Vertragsrecht
Vertragsrecht bezeichnet als Sammelbegriff die Regelungen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen, aber auch öffentlich-rechtlichen Verträgen. Im Alltag werden viele Verträge geschlossen, sei es beim täglichen Einkauf der Kaufvertrag, beim Abschluss des neuen Handyvertrags. Die meisten Verträge nimmt man im Alltag nicht wahr. Entscheidend wird es erst dann, wenn es Probleme mit dem Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung gibt oder wenn es um die Gestaltung komplexer Verträge insbesondere im b2b-Bereich geht.
Relevante Regelungen für das Vertragsrecht
Relevant sind hier im zivilrechtlichen Bereich die
- Regelungen aus dem allgemeinen Teil des BGB. Hier geht es um das Zustandekommen eines Vertrags
- Regelungen aus dem BGB besonderer Teil, hierzu gehören die verschiedenen schuldrechtlichen Vertragstypen
- Regelungen aus spezialrechtlichen Rechtsgebieten, wie z.B. UrhG, MarkenG, GmbHG, AktG)
- Überschneidungen zwischen den vertragsrechtlichen Regelungen
- Wir im Vertragsrecht für Sie
allgemeine gesetzlichen Regelungen zum Vertragsrecht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil sind gesetzliche Regelungen enthalten zum Zustandekommen eines Vertrags (§ 311 BGB), zur Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB). So setzt ein Vertrag regelmäßig ein wirksames Angebot (Vertragsangebot § 145 BGB) und eine wirksame Annahme des Vertragspartners voraus. Bei Angebot und Annahme handelt es sich jeweils um Willenserklärungen der Vertragsparteien. Im BGB ist die Willenserklärung in § 130 BGB geregelt. Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag formfrei abgeschlossen werden kann, also mündlich oder schriftlich.
Ebenfalls im BGB allgemeinen Teil finden sich die gesetzlichen Regelungen, welche für allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. (§§ 305 ff. BGB) Hierbei handelt es sich um Einschränkungen, welche für vorformulierte Vertragsbedingungen gelten.
Zudem finden sich hier beispielsweise die gesetzlichen Regelungen zu sogenannten Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB)
Aber auch die Anfechtung eines Vertrags ist hier geregelt. (§§ 119 ff BGB)
Regelungen zu den einzelnen schuldrechtlichen Vertragstypen
Im BGB besonderen Teil finden sich die Regelungen zu den einzelnen schuldrechtlichen Vertragstypen. Hier sind beispielsweise zu nennen der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff BGB), Schenkungsvertrag (§§ 516 ff BGB), Mietvertrag (§§ 535 ff BGB), Pachtvertrag (§§ 581 ff BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff BGB), Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB).
In den einzelnen besonderen Vertragstypen sind die jeweils geltenden Besonderheiten geregelt. Enthalten sind hier beispielsweise spezielle Formvorschriften, wie beim Schenkungsversprechen, für welches eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. (§ 518 BGB)
Jedes Vertragsgebiet und jeder Vertrag weist eigene Besonderheiten auf, so dass man hier nicht vom allgemeinen Vertragsrecht, sondern etwa vom Werkvertragsrecht, Kaufvertragsrecht, Dienstvertragsrecht/ Arbeitsrecht, Gesellschaftsvertragsrecht, Mietvertragsrecht sprechen sollte.
Spezialgesetzliche vertragsrechtliche Regelungen
Neben den besonderen schuldrechtlichen Regelungen existieren weitere spezialrechtliche Regelungen. Im Gesellschaftsrecht finden sich beispielsweise für die GmbH die Regelungen des GmbHG, für die Aktiengesellschaft die Regelungen des AktG.
Im Bereich MarkenG gibt es spezialrechtliche Regelungen zur Lizenz (§ 30 MarkenG), zum Rechtsübergang (§ 27 MarkenG). Im Urheberrecht sind beispielsweise Regelungen zur Lizenzeinräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten in §§ 31 ff UrhG geregelt.
vertragsrechtliche Überschneidungen
Es gilt beim Vertragsabschluss der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bei der Vertragsgestaltung kommen daher regelmäßig verschiedene Vertragsgebiete zur Anwendung. So sind beispielsweise bei einem Lizenzkauf von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Software, Fotos, Filmen sowohl die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, die Regelungen zum Kaufvertrag sowie die spezialrechtlichen Regelungen des Urheberrechts einschlägig. Ein weiteres Beispiel sind Arbeitsverträge mit Angestellten oder Dienstverträge bzw. Werkverträge mit Freelancern. Hier geht es nicht nur um die dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Regelungen, sondern auch um urheberrechtliche Fragen hinsichtlich der Arbeitsergebnisse.
Schließt eine Werbeagentur einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Werbeagenturleistungen, sind hier regelmäßig Beratungsleistungen als auch werkvertragliche Leistungen enthalten. Dennoch wird ein Schwerpunkt festzustellen sein, welcher entweder zur Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag oder aber als Werkvertrag zur Folge hat. Die Unterschiede zwischen beiden Verträgen sind gravierend. So gibt es bei einem Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelung, sondern nur Schadensersatzansprüche. Der Vertragspartner hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein fertiges Werk. Bei einem Werkvertrag wird die Vergütung erst mit Abnahme des geschuldeten Werks fällig. Der Vertragspartner muss also erst zahlen, wenn der Werkunternehmer das geschuldete Werk fertig gestellt hat.
Was wir im Bereich Vertragsrecht für Sie leisten
Die Einordnung der vertraglichen Leistungen ist von besonderer Bedeutung. Von daher ist bereits vor Vertragsschluss genau zu überlegen, welche vertraglichen Leistungen gewollt sind und welcher Vertragstyp einschlägig sein soll. Hierzu reicht es regelmäßig nicht, einen Vertrag mit einer Überschrift, wie z.B. Werkvertrag, zu versehen, da der Inhalt des Vertrags regelmäßig im Rahmen einer Vertragsauslegung ermittelt wird.
Wir stehen im Bereich Vertragsrecht insbesondere Unternehmern mit der Gestaltung und Prüfung von Verträgen zur Verfügung, welche im Zusammenhang mit den allgemeinen Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Anfechtung, Fernabsatz, Widerrufsrecht etc) stehen. Im Bereich der schuldrechtlichen Verträge beraten und vertreten wir im Zusammenhang mit den folgenden Vertragstypen: Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff BGB), Schenkungsvertrag (§§ 516 ff BGB), Mietvertrag (§§ 535 ff BGB), Pachtvertrag (§§ 581 ff BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff BGB), Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB). Hierzu gehören auch die spezialrechtlichen Regelungen des Markenrechts oder des Urheberrechts.
Im Falle einer Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts führen wir eine juristische Prüfung durch und decken Probleme beim Vertragsschluss und bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten auf.
Wir vertreten außergerichtlich. Wenn es sein muss stehen wir aber auch für eine Vertretung vor Gericht zur Verfügung und kümmern uns um die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen/ Schadensersatzansprüchen.
Für eine Beratung rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Gerne können Sie auch unser Formular für eine kostenlose Erstberatung nutzen.
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