Abschlusserklärung und Abschlussschreiben
Teil des Abschlussverfahrens
Das Abschlussverfahren hat den Zweck, eine einstweilige Verfügung einem Hauptsachetitel gleichzusetzen. Hierzu gilt es zu wissen, dass die einstweilige Verfügung immer nur eine vorläufige Regelung darstellt. Durch eine Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgesetzt.
Die Abschlusserklärung
Mit einer Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert. Eine Abschlusserklärung enthält einen Verzicht
- auf die Rechte aus den §§ 936, 926 I und II ZPO,
- auf Widerspruch und Berufung
- auf die Rechte aus den §§ 936, 927 ZPO
- sowie auf die Verjährungseinrede.
Eine Abschlusserklärung dient somit der endgültigen Streitbeilegung und Vermeidung eines sogenannten Hauptsacheverfahrens.
Wann muss die Abschlusserklärung abgegeben werden?
Eine Abschlusserklärung sollte immer dann abgegeben werden, wenn der Schuldner die einstweilige Verfügung anerkennen und keinen weiteren Rechtsstreit führen will.
Dann ist die Abschlusserklärung zur Vermeidung weiterer Kosten rechtzeitig abzugeben. Es sollte dann nicht länger als 2 Wochen abgewartet werden. In Einzelfällen kann die Frist auch 3 Wochen betragen. Beginn der Frist ist die Zustellung der einstweiligen Verfügung.
Wartet der Schuldner mehr als 2 Wochen ab, kann der Gläubiger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hierdurch entstehen dann weitere Kosten.
Das Abschlusschreiben
Mit dem Abschlussschreiben fordert der Gläubiger zur Abgabe der Abschlusserklärung auf. Wartet der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zu lange ab, ist nach geltender Rechtsprechung das Abschlussschreiben erforderlich.
Kosten des Abschlusschreibens
Für ein notwendiges Abschlusschreiben hat der Gläubiger einen Anspruch auf Kostenerstattung. In Klartext bedeutet dies, dass die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet werden müssen. Der Rechtsanwalt kann eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnen.
Abschlussschreiben – notwendig oder nicht?
Ein Abschlusschreiben ist nicht mehr notwendig, wenn der Schuldner bereits eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Es ist auch dann entbehrlich, wenn der Schuldner zum mitteilt, dass er die einstweilige Verfügung nicht akzeptieren will, etwa durch Erhebung des Widerspruchs oder durch Einlegung der Berufung.
Unterlassungserklärung statt Abschlusserklärung
Es besteht auch die Möglichkeit, statt einer Abschlusserklärung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch eine Unterlassungserklärung wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren regelmäßig erledigt. Hier ist abzuwägen, welche Argumente für die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer Abschlusserklärung sprechen. Besprechen Sie die Vor- und Nachteile mit Ihrem Rechtsanwalt.
Bei Fragen stehen wir gerne für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage oder rufen Sie uns an.
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