010 gestellt. Beide Widerspruchsmarken sind für die Waren/ Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 eingetragen.
Die Nichtigkeitsabteilung hat den Antrag zunächst zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich. Die Beschwerdekammer hat eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die hiergegen gerichtete Klage beim EuG wurde zurückgewiesen.
Das EuG hat hierzu ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, in visueller und phonetischer Hinsicht ähnlich seien. Der dominierende Bestandteil der angegriffenen Marke und der einzige Bestandteil der älteren Marken dürften grundsätzlich wie die Folge der Buchstaben, aus denen sie bestehen, in drei Silben ausgesprochen werden: „w“ „k“ „u“ (angegriffene Marke) bzw. „w“ „k“ „a“ (ältere Marken). Der dominierende Bestandteil der angegriffenen Marke und der einzige Bestandteil der älteren Marke unterscheiden sich allein in der Aussprache der letzten Silbe. Auch wenn sich die konkrete Aussprache der Vokale „u“ und „a“ nach den Ausspracheregeln der verschiedenen Sprachen der Union richtet, mache der Kläger zu Recht geltend, dass sich die Silben „u“ und „a“ phonetisch unterscheiden. Dieser Unterschied sei aber nicht bedeutend genug, um die aufgrund der phonetischen Übereinstimmung in den ersten beiden Buchstaben „w“ und „k“ in der gesamten Union bestehende phonetische Ähnlichkeit der Elemente „wku“ und „wka“ auszugleichen.
Der Anfangsteil von Wörtern sei grundsätzlich prägend
Denn der Verbraucher messe dem Anfangsteil von Wörtern regelmäßig größere Bedeutung bei und der Durchschnittsverbraucher habe nur selten die Möglichkeit, die verschiedenen Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen. Er müsse sich auf das unvollkommene klangliche Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat.