Markenrechtsverletzungen kommen sehr häufig vor. Oftmals wissen Markeninhaber nichts von der Markenrechtsverletzung oder erfahren erst spät davon. Tatsächlich werden durch Markenrechtsverletzungen – sei es durch Markenpiraterie oder durch Verwendung ähnlicher Marken – enorme Schäden verursacht. Als Markeninhaber sollte man daher frühzeitig eine Überwachung der eigenen Marken einrichten. Hierfür stehen zahlreiche Instrumente zur Verfügung. Genannt seien die Markenüberwachung, die Marktbeobachtung oder die Zollbeschlagnahme.
Inhaltsverzeichnis
- Markenrechtsverletzung – Was ist das?
- Beispiele einer Markenrechtsverletzung
- Rechtsfolgen einer Markenrechtsverletzung
- Markenrechtsverletzung – Wege zur Anspruchsdurchsetzung
- Markenüberwachung
- Richtig reagieren bei Erhalt einer Abmahnung
- Wir für Sie – kostenfreie Erstberatung vom Fachanwalt
Markenrechtsverletzung, was ist das?
Von einer Markenrechtsverletzung spricht man, wenn eingetragene oder nicht eingetragene Markenrechte/ Kennzeichenrechte verletzt werden.
Welche Markenrechte kommen in Betracht?
- eingetragene deutsche Marke – § 4 Nr. 1 MarkenG
- nicht eingetragene Marke mit Verkehrsgeltung – § 4 Nr. 2 MarkenG
- geschäftliche Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichen, besondere Geschäftsabzeichen – § 5 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG
- Werktitel – § 5 Abs. 3 MarkenG
- Unionsmarke
- IR-Marke
Neben den vorgenannten Markenrechten gibt es zahlreiche weitere Markenrechte, wie eingetragene und nicht eingetragene Auslandsmarken.
Eine Markenrechtsverletzung liegt also immer nur dann vor, wenn eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Eine private Nutzung ist daher keine Markenrechtsverletzung.
Außerdem ist für eine Markenrechtsverletzung erforderlich, dass ein mit dem geschützten Zeichen identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Bezeichnungen benutzt wird. Zu beachten gilt hier, dass bekannte Marken (Beispiele: Coca Cola, Apple etc.) einen erweiterten Markenschutz genießen.
Es gibt weitere Kriterien, welche bei der Beurteilung einer Markenrechtsverletzung zu prüfen sind, wie z.B. die markenmäßige oder kennzeichenmäßige Benutzung. Wird beispielsweise ein Markenzeichen nicht markenmäßig verwendet, liegt keine Markenverletzung vor.
Zu einer Markenrechtsverletzung gehört zum einen die klassische Markenpiraterie bzw. Produktpiraterie. Hierbei handelt es sich um eine verschärfte Form einer Markenrechtsverletzung: Hier werden Fälschungen von Originalprodukten ein den Verkehr gebracht, welche für den Laien bzw. den Verbraucher oftmals nur von den Originalproduktenb zu unterscheiden sind.
Markenrechtsverletzungen liegen aber auch dann vor, wenn ähnliche Bezeichnungen für ähnliche Waren/ Dienstleistungen benutzt werden. Oftmals versuchen Wettbewerber, sich durch äußere Produktgestaltungen an begehrte Produkte anzunähern. Hierbei wird oftmals der notwendige Abstand zur geschützten Marke nicht eingehalten, es kommt zu einer Markenrechtsverletzung.
Erlaubt sind zudem notwendige Nennung einer Marke etwa im Zubehörbereich.
Beispiele für eine Markenrechtsverletzung
Eine Markenverletzung wurde bejaht:
“Mini” und “One” – Automarke ./. “Mini”, “Mini Pro”, “miniLITE” und “one” für Elektroroller
“combit” ./. “Commit” bei Warenidentität
“coffee in” ./. “coffee inn”
myMO“ ./. „MYMMO MINI“ im Bekleidungssektor
Eine Markenrechtsverletzung wurde verneint:
“Rösta” ./. “barösta kaffeebar” für Kaffee, Tee, Kakao, Verpflegung von Gästen
softwarebilliger.de ./. notebooksbilliger.de
Wird eine Marke im Modesektor erkennbar nicht als Marke, sondern als Modellbezeichnung verwendet, liegt keine markenmäßige Benutzung vor. In einem solchen Fall ist eine Markenrechtsverletzung zu verneinen.
Markenrechtsverletzung & Rechtsfolgen
Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, kann der Markeninhaber die markenrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verletzer geltend machen. Hierzu gehören der Unterlassungsanspruch, der Schadensersatzanspruch. Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs muss der Verletzte über den Umfang der Verletzungshandlung Auskunft erteilen (Auskunftsanspruch). Markenverletzende Produkte sind zudem zu vernichten und gegebenenfalls an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Unterlassungsanspruch bei Markenverletzung
Der zentrale Anspruch bei einer Markenverletzung ist der Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch wirkt in die Zukunft und gebietet es dem Verletzer, die Markenrechtsverletzung einzustellen. Der Unterlassungsanspruch geht über die reine Unterlassung hinaus. Der Verletzer ist beispielsweise verpflichtet, markenverletzende Produkte so weit wie möglich zurück zu rufen. Außerdem muss der Verletzer dafür sorgen, dass markenverletzende Veröffentlichungen wie Telefonbucheinträge, Fimenregistereinträge, Firmenprofile gelöscht werden. Hierzu hat der Verletzer alles erforderliche zu tun.
Unterlassungsanspruch und strafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Unterlassungsanspruch und die strafbewehrte Unterlassungserklärung stehen in einer engen Beziehung zueinander. Der Unterlassungsanspruch verpflichtet den Verletzer, es zukünftig zu unterlassen, eine begangene Markenrechtsverletzung zu wiederholen. Um den Unterlassungsanspruch zu erledigen, reicht es grundsätzlich nicht aus, die Verletzungshandlung einfach einzustellen. Um eine sogenannte Gefahr einer Wiederholung der Markenrechtsverletzung auszuschließen, muss der Verletzte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Wir keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Verletzte den Unterlassungsanspruch in einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil) feststellen lassen.
Auskunftsanspruch bei Markenverletzung
Der Verletzer ist gegenüber dem Markeninhaber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dies bedeutet, dass der Markenverletzer umfassend über die Verletzungshandlung Auskunft zu erteilen hat. So sind beispielsweise die erzielten Umsätze mitzuteilen. Die Namen gewerblicher Abnehmer müssen offengelegt werden. Zudem ist der Verletzer zu einer Rechnungslegung verpflichtet (Vorlage von Rechnungen). Die Bezugsquellen sind offen zu legen.
Schadensersatzanspruch bei Markenverletzung
Der Markeninhaber kann gegenüber dem Verletzten einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Hierfür stehen dem Verletzten verschiedene Schadensberechnungsmodelle zur Verfügung. Der Markeninhaber kann die für ihn günstigte Schadensberechnung zu Grunde legen.
- Herausgabe des Verletzergewinns
- Lizenzanalogie
- entgangener Gewinn
Sequestrationsanspruch
Der Markeninhaber kann die Herausgabe von Verletzungsstücken zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher (Sequestration) verlangen. Eine solche Anordnung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn nach den Gesamtumständen die Gefahr besteht, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen.
Vernichtung
Der Markeninhaber kann die Vernichtung der Markenverletzenden Produkte verlangen.
Kosten einer Markenrechtsverletzung
Die Kosten bei einer Markenrechtsverletzung können erheblich sein. Bestehende Kostenerstattungsansprüche berechnen sich nach den gesetzlichen Gebührentabellen (RVG, GKG). Die erstattungsfähigen Kosten werden anhand eines zu Gunde zu legenden Gegenstandswertes (Streitwert) berechnet. In Markensachen beträgt der Gegenstandswert oftmals 50.000 EUR und mehr. Bei intensiv genutzen Marken kann der Gegenstandswert mehrere hundert Tausend EUR betragen, unter Umständen sind auch Streitwerte von übe reiner Million EUR möglich.
Das Kostenrisiko bei einem Streitwert von 50.000 EUR bei vollständigem Unterliegen in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beträgt ca. 8 TEUR netto. Hinzu kommen gegebenenfalls vorgerichtliche Abmahnkosten.
Markenrechtsverletzung | Wege zur Anspruchsdurchsetzung
Liegt eine Markenverletzung vor, gibt es verschiedene Wege der Anspruchsdurchsetzung. In den meisten Fällen ist der erste Schritt immer eine Abmahnung. Daneben gibt es den Weg, in dringlichen Angelegenheiten die Markenrechtsverletzung mit einer einstweiligen Verfügung untersagen zu lassen, in Ausnahmefäällen sogar ohne vorherige Abmahnung. Außerdem gibt es das ordentliche Gerichtsverfahren.
Abmahnung
Mit der Abmahnung wird der Verletzer auf die Markenrechtsverletzung hingewiesen und aufgefordert, die Markenrechtsverletzung umgehend einzustellen. Die Abmahnung beinhaltet die Androhung gerichtlicher Schritte. Zudem wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Lesen Sie hierzu auch den Beitrag zur Abmahnung Markenrecht.
Einstweilige Verfügung
Mit der einstweiligen Verfügung kann innerhalb sehr kurzer Zeit ein gerichtlicher Titel erwirkt werden. Mit einer einstweiligen Verfügung wird in den meisten Fällen mit sofortiger Wirkung die Verletzungshandlung verboten. In bestimmten Fällen wird dem Verletzer eine Umstellungsfrist/ Aufbrauchfrist eingeräumt.
Inhalt einer einstweiligen Verfügung ist in den meisten Fällen der Unterlassungsanspruch. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wird in den meisten Fällen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Haft. Lesen sie auch den Beitrag zur einstweiligen Verfügung.
Klage – ordentliches Gerichtsverfahren
Gibt der Verletzer keine Unterlassungserklärung ab, kann der Verletzte die markenrechtlichen Ansprüche auf gerichtlichem Weg mit einer Klage geltend machen.
Löschungsverfahren Marke
Werden Markenrechte durch die Neuanmeldung einer Marke oder durch eine bereits eingetragene Marke verletzt, kann eine Löschung der Marke beim Amt beantragt werden. Bei noch nicht eingetragenen Marken kann die Eintragung mit einem Widerspruch verhindert werden.
Strafverfolgung – strafbare Markenrechtsverletzung
Es gibt Markenrechtsverletzungen, welche strafbar sind. Die Strafbarkeit einer Markenrechtsverletzung/ Kennzeichenverletzung einer deutschen Marke ergibt sich aus § 143 MarkenG.
Zollbeschlagnahme
Der Markeninhaber kann beim Zoll seine Marke überwachen lassen. Hierzu ist die Stellung eines Antrags beim Zoll erforderlich. Ist ein solcher Antrag gestellt, werden vom Zoll Waren, die die Markenrechte verletzen, beschlagnahmt. Der Zoll schickt dem Markeninhaber hierzu eine Mitteilung. Derjenige, welcher die Ware eingeführt hat, kann der Zollbeschlagnahme widersprechen. Der Markeninhaber muss dann binnen 2 Wochen eine gerichtliche Entscheidung vorlegen. Die Zollbeschlagnahme auf Basis einer deutschen Marke ist im MarkenG geregelt unter §§ 146 und 147 MarkenG.
Markenüberwachung
Der Markeninhaber sollte seine Markenrechte selbst überwachen. Nur hierdurch kann effekltiv der Verfall der eigenen Markenrechte vorgebeugt werden. Es ist wichtig, dass es Verfallsregelungen, Verwirkungsfristen und Verjährungsfristen gibt. Lesen Sie mehr zum Thema Markenüberwachung.
Abmahnung erhalten? Richtig reagieren!
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, gilt es schnell und überlegt zu handeln. Verpassen Sie keine Fristen. Lassen Sie die Abmahnung von einem auf das markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Nur so vermeiden Sie schwerwiegende Nachteile und unnötige Kosten.
berechtigte Abmahnung
Im Fall einer berechtihten Abmahnung gilt es zu überlegen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.Allerdings ist zu beachten, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erhebliche vertragsstrafen für den fall einer erneuten Zuwiderhandlung nach sich zieht. Außerdem fließt eine solche Vertragsstrafe direkt dem Markeninhaber zu. In besonderen Fällen kann es daher empfehlenswert sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern lieber eine gerichtliche Entscheidung in Kauf zu nehmen. Dies ist zwar grundsätzlich mit höheren Kosten verbunden. Allerdings kann es aus taktischen Gründen manchmal empfehlenswert sein, diesen Weg zu gehen.
unberechtigte Abmahnung
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung können Sie die Abmahnung ignorieren oder aktiv gegen den Abmahner vorgehen. In manchen Fällen empfiehlt es sich sogar, gegen den Abmahnenden aktiv ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Als Stchwort sei hier die negantive Feststellungsklage genannt. Mit der negativen Feststellungsklage kann man von einem Gericht das Nichtbestehen der vomn Abmahner geltend gemachten Kosten verlangen.
Wir für Sie – kostenfreie Erstberatung vom Fachanwalt
Wenn Sie als Markeninhaber in Ihren Markenrechten verletzt werden oder Sie eine Abmahnung werhalten haben, stehen wir schnell und unkompliziert an Ihrer Seite. Rufen sie uns an unter 0221 29780954. Eine Erstberatung ist kostenfrei und unverbindlich. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.