Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung:
“Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Angebot für einen Unterlassungsvertrag. Der Abgebende verpflichtet sich mit der Unterlassungserklärung, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung enthält die strafbewehrte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe. Der Erklärungsempfänger muss die Unterlassungserklärung annehmen, hierdurch kommt ein Unterlassungsvertrag zustande.”
Mit einer Abmahnung (etwa im Wettbewerbsrecht, im Markenrecht oder im Urheberrecht – Stichwort filesharing) wird regelmäßig auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung soll der Abgemahnte versprechen, einen vermeintlichen Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen, und zwar bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe.
Inhalt:
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung – wozu sie dient
- strafbewehrte Unterlassungserklärung – was zu beachten ist
- modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Vertragsstrafe – “strafbewehrt”
- strafbewehrte Unterlassungserklärung unberechtigt?
- Was bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung passiert
- strafbewehrte Unterlassungserklärung | Kosten
- strafbewehrte Unterlassungserklärung – Kosten Patentanwalt
- Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- strafbewewehrte Unterlassungserklärung kündigen
- Unsere Empfehlung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Wir für Sie | kostenfreie Erstberatung
Wozu dient eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Bis auf wenige Ausnahmen wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in jeder markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnung gefordert. In den allermeisten Fällen ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Abmahnenden unabdingbar, da nur so für den Abmahnenden sichergestellt werden kann, dass die mit der Abmahnung angegriffene Handlung zukünftig unterlassen wird.
Rechtlich spricht man von der Ausräumung einer Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr entsteht grundsätzlich durch eine vorangegangene Verletzung eines Urheberrechts, eines Markenrechts, Namensrechts oder des Wettbewerbsrechts. Ist eine sogenannte Wiederholungsgefahr durch eine der vorgenannten Rechtsverletzungen entstanden, kann diese Wiederholungsgefahr durch den Abgemahnten grundsätzlich nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
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Strafbewehrte Unterlassungserklärung – was bei Abgabe zu beachten ist
Die Abgabe einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Annahme durch den Abmahnenden begründet einen zeitlich unbeschränkten Unterlassungsvertrag, mit welchem dem Abmahnenden für den Fall der Wiederholung der abgemahnten Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe versprochen wird. Im Klartext bedeutet dies, dass eine Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich lebenslang gilt.
An eine strafbewehrte Unterlassungserklärung werden verschiedene Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft. So muss die Erklärung (auch Unterwerfungserklärung genannt) zur Ausräumung einer einmal entstandenen Wiederholungsgefahr eindeutig und hinreichend bestimmt sein. Zudem muss die Erklärung den ernstlichen Willen des Abgemahnten erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen. Dies setzt voraus, dass die Unterlassungserklärung ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen enthält. Außerdem muss die Unterlassungserklärung den tatsächlich bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken.
Schließlich muss die Unterlassungserklärung grundsätzlich uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und und unbefristet abgegeben werden. Zudem bedarf die Unterlassungserklärung der Schriftform. Auf Verlangen ist die Unterlassungserklärung dem Abmahnenden zudem im Original zu übergeben.
Für den Abgemahnten ist es wichtig, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung genau zu prüfen. Oftmals fordert der Abmahnende eine zu weitgehende Unterlassungserklärung. In vielen Fällen geht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu weit. Auf der anderen Seite wird teilweise eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert. Wird eine zu weitgehende Unterlassungserklärung abgegeben, kann das einen zu weitgehenden Unterlassungsanspruch zur Folge haben, was wiederum die Verwirkung einer empfindlichen Vertragsstrafe und auch einer erheblichen Behinderung der eigenen Geschäftsfähigkeit nach sich ziehen kann.
Bitte beachten Sie auch, dass mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Verletzungshandlung nicht mehr bestehen darf. Eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung löst Rückrufpflichten aus! Zudem ist der Abgemahnte mit Entstehung des Unterlassungsvertrags verpflichtet selbst Maßnahmen einzuleiten, um noch anderweitig vorhandene Verletzungshandlungen – etwa Google-Einträge, Registereinträge etc. – zu beseitigen.
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Modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung
In den meisten Fällen empfehlen wir, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Bei einer zu weitgehenden Unterlassungserklärung – etwa bei einer zu hohen Vertragsstrafe oder bei einem zu weit gefassten Verbot – sollte immer eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Für die Höhe der Vertragsstrafe bietet sich der Hamburger Brauch an, mit welchem die Festlegung der Vertragsstrafe ins Ermessen des Abmahnenden gestellt wird, aber im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Bedenken Sie, eine Unterlassungserklärung gilt unter Umständen lebenslang.
Grundsätzlich sollte die Unterlassungserklärung immer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden. Allerdings hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 entschieden, dass die abgegebene Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis bzw. Schuldeingeständnis ist.
Vertragsstrafe – “strafbewehrt”
Wie oben schon geschrieben muss die strafbewehrte Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafeversprechen enthalten. Dies bedeutet, dass für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe versprochen wird. Die Vertragsstrafe muss der Höhe nach so bemessen sein, das sie geeignet ist, die durch die Verletzungsgefahr entstandene Wiederholungsgefahr auszuräumen und der Abgemahnte zukünftig von einem weiteren Verstoß absieht. Eine zu niedrige Vertragsstrafe führt zu einer fehlenden Ernsthaftigkeit, so dass die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird. Auf der anderen Seite kann eine vom Abmahnenden zu hoch angesetzte Vertragsstrafe ein Indiz für eine missbräuchliche Abmahnung sein.
Wann ist eine Unterlassungserklärung unberechtigt?
Ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Unterlassungsanspruch nicht besteht, also der Abgemahnte keinen Rechtsverstoß begangen hat. Dies kann z.B. dann der Fall sein,
- wenn das behauptete und angeblich verletzte Recht nicht oder nicht in der behaupteten Form besteht;
- der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt ist (besonders im Bereich des UWG)
- die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist
- oder keine Wiederholungsgefahr (z.B. nur eine sogenannte Erstbegehungsgefahr) vorliegt.
Ist die Abmahnung unberechtigt und liegt kein Rechtsverstoß vor, sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung in keinem Fall unterzeichnet werden.
Was passiert bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?
Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht oder unwirksam abgegeben, kann der Abmahnende seine Ansprüche auf gerichtlichem Weg geltend machen. Zum einen kann er versuchen, bei dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung bei einem Gericht zu erwirken. Darüber hinaus kann er die Ansprüche auch in einem normalen Gerichtsverfahren mit einer Klage geltend machen. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind die hierdurch entstehenden Kosten in der Regel sehr hoch (lesen Sie hier mehr zu den Kosten einer einstweiligen Verfügung).
Die Verfahrenskosten berechnen sich in diesen Fällen anhand des Gegenstandswertes. Dieser ist meistens sehr hoch. Beispielsweise beläuft sich der Gegenstandswert in Markenstreitigkeiten regelmäßig auf 50.000,00 EUR und mehr. In einem geführten Hauptsacheverfahren (normale Klage oder auch Unterlassungsklage) mit mündlicher Verhandlung entstehen hier leicht Kosten von ca. 10.000 EUR, welche dem Unterlegenen nach Quote des Unterliegens auferlegt werden.
strafbewehrte Unterlassungserklärung – unberechtigt?
Wenn Sie zu Unrecht abgemahnt wurden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sollten Sie unter keinen Umständen eine Unterlassungserklärung abgeben. In diesem Fall müssen Sie als Abgemahnter nicht reagieren. Es empfiehlt sich jedoch regelmäßig auch hier, als Abgemahnter tätig zu werden, da anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass z.B. eine einstweilige Verfügung erlassen wird, obwohl der Anspruch auf Unterlassung gar nicht besteht.
Es empfiehlt sich daher grundsätzlich auf jede Abmahnung zu reagieren, etwa durch ein qualifiziertes Erwiderungsschreiben.
Alternativ kann auch eine sogenannte Schutzschrift hinterlegt werden. Bei einer Schutzschrift handelt es sich um eine Art “Klageerwiderung”, welche in Erwartung der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Schutzschriftenregister hinterlegt wird. Die Gerichte prüfen hinterlegte Schutzschriften grundsätzlich vor Erlass einer Einstweiligen Verfügung.
Ein weiterer Weg, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, ist die negative Feststellungsklage, mit welcher der Angemahnte selbst vor Gericht gehen kann, um die Rechtswidrigkeit der Abmahnung feststellen zu lassen.
strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Kosten
Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung übernehmen und dem Abmahnenden erstatten. Der Abmahnende hat insoweit einen Kostenerstattungsanspruch.
strafbewehrte Unterlassungserklärung – Welche Kosten sind zu erstatten?
Abmahnkosten sind bei einer berechtigten Abmahnung insbesondere dann zu erstatten, wenn der Abmahnende durch einen Anwalt vertreten wurde. Dann hat der Abmahnende einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG Nr. 2300 VV, zzgl. einer Auslagenpauschale. (Abmahnkosten) Bemessen wird die Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert, welcher durch den Abmahnenden grundsätzlich vorgegeben wird.
Zur Bestimmung des Streitwertes gibt es verschiedene Bewertungskriterien. In Markenrechtsstreitigkeiten beträgt der Streitwert oftmals 50.000 EUR und mehr. Bei Urheberrechtsverstößen können aber auch kleine Streitwerte geboten sein. Wurden z.B. unerlaubt Fotos für ein eBay-Angebot verwendet, wird von Gerichten oftmals nur ein der Streitwert von ca. 1500 EUR je Foto zu Grunde gelegt. In den meisten Fällen ist das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens erheblich.
Kosten eines Patentanwalts erstattungsfähig?
Teilweise zieht der Abmahnende in Markenangelegenheiten neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt hinzu. Ist die Hinzuziehung berechtigt und erforderlich, kann für den Patentanwalt eine gesonderte Gebühr entstehen, wodurch sich die Kosten einer Abmahnung verdoppeln können. Hier sollte immer geprüft werden, ob die Hinzuziehung eines Patentanwaltes wirklich erforderlich war.
Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Ein einfaches Muster für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lautet wie nachstehend wiedergegeben. Das Muster bezieht sich auf eine Markenverletzung. Die Vertragsstrafe ist hierin fest vorgegeben. In vielen Fällen empfiehlt sich eine variable Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch, bei welchem die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen vom Unterlassungsgläubiger festgesetzt wird und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfen ist.
strafbewehrte Unterlassungserklärung – Kündigung oder Anfechtung
Unter bestimmten Bedingungen kann eine strafbewehrte Unterlassungsvereinbarung gekündigt oder angefochten werden.
Für die Kündigung gilt zum einen § 313 Abs. 3 BGB. Hiernach kann der Unterlassungsschuldner die Kündigung des Unterlassungsvertrags verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben (§ 313 Abs. 1 BGB).
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die strabewehrte Unterlassungserklärung (bzw. der Unterlassungsvertrag) nach § 314 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrags wegen der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt, ist der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, also z.B. wenn eine Unterlassungserklärung wegen Markenverletzung abgegeben wurde und die zu Grunde liegende Marke gelöscht wird.
Lesen Sie zur Kündigung des Unterlassungsvertrags auch Unterlassungserklärung kündigen.
Neben einer Kündigung kommt auch die Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Betracht. Die Vorschriften für die Anfechtung finden sich in §§ 119 ff. BGB. Erforderlich ist, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB oder nach § 124 BGB gewahrt ist.
Unsere Empfehlung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung
Nehmen Sie eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht auf die leichte Schulter und kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt/ Fachanwalt. Die Folgen einer zu weit abgegebenen Erklärung können schmerzhaft und sogar existenzbedrohend sein. Bei einer trotz Bestehens des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs kann die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung zu erheblichen Mehrkosten führen, welche vermeidbar wären. Gegebenenfalls ist eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Bitte beachten Sie auch die vom Abmahnenden gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung.
In bestimmten Fällen kann es aber den Abgemahnten günstiger sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben und lieber einen gerichtlichen Titel in Kauf zu nehmen. Als Beispiel sei hier genannt, dass eine verwirkte Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen ist. Im Falle der Verletzung eines gerichtlichen Titels ist zwar auf ein Ordnungsmittel zu zahlen, dieses fließt jedoch in die Staatskasse. Letztlich ist dies aber für jeden Einzelfall zu prüfen und grundsätzlich ist aus unserer Sicht eine außergerichtliche Erledigung immer der beste Weg.
Wir für Sie – Kostenfreie Erstberatung
Haben Sie eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erhalten? Oder wollen Sie selbst gegen einen Rechtsverstoß vorgehen und den Wettbewerber zur Unterlassung auffordern? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu an unter 0221 29780954 oder schreiben Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage. Oder nutzen Sie unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.