Für Sie demnächst wieder in Köln
Wir ziehen um. Ab dem 1. September 2020 haben wir unsere Kanzleiräume wieder in Köln. Dann finden Sie uns in Köln Marsdorf unter der folgenden Anschrift:
Wortmarke schützen
Was ist eine Wortmarke
Wortmarken bestehen aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen. Deutsche Wortmarken müssen sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen. Die vom DPMA verwendete Druckschrift “Arial” umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ?. Wortmarken sind nicht grafisch ausgestaltet und nicht farbig. Der Schutzgegenstand einer Wortmarke umfasst die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben. Der Schutzgegenstand umfasst dagegen keine konkrete grafische Gestaltung.
Vorteil einer Wortmarke
Der Vorteil einer Wortmarke besteht darin, dass das angemeldete Wortzeichen bei einer deutschen Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits auf Schutzfähigkeit geprüft wurde. Dies bedeutet, dass Inhaber von Wortmarken grundsätzlich davon ausgehen können, dass das geschützte Wort für die geschützten Waren/ Dienstleistungen schutzfähig ist.
Bei einer Wortbildmarke ist das nicht der Fall. Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke gewährleistet nicht, dass die enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre. Warum ist das so? Weil mittels einer Wortbildmarke schutzunfähige Bezeichnungen in Kombination mit einer unterscheidungskräftigen Grafik/ Logo geschützt werden können. Der Schutzbereich solcher Marken beschränkt sich jedoch auf die konkrete eingetragene Markengestaltung. Der schutzunfähige Zeichenbestandteil kann hierdurch jedoch nicht monopolisiert werden.
Beispiel: Das Wort “Werbeagentur” kann zusammen mit einer nterscheidungskräftigen grafischen Gestaltung als Wortbildmarke für Dienstleistungen einer Werbeagentur geschützt werden. Da das Wort “Werbeagentur” im Zusammenhang mit Werbeagenturleistungen jedoch nicht schutzfähig ist, beinhaltet die Marke ein nicht schutzfähiges Zeichen, welches den Schutzbereich der Marke nicht mitprägt.
Warum eine Wortmarke schützen
Mit einer Wortmarke kann beispielsweise der Name des Unternehmens, eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer ganzen Produktkategorie – etwa als Dachmarke – geschützt werden. Derjenige, welcher Werbung für seine Dienstleistungen oder seine Produkte schaltet weiß, dass mit der Werbung der Wiedererkennungswert vermittelt werden muss. Hierfür benötigt man grundsätzlich einen Namen, da nur mit einem Namen sicher gestellt werden kann, dass die Werbung auch wirkt. Denn ohne einen eindeutigen Namen wird der Kunde das beworbene Unternehmen nicht wieder finden.
Wer also möchte, dass seine Werbung nicht verpufft oder seine Mitbewerber mit Aufträgen versorgt, sichert sich zu allererst im Optimnalfall eine Wortmarke.
Was kann als Wortmarke geschützt werden?
Als Wortmarke können Zeichen geschützt werden, welche aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.
Wortmarken müssen unterscheidungskräftig sein. Dies bedeutet, dass das Wortzeichen im Zusammenhang mit den anzumeldenden Waren/ Dienstleistungen kennzeichnungskräftig und nicht beschreibend sein dürfen.
Beispiel: Das Wort “Apple” ist im Zusammenhang mit Obstwaren glatt beschreibend, da es den Apfel als Frucht beschreibt. Im Zusammenhang mit IT-Produkten ist es jedoch ein unterscheidungskräftiges Zeichen.
Eine Wortmarke schützen – wie?
Wir unterstützen bei der Findung eines geeigneten Wortzeichens und auch bei der Anmeldung einer Wortmarke. In diesem Zusammenhang beraten wir bei der Namensfindung, bei der Frage einer Verwechslungsgefahr mit anderen Marken und auch bei der Anmeldung.
Sie möchten eine Wortmarke schützen lassen?
Wenn Sie sich bereits entschieden haben, eine Wortmarke schützen zu lassen, wenden Sie sich gerne an uns. Sie können uns telefonisch erreichen unter 0221 29780954. oder schicken Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular. Eine Erstberatung erhalten Sie bei uns kostenfrei.
Firmennamen finden – nicht nur für Gründer
Sie wollen ein Unternehmen gründen und benötigen einen Firmennamen? Dann sollten Sie hier weiterlesen. Wie Sie einen optimalen Firmennamen finden, wWas bei der Namensfindung zu beachten ist und wie Sie einen Firmennamen schützen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- Wichtige Infos zur Namensfindung
- Firmennamen finden – ein möglicher Ablauf
- Firmennamen finden, was noch zu beachten ist
- Wir für Sie
- Firmennamen finden | 7 Tipps für Ihr Aushängeschild
Wichtige Infos zur Namensfindung
Gründer, Startups oder auch gestandene Unternehmer stehen oft vor der Frage, welcher Firmenname ist der Richtige.
Bei der Suche nach neuen Firmennamen spielen auf den ersten Blick meistens kreative Aspekte eine Rolle. Der Name soll einzigartig sein, möglichst cool oder kreativ oder aber möglichst seriös wirken.
Bei genauerem hinsehen erkennt man jedoch, dass bei der Namensfindung vor allem rechtliche Aspekte eine große Rolle spielen.
Bevor Sie in die Suche eines neuen Firmennamens einsteigen, sollten Sie die wesentlichen rechtlichen Stolperfallen kennen:
- Der Firmenname muss unterscheidungskräftig sein!
- Der Firmenname darf keine älteren Marken oder Kennzeichenrechte verletzen!
- Der Firmenname darf nicht irreführend sein!
Wenn Sie die vorgenannten Punkte beachten, könnt ihr kreativ werden und in die Namensfindung einsteigen.
Planen Sie die Namensfindung sehr sorgfältig und frühzeitig. Der Firmenname ist das Aushängeschild und Wiedererkennungswert. Und zu jedem erfolgreichen Unternehmen gehört ein erfolgreicher Firmenname, welcher gegen Nachahmer zu verteidigen ist. Wenn das Unternehmen später erfolgreich ist, werden sich Wettbewerber anhängen. Nachahmer versuchen oft, ein Stück vom Kuchen abzubekommen. Es werden ähnliche bezeichnungen verwendet. Dann müssen Sie ihren Firmennamen gegen Nachahmer verteidigen. Außerdem bauen Sie ihr Unternehmen auf dem neuen Namen auf. Der Firmenname bildet einen Grundstein des Unternehmens. Wird der Firmenname später verboten, etwa wegen Verletzung fremder Kennzeichenrechte verletzt, ist das ein sehr schmerzhafter und teurer Prozess.
Firmennamen finden – ein möglicher Ablauf
Wenn Sied einen Firmennamen entwickeln, empfiehlt sich der folgende Ablauf:
1. erster Schritt – Suche eines passenden Namens
Um den richtigen Firmennamen zu finden ist Kreativität gefragt. Suchen Sie nach mehreren Bezeichnungen, welche möglichst originell und nicht beschreibend sind. Versuchen Sie möglichst kreativ zu sein. Ein origineller Firmenname ist besser gegen Wettbewerber und Nachahmer zu schützen. Ein schwacher, wenig origineller Firmenname kann oft nur unzulänglich verteidigt werden.
Suchen Sie entweder einen Phantasienamen oder originelle Bezeichnung. Originelle Bezeichnung kann heißen, dass ein gängiger Begriff verwendet wird, welcher für Ihre Branche ungewöhnlich ist.
Beispiel: Das Wort Chili ist für den Genüsehandelt beschreibend. Für eine Werbeagentur wäre dieser begriff jedoch originell. Gleiches gilt für das bekannte Wort Apple, welches im Zusdammenhang mit Computern, Handys etc. originell ist.
Auch Eigennamen können gewählt werden, wie der eigene Personenname. Hier geht der Vorname, der Nachnahme oder beide Namen zusammen. Bekannte Beispiele sind Hugo Boss oder Gucci. Namen sollten möglichst einprägsam sein.
Bei der Auswahl des Firmennamens sollten Sie zu allererst überlegen, welche Zielgruppe Sie ansprechen wollen bzw. in welcher Branche das Unternehmen auftreten soll. Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob Sie kreativ tätig sind, etwa als Werbeagentur oder Softwareentwickler. Wenn Sie beispielsweise in der Bestattungsbranche Fuß fassen wollenb (zugegebener Maßen ein extremes Beispiel), wird man eher andere Bezeichnungen wählen müssen. Aber auch in einer Branche kann es völlig unterschiedliche Zielgruppen geben. Beispiel: Softwareentwicklung. Hier gibt es völlig unterschiedliche Zielgruppen. So macht es einen Unterschied, ob Sie Software für Banken oder Finanzdienstleister entwickeln oder aber Spielesoftware.
Die Rechtsform spielt in einem Unternehmensnamen übrigens keine Rolle. Das heißt, dass die Bezeichnung der Rechtsform – wie etwa GmbH – die Geschäftsbezeichnung nicht mitprägt. Vergleicht man später verschiedene Unternehmensbezeichnungen, werden nur die Namen ohne Unternehmensform miteinander verglichen.
Beispiele/ Anregungen für eine Namensfindung:
“Alphapoint Apotheke” ist für eine Apotheke originell und in keiner Weise beschreibend und als Firmenname sehr gut geeignet.
Obsthandel GmbH für eine Werbeagentur ist originell und als Firmenname geeignet.
Der Eigenname Hans Müller GmbH ist als Geschäftsbezeichnung schutzfähig. Gewählt werden kann der Vorname, der Nachname oder beide in Kombination. Auch Abkürzungen sind möglich.
Abwandlungen von beschreibenden Bezeichnungen
Originelle Bezeichnungen für einen Firmennamen können aus beschreibenden Namen/ Bezeichnungen gebildet werden:
Beispiel: LogistiXX GmbH für ein Logistik-Unternehmen oder HEITEC für ein EDV-Systemhaus sind unterscheidungskräftige Namen.
Ein Blick auf den Markt kann Anregungen liefern
Bei der eigenen Namensfindung ist es oftmals sinnvoll zu schauen, welche Namen bereits verwendet werden. Es kann sogar funktionieren, bereits vorhandene Namen aus einer vollständig anderen Branche als Basis für den eigenen Namen zu wählen.
Aber Vorsicht: Dies sollte keinesfalls mit bekannten Namen gemacht werden (berühmte Namen wie Haribo oder Ferrero sind tabu). Außerdem darf bei gleichnamigen Bezeichnungen keine Gemeinsamkeit hinsichtlich der betroffenen Branche bestehen.
verfügbare Domainnamen prüfen
Bei der Namensfindung sollte gleich nachgeschaut werden, ob der gewünschte Firmenname noch als Domain verfügbar ist. Hierbei helfen beispielsweise folgende Tools, bei welchem die Domain-Verfügbarkeit recherchiert werden kann:
Namen auch in anderen Sprachen prüfen
Bitte auch prüfen, ob der gewählte Name in anderen Sprachen eine negative bedeutung hat.
Firmennamen finden, was noch zu beachten ist
Gem. § 18 HGB
- muss ein Firmenname zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen
- und darf nicht irreführend sein.
Dies bedeutet, dass zum einen glatt beschreibende Bezeichnungen nicht als Firmenname geeignet sind.
Daneben darf ein Firmenname auch nicht irreführend sein. Ortsnamen, mit welchen kein Zusammenhang besteht, unzutreffende Größenangaben, unzutreffende Qualitätsangaben dürfen nicht verwendet werden. Firmennamen, welche an beschreibende Bezeichnungen angeleht sind, können oftmals nur nunzureichend gegen Nachahmern verteidigt werden.
Auch Angaben wie „Deutschland“ innerhalb des Firmennamens, wie z.B. „X Deutschland GmbH“ kann irreführend sein, wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt und keine ausländischen Niederlassungen bestehen. Zusätze wie „Deutschland GmbH“ vermitteln einen gewisse Größe mit bundesweiter Geltung, so dass solche Zusätze nur dann aufgenommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Hoheitszeichen, Amtsbezeichnungen etc., wie beispielsweise Polizei, Gericht, Bundesregierung, dürfen ebenfalls nicht verwendet werden. Zu beachten hist hierbei auch, dass ein Missbrauch von Amtstiteln oder Titeln strafbar ist.
Ein Firmenname darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen, er darf beispielsweise nicht anstößig sein und andere Personen oder Unternehmen verunglimpfen.
Mehr zu den einzelnen Voraussetzungen des Firmennamens haben wir in einem anderen Beitrafg umfassender zusammengestellt:
Professionelle Hilfe bei der Namensfindung
Eine weitere wenn auch meistens sehr teure Möglichkeit besteht darin, eine Agentur mit der Namensfindung zu beauftragen. Allerdings verfügen viele Agenturen über entsprechendes sehr gutes Know How und kreative Köpfe, welche viel Erfahrung bei der Namensfindung und der Kreation neuer Markennamen haben. Zudem haben die professionellen Dienstleister viel Erfahrung bei der richtigen Einordnung der Branche und Zielgruppe.
2. Zweiter Schritt – rechtlicher Vorabcheck des Wunschnamens
Sie haben einen Namen gefunden? Dann können Sie selbst kostenlos im Rahmen eines Vorabchecks prüfen, ob der Name bereits geschützt ist. Prüfen kann man das selbst kostenlos im Handelsregister und in den relevanten Markenregistern. Wenn Sie nicht selbst recherchieren wollen, stehen wir hier mit professioneller Hilfe zur Seite.
Hilfreiche Tools sind hierbei
- das Handelsregister
- TmView – Ein kostenloses Markenrecherchetool ür den internationalen Bereich
- DPMA-Register – in kostenloses Markenrecherchetool des Deutschen Patent- und Markenamtes
- schaut auch bei Google oder anderen Suchmaschinen nach
- schaut auch bei den vergebenen/ freien Domains nach, nutzt Domainchecks
Wenn Sie Ihren Namen hier bereits identisch für die gleiche oder eine ähnliche Branche wiederfinden, sollten sie sich auf einen anderen Firmennamen konzentrieren, die Weiterentwicklung des Namens ist dann in den meisten Fällen nicht mehr sinnvoll, da die Gefahr eine Verletzung älterer Kennzeichenrechte/ Markenrechte einfach zu groß ist. Ausnahmen können bestehen, sollten aber von einem Fachmann (Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) geprüft werden.
Wenn Sie im Rahmen der selbst durchgeführten Vorabrecherche nichts gefunden habt, ist das schonmal ein guter Anfang. Allerdings sollten Sie jetzt noch nicht sofort mit dem neuen Firmennamen starten. Vielmehr kommt jetzt der nächste Schritt.
3. Dritter Schritt – finaler professioneller Check des Firmennamens
Wenn ihr euch auf eine Wunschbezeichnung für euren neuen Firmennamen festgelegt habt, solltet ihr diesen unbedingt von einem Fachmann (Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) prüfen lassen.
Was wird geprüft:
- ausreichende Unterscheidungskraft
- Verwechslungsgefahr mit älteren Kennzeichenrechten/ Markenrechten
- Vermeidung einer Irreführung
ausreichend kennzeichnungskräftige Bezeichnung des Firmennamens
Der Fachmann prüft zunächst, ob es sich bei der Wunschbezeichnung tatsächlich um eine ausreichend kennzeichnungskräftige Bezeichnung handelt.
Verwechslungsgefahr des Firmennamens mit älteren Marken/ Kennzeichen
Ein weiterer wichtiger Punkt ist: Ihr Firmenname darf keine älteren Kennzeichenrechte verletzen. Daher ist schon bei der Suche nach Firmennamen eine Markenrecherche Pflicht. Mit der Markenrecherche wird nach identischen und ähnlichen älteren Marken/ Kennzeichen recherchiert. Hierzu sollte zum einen stets eine Markenrecherche in allen relevanten Markenbeständen und Firmennamenbeständen (Handelsregister) durchgeführt werden. Wichtig hierbei ist, dass auch nach ähnlichen Bezeichnungen recherchiert wird .
Beispiel für eine Zeichenähnlichkeit:
- Alumix = ALUMAXX
- GEMINI = GEMANI
- Afro = Aero
Wenn auf der einen Seite eine Zeichenähnlichkeit besteht, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass auch eine Verwechslungsgefahr (und Kollisionsgefahr) besteht. Sind die Waren/ Dienstleistungen bzw. die Branchen völllig unterschiedlich, kann eine Verwechslungsgefahr sogar bei bestehender Identität zwischen den Zeichen ausgeschlossen werden.
Verletzt die neue Geschäftsbezeichnung ältere Rechte, droht ein Rechtsstreit und der Verlust des eigenen Namens.
Vermeidung einer Irreführung
Ein weiterer Prüfungpunkt ist die Vermeidung von Irreführungen.
Beispiele:
- irreführende geografische Angaben
- Irreführung über die Unternehmensgröße (Deutsche Ärztefortbildung GmbH)
- Irreführung über wissenschaftlichen Bezug und öffentliche Trägerschaft (Institut)
- Irreführung über das Unternehmensnetzwerk (Group oder Gruppe)
4. Vierter optionaler Schritt – Firmennamen gesondert schützen
Der Firmenname ist grundsätzlich bereits mit der ersten Benutzung im geschäftlichen Verkehr als sogenanntes Unternehmenskennzeichen geschützt. Eine Eintragung in ein Register (Handelsregister, Markenregister) muss daher grundsätzlich nicht erfolgen sofern es nicht die Rechtsform erfordert. Kaufmännische Unternehmen wie der Einzelkaufmann, die Handelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften werden ins Handelsregister eingetragen. Optimal ist darüber hinaus ein gesonderter Schutz des Firmennamens als Marke.
Firmennamen als Marke schützen
Oftmal lohnt es sich, den Firmennamen gesondert zu schützen. Hier kommt der Markenschutz ins Spiel. Für eine deutsche Geschäftsbezeichnung bietet sich eine deutsche Marke an, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden kann. Darüber hinaus kann der Firmenname aber auch international geschützt werden. Stichworte sind hier die Unionsmarke, die IR-Marke oder Auslandsmarke.
Hierzu mehr in unserem folgenden Beitrag:
Wir für Sie
Das Markenrecht und Kennzeichenrecht stellt eine unserer wesentlichen Spezialisierungen dar. Wir beraten Sie zum Thema Firmenname finden und schützen. Wir könnn Ihnen aktiv Ratschläge zum finden des richtigen Firmennamens geben. Sehr gerne stehen wir Ihnen für eine eingehende Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu an oder schreiben Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenlose Erstberatung.
Firmennamen finden | 7 Tipps für Ihr Aushängeschild
Der Firmenname sollte kennzeichnungskräftig sein. Dies bedeutet, dass er im Zusammenhang mit den geplanten Dienstleistungen des Unternehmens nicht unmikttelbar beschreibend sein darf. Wenn Sie ein IT-Unternehmen gründen wollen, sind Namen wie IT-Solution GmbH beschreibend und nicht schutzfähig.
Der Firmenname ist Ihr Auhängeschild. Für die Mund-zu-Mund-Propaganda und die Werbung muss sich der Firmenname gut transportieren lassen.
Gerade im internationalen Gebrauch sollte darauf geachtet werden, dass der Firmenname im Ausland sprachlich nicht negativ gebraucht wird bzw. Assoziationen zu negativen Begriffen hat. Checken Sie im Zweifel den geplanten Namen in allen relevanten Sprachen.
Achten Sie darauf, dass ihr Firmenname nicht mit bereits existierenden Firmennamen verwechslungsfähig ist. Suchen Sie sich gegebenenfalls einen originellen Zusatz. Erfahrungsgemäß werden Namensanfänge von Firmennamen besonders beachtet. Der originelle Zusatz sollte daher am Wortanfang stehen.
Lange Firmennamen sind schwer zu merken und zu transportieren. Suchen Sie sich einen kurzen prägnanten Firmennamen. Zur Erläuterung des Geschäftsgegenstands kann man den Firmennamen jederzeit durch beschreibende Claims ergänzen. Solche Claims müssen nicht mit in den Firmennamen aufgenommen werden.
Wichtig: Vergessen Sie nicht, vor der Festlegung auf den Firmennamen eine Markenrecherche nebst Firmennamenrecherche durchzuführen. Holen Sie sich hierzu professionelle Hilfe, da nicht nur identische, sondern auch ähnliche bereits existierende Marken/ Firmennamen eine Gefahr für Ihren Firmennamen darstellen können.
Wenn Sie sich auf einen Firmennamen festgelegt haben, prüfen Sie, ob ein gesonderter Schutz des Firmennamens ratsam ist. Firmennamen werden durch den Gebrauch im geschäftlichen Verkehr oder die EIntragung im Handelsregister geschützt. Ein erweiterter Schutz kann durch einen Markenschutz erfolgen.
Patentanwaltskosten – Erstattungsanspruch für Mitwirkung Patentanwalt
In Kennzeichenstreitsachen können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für einen mitwirkenden Patentanwalt im Wege der Kostenerstattung geltend gemacht werden. Maßgeblich hierfür ist § 140 Abs. 3 MarkenG.
Voraussetzungen für die Erstattung in kennzeichenrechtlichen Verfahren
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung iSd § 91 I 1 ZPO notwendig war. Es soll auch nicht darauf ankommen, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat.
Die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten setzt voraus, dass über die kennzeichenrechtlichen Ansprüche, für die die Vorschrift des § 140 III MarkenG gilt, entschieden worden und eine darauf bezogene Kostengrundentscheidung ergangen ist.
BGH, Beschl. v. 9.5.2019 – I ZB 83/18
In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall sind Ansprüche wegen Namensrechtsverletzung und hilfsweise wegen Verletzung einer Unionsmarke geltend gemacht worden. Mitgewirkt hatte hier ein Patentanwalt.
Der Bundesgerichtshof hat eine Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten verneint, da der Klage auf Basis der namensrechtlichen Ansprüche stattgegeben wurde, über die markenrechtlichen Ansprüche wurde jedoch nicht entschieden. Damit waren allein die namensrechtlichen und nicht die kennzeichenrechtlichen Ansprüche streitwertbestimmend und maßgeblich für die Kostenentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat damit festgestellt, dass es für eine Festsetzung von Patentanwaltskosten gegen den Beklagten an der erforderlichen, auf eine Kennzeichenrechtssache bezogenen Kostengrundentscheidung fehlt.
Erstattung von Patentanwaltskosten in Wettbewerbsstreitigkeiten
Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Angelegenheit entschieden, dass Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts dann zu erstatten sind, wenn die Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO erfüllt sind.
Hiervon sei auszugehen, wenn für die Rechtsverteidigung Aufgaben zu übernehmen sind, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand bzw. zum Formenstand – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.03.2019 – 6 W 1/19
Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu einfach an unter 0221 09780954 oder schicken Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Verstoß gegen DSGVO wettbewerbswidrig – OLG Naumburg
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg ist ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig. Das OLG Naumburg hat hier einen Unterlassungsanspruch und Wettbewerbsverstoß bejaht. (OLG Naumburg (9. Zivilsenat), Urteil vom 07.11.2019 – 9 U 6/19)
DSGVO Verstoß wegen Vertrieb über Amazon bejaht
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Apotheker einen anderen Apotheker verklagt. Der Beklagte Apotheker hat seine Produkte in seinem eigenen Shop und darüber hinaus auch bei Amazon angeboten. Angeboten wurden hier auch apothekenpflichtige Medikamente.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert mit der Begründung, der Vertrieb über die Amazon-Plattform verstoße gegen Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer dazu bestimmt sein das Marktverhalten zu regeln. Konkret handele es sich um die §§ 17 Abs. 3, 3 Abs. 5 ApBetrO, 43 AMG, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 11 HWG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 BerufsO der Landesapothekerkammer Sachsen-Anhalt. Außerdem würden die Vorschriften der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) missachtet.
Mit dem Einstellen von Arzneimitteln auf der Handelsplattform Amazon Marketplace seien Inverkehrbringen durch Feilhalten und Feilbieten verbunden. Eine räumliche Anbindung an die Apotheke erfolge nicht, denn der Marktplatz basiere auf einem Informationssystem außerhalb des traditionalen Raumes. Über den virtuellen Raum habe die Handelsplattform Amazon die Herrschaft und nicht der Apotheker, so dass dieser seiner Leitungsfunktion nicht nachkommen könne.
Der Kläger hat beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandels Plattform Amazon zu vertreiben.
2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer I 1. bezeichneten Umstände begangen hat, wobei die Angaben insbesondere nach Umsätzen und Bundesländern und Orten aufzuschlüsseln sind; II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter Z. I arabisch eins bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter Z. I arabisch eins bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz zurück gewiesen.
Das OLG Naumburg hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und festgestellt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 3 a UWG wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu.
DSGVO Marktverhaltensregeln
Nach Auffassung des OLG Naumburg sind die Regelungen der DSGVO in der vorliegenden Fallkonstellation als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG aufzufassen., obwohl in der Literatur vertreten wird, dass Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 Buchst. a UWG darstellen.
Das OLG Naumburg hat sich der Auffassung des OLG Hamburg angeschlossen, welches ebenfalls annimmt, dass die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.
Bestelldaten der Kunden sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO
Bei den Bestelldaten der Kunden handelt es sich nach Auffassung des OLG Naumburg um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
Zwar stellen die von Amazon erhobenen Daten sicher keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne dar, wie z.B. ärztliche Befunde. Gleichwohl können aus den Bestelldaten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers gezogen werden. Soweit der Beklagte einwendet, dass eine Internetbestellung auch für Mitglieder der Familie und andere Personen erfolgen könne, trifft dies zu. Dies senkt aber nur die Wahrscheinlichkeit, mit der der gezogene Rückschluss zutrifft. Dies reicht nach Auffassung des Senates nicht aus, um die Gesundheitsbezogenheit der Daten entfallen zu lassen. Dies würde zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen.
Keine Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten im Sinne der DSGVO
Die Datenverarbeitung durch die Plattform Amazon Marketplace ist keine Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten im Sinne der DSGVO. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthalten diesen Passus.
Datenschutzverstöße der Plattform Amazon Marketplace nicht Gegenstand des Rechtsstreits
In dem Verfahren wurde nur auf die Datenverarbeitung durch den Beklagten Apotheker selbst entschieden. Das OLG hat hierzu festgestellt, dass es an einer Datenverarbeitung durch den Beklagten an einer wirksamen Einwilligung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO fehle.
Eine ausdrückliche Einwilligung lag unstreitig nicht vor. Die frage, ob eine konkludente Einwilligung vorliege bzw. ausreichend sei, hat das OLG ausgeführt, dass eine konkludente Einwilluigung angesichts des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO („ausdrücklich eingewilligt“) die Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllen dürfte.
Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 AMG wurde vom OLG verneint. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 ApBetrO scheide aus. Ebenso wurde ein Verstoß gegen das Selbstbedienungsverbot gemäß § 17 Abs. 3 ApBetrO verneint und § 8 Satz 2 ApoG (Beteiligung n einer Apotheke) wurden verneint.
Kein Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch wurde verneint mit der Begründung, dass es aufgrund der noch abschließenden Rechtsprechung an einem Verschulden fehle. (unvermeidbarer Verbotsirrtum)
Das OLG hat die Revision zugelassen. Hier bleibt abzuwarten, ob Revision eingelegt wird und wenn ja, wie der BGH entscheidet.
Wir für Sie
Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Markenrecherche einschlierßlich der Auswertung zu Suchergebnissen bundesweit zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu gerne unverbindlich an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
DPMA Markenrecherche
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bietet eine Datenbank zur Recherche aller beim DPMA angemeldeten und eingetragenen Schutzrechte. Hier können Sie kostenfrei eine Vorabrecherche durchführen. Mehr zum Thema Markenrecherche.
Die Einstiegsseite zur Recherchedatenbank finden Sie unter dem folgenden Link:
Das können Sie beim DPMA-Register recherchieren:
Im DPMA-Register sind verschiedene Datenbanken enthalten. Sie können hier kostenlos innerhalb der folgenden Datenbanken kostenlos nach geistigen Schutzrechten recherchieren:
DPMA Markenrecherche
Im Rahmen der DPMA-Markenrecherche werden die folgenden Markenbestände angezeigt:
- Deutsche Marken
- Unionsmarken (europäische Marken)
- International registrierte Marken mit Schutzbereich Deutschland (IR-Marken), diese Marken werden über die WIPO eingetragen
Bei der Markenrecherche haben Sie die Wahl zwischen der Einsteigerrecherche und der Experten-Recherche.
Einsteigerrecherche
Die Einsteigerecherche bietet ein einfach zu bedienendes Formular, mit welchem innerhalb der Bestände der deutschen Marken, der Unionsmarken und der IR-Marken nach identischen Bezeichnungen recherchiert werden kann.
Die wichtigsten Suchkriterien sind
- Marke,
- Registernummer/ Aktenzeichen
- Anmelder/ Inhaber
Die Suchergebnisse können zudem eingeschränkt werden durch
die zusätzlichen Suchkriterien
- Beginn Widerspruchsfrist,
- Markenform (Wortmarken, Bildmarken etc.)
- Nizza-Klassen, (Dienstleistungsklassen)
- Bildklassen (für Bildmarkenrecherche)
- konkrete Waren/ Dienstleistungen
- angemeldete und eingetragene Marken.
DPMA Markenrecherche – Suche nach identischen Markenzeichen
Wenn Sie nach Marken suchen, können Sie zum einen nach identischen Marken recherchieren, indem Sie in dem Suchfeld “Marke” die Suchbezeichnung eintragen. Sie bekommen dann angemeldete, eingetragene aber auch zurückgewiesene oder gelöschte Marken angezeigt, welche die Suchbezeichnung in identischer Form als vollständiges Wort enthalten.
DPMA Markenrecherche – Nach Abwandlungen recherchieren
Mit der Recherchedatenbank kann auch nach abgewandelten Bezeichnungen recherchiert werden, wobei hier zu sagen ist, dass eine Recherche nach allen relevanten ähnlichen Bezeichnungen nur schwer bzw. kaum möglich ist.
Nutzen Sie Trunkierungen (?) um nach Bezeichnungen zu recherchieren, welche die Suchbezeichnung als Wortbestandteil enthalten.
Beispiel: wenn Sie alle Bezeichnungen angezeigt bekommen wollen, welche den Bestandteil “lego” enthalten, geben Sie in das Suchfeld Marke folgendes ein: ?lego?
Sie bekommen dann n der Suchliste Ergebnisse angezeigt, welche den Bestandteil lego an beliebiger Stelle enthalten. (Beispiele: Alego, Delegol, Mallegon)
Wollen Sie nur Bezeichnungen angezeigt bekommen, welche “lego” als Wortanfang enthalten, geben Sie ein: lego? Sie bekommen dann beispielsweise angezeigt: legoland, legor
Wenn Sie ach Bezeichnungen recherchieren wollen, welche einen bestimmten Wortanfang und ein bestimmtes Wortende aufweisen, können Sie folgende Trunkierung verwenden, kann die Trunkierung “?” zwischen dem Wortanfang und dem Wortende erwendet werden. Beispiel: Bezeichnungen, welche mot con anfangen und ink enden:
Eingabe Suchwort: con?link
Es werden dann nter anderem fogende Treffer angezeigt: Conlink, Conceptlink, CONDRINK, CONNECT INK, CONVERT LINK
So kann beispielsweise eingeschränkt auch nach Vokalfolgen recherchiert werden, wobei diese Recherche nur eingeschränkt funktioniert:
Vokalfolge: o – a – u
Einzugebende Suchfolge: o?a?u
Es werden dann z.B. folgende Ergebnisse angezeigt: Optigrau, OTAFUKU, OtaKu
Insoweit ist es keine echte Vokalfolgerecherche, da streng genommen nur Bezeichnungen gefunden werden, welche mit o beginnen, in der Mitte ein a enthalten und mit u enden. Wenn Bezeichnungen vor dem Anfangsvokal und nach dem Endvokal noch weitere nicht-Vokale enthalten, würden diese hier nicht angezeigt werden. Eine weitergehende Recherche in Form von ?o?a?u? ist mit der Recherchedatenbank leider schon nicht mehr möglich weil zu komplex.
Neben dem Fragezeichen gibt es noch die Trunkierungsmöglichkeiten mit dem ! oder dem #.
Das Ausrufezeichen steht hier lediglich für einen beliebigen Buchstaben.
Beispiel: Recherche mit o!a!u zeigt alle Marken mit Wörtern an, welche sich wie folgt zusammensetzen: erster Buchstabe o, zweiter Buchstabe beliebig, dritter Buchstabe a, vierter Buchstabe beliebig und fünfter Buchstabe u
Angezeigt werden unter anderem: OTAKU, OWAJU, ovasu
Wettbewerber-Recherche
Sie können mit der Ddatenbank auch recherhieren, über welche Marken Ihr Wettbewerber verfügt bzw. welche Marken er angemeldet hat. Hierzu kann im Suchfeld Markeninhaber der Name des Wettbewerbers eingegeben werden.
Experten-Recherche
Innerhalb der Experten-Recherche können umfangreichere Sucheingaben gemacht werden. Zudem bietet die Experten-Recherche m Gegensatz zur Einsteigerrecherche auch die Möglichkeit zu recherchieren, welche Marken ein Rechtsanwalt in seinem Bestand hat. Wenn Sie hier ingeben vtr=Name bekommen Sie alle Marken angezeigt, für welche der Name als Vertreter registriert ist.
Wir für Sie
Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Markenrecherche einschlierßlich der Auswertung zu Suchergebnissen bundesweit zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu gerne unverbindlich an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Kündigung Unterlassungserklärung
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.
BGH, Urteil vom 14.2.2019 – I ZR 6/17
Zur Frage, wann eine Unterlassungserklärung gekündigt werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gekündigt werden. Mit einer Unterlassungserklärung wird eine Unterlassungsvereinbarung und damit ein Dauerschuldverhältnis begründet. Dauerschuldverhältnisse können nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine solche Kündigung kann ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Liegt bei einer Abmahnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, kann dies einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.
Wann liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor?
Von einem Missbrauch gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Kl. das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen.
BGH, Urteil vom 14.2.2019 – I ZR 6/17
In dem zu Grunde liegenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger verkaufte über eBay und über einen Online-Shop Kopf- und Ohrhörer. Er mahnte die Beklagte, die ebenfalls Kopf- und Ohrhörer über einen Online-Shop und über Filialgeschäfte vertreibt, im Frühjahr 2014 wegen Verstößen gegen das seinerzeit geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16.3.2005 (ElektroG aF) und gegen die in § 3 II 1 Nr. 4 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 13.4.2013 (ElektroStoffV aF) geregelte Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung ab. Die Beklagte gab hierauf eine Unterlassungserklärung ab, welche der Kläger annahm. Einige Zeit später erwarb der Kläger bei der Beklagten sieben Kopf- und Ohrhörer. Daraufhin mahnte er die Beklagte wegen Verstößen gegen die Unterlassungsvereinbarung sowie wegen Wettbewerbsverstößen ab. In Folge dessen führte der Kläger weitere Testkäufe durch.
Der Kläger hat darauf wegen Verstoß gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung Unterlassung und die Zahlung von Vertragsstrafen geltend gemacht. Den Zahlungsanspruch hat er dabei in erster Linie auf die sieben von ihm bei den Testkäufen festgestellten Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung und hilfsweise auf bei den später durchgeführten Testkäufen festgestellte Verstöße gestützt. Als Vertragsstrafe hat er 5.100 Euro je nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetem Kopf- oder Ohrhörer verlangt. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit die Unterlassungsvereinbarung außerordentlich mit der Begründung gekündigt, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die hier gegen eingelegte Revision zurückgewiesen.
rechtzeitig Unterlassungserklärung kündigen
Haben Sie Kenntnis vom Kündigungsgrund, ist es somit wichtig, die Kündigung rechtzeitig zu erklären. Keinesfalls sollte die Kündigung auf die lange bank geschoben werden. Anderenfalls verfällt das Kündigungsrecht.
Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann unter bestimmten Umständen auch angefochten werden. Für die Anfechtung gelten die §§ 119 BGB. Wichtig für die Anfechtung einer Unterlassungserkläörung (des Unterlassungsvertrags) ist, dass ein Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Wir für Sie – kostenfreie Erstberatung
Wenn Sie Fragen zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung/ Kündigung/ Anfechtung haben, stehen wir für eventuelle Fragen zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage per E-Mail. Nutzen Sie hierfür auch unsere kostenfreie Erstberatung.
Umwandlung einer Unionsmarkenanmeldung
Hohe Kollisionsgefahr bei Unionsmarkenanmeldung
Meldet man eine Unionsmarke an, muss man sich darüber bewusst sein, dass das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter recht hoch ist. Da die Unionsmarke für alle 28 EU-Länder Schutz entfaltet, sind auch die Kennzeichenrechte aller EU-Länder betroffen. Daher bietet die Unionsmarke eine große Angriffsfläche. Nicht nur die in den 28 EU-Ländern eingetragenen und angemeldeten nationalen Marken können einer Unionsmarkenanmeldung entgegenstehen. Auch nicht eingetragene Marken sowie ausländische eingetragene und nicht eingetragene Unternehmenskennzeichenrechte sind relevant.
Hier liegt bereits das erste große Problem: Nicht eingetragene Kennzeichenrechte lassen sich nicht zuverlässig recherchieren. Das bedeutet, dass selbst bei einer zuvor sorgfältig durchgeführten Markenrecherche das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
Bei erfolgreichem Widerspruch wird die gesamte Unionsmarke zurückgewiesen
Inhaber älterer Rechte können binnen 3 Monaten ab Veröffentlichung der Unionsmarkeanmeldung Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung einlegen. Die Unionsmarke wird nicht eingetragen, wenn ein älteres Recht gem. Art. 8 Gemeinschaftsmarkenanmeldung besteht. Als älteres Recht gelten ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung.
Hat ein Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung Erfolg, wird die Unionsmarke insgesamt zurückgewiesen.
Löschungsverfahren gegen eingetragene Unionsmarke
Eine Unionsmarke kann neben einem Widerspruch auch noch nach Eintragung und damit auch nach Ablauf einer Widerspruchsfrist mit einem Löschungsverfahren angegriffen werden.
Ein Löschungsverfahren kann ebenso wie ein Widerspruch auf ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gestützt werden.
Dies bedeutet, dass auch noch Jahre nach Eintragung der Unionsmarke ein Löschungsverfahren durchgeführt werden kann und eine Löschung der Unionsmarke die Folge sein kann.
Umwandlung der Unionsmarkenanmeldung in nationale Auslandsanmeldungen oder IR-Marken
Ist die Unionsmarke aufgrund eines Widerspruchs zurückgewiesen oder eine bereits eingetragene Unionsmarke aufgrund eines Löschungsverfahrens gelöscht worden, kann die Unionsmarkeanmeldung umgewandelt werden. Und zwar kann eine Umwandlung entweder in nationale Auslandsanmeldungen erfolgen. Wurde die Unionsmarke allerdings über das IR-Markensystem angemeldet, kann eine Umwandlung im Rahmen des IR-Markensystems erfolgen.
Umwandlung bei direkter Anmeldung der Unionsmarke über das EUIPO
Grundsätzlich kommt eine Umwandlung in nationale Auslandsmarken in Betracht. Dies ist regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden, da für fast jedes Land ein Auslandsvertreter hinzugezogen werden muss und für jedes Land nationale Anmeldegebühren entstehen.
Umwandlung bei voriger Anmeldung der Unionsmarke über das IR-Markensystem
Ist die Unionsmarke im Rahmen einer Schutzausdehnung über das Madrider Markenabkommen oder das Protokoll zum Madrider Markenabkomen (IR-Marke) angemeldet worden, kann die Unionsmarke über das IR-Markensystem auf die jeweiligen Länder ausgedehnt werden. Dieser Weg ist in den meisten Fällen günstiger als der Weg über die nationalen Markenanmeldungen im Ausland.
Unsere Empfehlung: Überlegen Sie bei der Planung Ihres Internationalen Markenschutzes sorgfältig, ob für Sie die Anmeldung einer Unionsmarke über das IR-Markensystem Sinn macht.
Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierfür gerne an oder schicken Sie un seine unverbindliche Anfrage per E-Mail. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Scrum | agile Softwareentwicklung
Was ist Scrum
Bei Scrum handelt es sich um eine Art des Projektmanagements bei der Softwareentwicklung, aber auch bei anderen Projekt- oder Produktmanagementbereichen. Im Gegensatz zum klassischen Modell des Projektmanagements soll bei Scrum bzw. der agilen Softwareentwicklung bei Projektbeginn noch kein konkretes Ergebnis festgelegt werden. Das Projektergebnis soll hier flexibel im Verlauf des Projekts gemeinsam entwickelt werden. Anders als beim klassischen Projektmanagement wird hier oftmals nicht mit Lastenheft und Pflichtenheft gearbeitet. Produkteigenschaften werden hier agil im Laufe des Projekts festgelegt. Die Entwicklung wird in sogenannten Sprints festgelegt, die Produkteigenschaften werden in einem sogenannten Product Backlog festgelegt.
Rechtliche Einordnung und Probleme des agilen Projektmanagements
Die aglie Softwareentwicklung kann dem Werkvertragsrecht oder auch dem Dienstvertragsrecht zugeordnet werden. Im Rahmen des Werkvertrags besteht hier die Problematik, dass bei Projektbeginn die fertig zu stellenden Produkteigenschaften mangels Pflichtenheft nicht festgeschrieben sind. Dies kann auf der einen Seite zu erheblichen Problemen auf Seiten des Auftraggebers, aber auch auf Seiten des Auftragnehmers führen. Wird das Projekt beispielsweise nicht nach den Wünschen des Auftraggebers fertig gestellt, stellt sich im Falle des Projekt-Abbruchs die Frage der Rechtsfolgen. Liegt ein Werkvertrag vor und ist die nicht erfolgte Fertigstellung dem Werkunternehmer zuzurechnen, trägt dieser das Risiko der Projekteskalation mit der Folge, dass im schlimmsten Fall die bereits gezahlte Vergütung vollständig an den Auftraggeber zurück zu zahlen ist und zudem noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite besteht für den Auftraggeber (insbesondere beim Dienstleistungsvertrag) das Problem, dass dieser Geld für die Entwicklung gezahlt hat, aber nichts für sein Geld bekommt.
DPMA – Deutsches Patent und Markenamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt (abgekürzt DPMA) ist eine Bundesoberbehörde und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Hauptsitz in München und weitere Außenstellen in Jena und Berlin. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Patentgesetz unter § 26 PatentG.
Die Aufgabe des DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist zuständig für die Erteilung von Marken, Designs, Gebrauchsmustern und Patenten. Außerdem bietet das DPMA Informationen zu bereits bestehenden gewerblichen Schutzrechten.
Recherchedatenbanken des DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet mit dem DPMA-Register eine amtliche Publikations- und Registerdatenbank, hier werden die gesetzlichen Veröffentlichungen zu Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs sowie die Registerdaten zur Verfügung gestellt. Über die Registerdatenbank können angemeldete und eingetragene Patente und Gebrauchsmuster, angemeldete und eingetragene Marken sowie veröffentlichte Designs recherchiert werden. Mehr zur Markenrecherche.
Anschrift DPMA München: Zweibrückenstraße 12, 80331 München
Anschrift DPMA Jena: Goethestraße 1 07743 Jena