Wettbewerbsrecht als Spielregeln für einen fairen Wettbewerb
Das Wettbewerbsrecht ist breit gefächert und umfasst beispielsweise die Bereiche des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), das Heilmittelwerberecht, Lebensmittelwerberecht. Das Wettbewerbsrecht bildet unter anderem einen engen Bezug zum Kennzeichen-/ Markenrecht, etwa im Bereich des ergänzenden wettberbsrechtlichen Leistungsschutzes. Wir beraten und vertreten insbesondere in den Bereichen des UWG, hier insbesondere im Zusammenhang mit dem Marken- & Kennzeichenrechten.
Was wir für Sie tun können:
- Beratung im Zusammenhang mit Werbung und Marketing, in allen Bereichen (e-commerce, Printwerbung, Fernsehen, Rundfunk, Internet, Gewinnspiele)
- Beratung zu wettbewerbsrechtlichen Fragen wie Behinderungswettbewerb, Alleinstellungswerbung
- Beratung und Vertretung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Kennzeichen, Marken und Gestaltungen
- Lebensmittelwerberecht
- Heilmittelwerberecht
- Vertretung in Prozessangelegenheiten, Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen, einschließlich einstweiligen Verfügungsverfahren
- Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
Anwalt Wettbewerbsrecht | Wir für Sie | kostenfreie Erstberatung
Mit unseren mehr als 20 Jahren im Bereich Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen mit einer Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an unter 0221 29780954.
Nutzen Sie auch unsere kostenfreie Erstberatung.
Was gehört zum Wettbewerbsrecht?
Das deutsche Wettbewerbsrecht besteht aus dem Kartellrecht und dem Lauterkeitsrecht.
- Die Regeln des Kartellrechts finden sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Kartellrecht schützt den freien Wettbewerb als solchen.
- Die Regeln des deutschen Lauterkeitsrechts sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.
Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Mit der Abmahnung werden im Wettbewerbsrecht Rechtsverstöße gegenüber dem Rechtsverletzer angezeigt. Zudem wird der Abgemahnte aufgefordert, die Rechtsverletzung umgehend einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, den Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen und im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
> Was im Zusammenhang mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wichtig ist.