Anwalt Urheberrecht & Design
Anwalt für Urheberrecht
Der Urheber wird durch das Urheberrecht in seinen Rechten an seinem Werk geschützt. Geschützt werden beispielsweise Computerprogramme, Datenbanken, Literatur/ Texte, Kunst, Bilder, Fotos oder Fotos. Geschützt sein können aber auch grafische Leistungen von Werbeagenturen oder Designern, wie z.B. Prospektgestaltungen, Weboberflächen, Softwareoberflächen. Das Urheberrecht stellt ein effektives Werkzeug für die Urheber dar. Für Unternehmen, welche beispielsweise im Bereich von Softwareentwicklung, Grafik & Design tätig sind, ist die richtige Bewertung urheberrechtlicher Fragestellung von existenzieller Bedeutung. So ist es z.B. wichtig, dass notwendige Nutzungsrechte an geschützten Werken gesichert sind. Ebenfalls sehr wichtig ist beispielsweise eine sorgfältige Abwägung/ Regelung bei der Vergabe von Nutzungsrechten an eigenen Werken. Wir beraten zu allen Fragen des Urheberrechts.
Was wir für Sie tun können:
- Vertragsgestaltung, Lizenzverträge, Entwicklungsverträge, Vertragsverhandlung
- Nutzungsrechtevereinbarungen mit beauftragten Entwicklern
- gerichtliche Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen
- Verteidigung gegen urheberrechtliche Ansprüche, Verteidigung bei Abmahnung
- Vertretung in den Bereichen Filesharing und Fotorecht
Anwalt für Urheberrecht – Beratung und Vertretung
Das Urheberrecht ist allgegenwärtig. Ob Das Foto auf der Webseite, die verwendete Software, das Video im Fernsehen, die Adressdatenbank oder die Musik aus dem Radio, alles fällt unter das Urheberrecht. Demenstprechend oft werden Urheberrechte verletzt, für den Laien sind die Regelungen des Urheberrechts nur schwer nachvollziehbar. Auch im geschäftlichen Bereich spielen die Regelungen des Urheberrechts eine große Rolle. Etwa die Frage, ob im Rahmen einer Softwareentwicklung die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen, wenn z.B. angestellte Mitarbeiter oder selbständige Freelancer an der Softwareentwicklung beteiligt sind.
Urheberrechtsschutz – geschützte Werke
In § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind die einzelnen geschützten Werke aufgezählt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Hierzu gehören insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Daneben sind für Fotos/ Lichtbilder und Software spezielle gesetzliche Regelungen enthalten. In den Regelungen der §§ 69a ff UrhG sind die Regelungen zur Software enthalten. In § 72 UrhG sind die Lichtbilder/ Fotos speziell geregelt. Hier gelten teilweise spezielle Regelungen.
Der Urheber eines Werks genießt urheberrechtlichen schutz. Dieser Schutz besteht über eine lange Zeit und endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der Urheber hat die alleinuige Entscheidungsbefugnis, wer sein Werk verwenden, verwerten, veröffentlichen, vervielfältigen oder bearbeiten darf. Der Urheber kann Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Die Übertragung von Nutzungsrechten kann sich auf einzelne Nutzungsformen beschränken. Es ist aber auch eine Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte möglich (sogen. total buy out).
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen eigenen schöpferischen Leistungen, wie Musikwerken, Fotowerken, Fotografien, Kunstwerken etc..
Urheberrecht und Nutzungsrecht
Das Urheberrecht liegt immer beim Urheber und ist mit diesem untrennbar verbunden. Eine Übertragung von Urheberrechten ist daher in diesem Sinn nicht möglich. Der Urheber kann jedoch Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Nutzungrechte sind beispielsweise Vervielfältigungsrechte, Bearbeitungsrechte etc.
Verletzung von Urheberrechten
Werden die Urheberrechte verletzt, kann der Rechteinhaber gegen den unrechtmäßigen Nutzer Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Berechtigter Rechteinhaber kann hier zum einen der Urheber selbst sein. Wurden Nutzungsrechte übertragen, können Ansprüche auch von dem Inhaber der Nutzungsrechte geltend gemacht werden, sofern die entsprechende Berechtigung zur Geltendmachung besteht.
Der Unterlassungsanspruch beinhaltet das Recht, dem unberechtigten Nutzer die unbefugte Benutzung des geschützten Werks zu untersagen. Hierzu kann der Rechteinhaber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In der Regel ist der erste Schritt zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche die Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Neben dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber auch Schadensersatz verlangen. Als Anwalt für Urheberrecht stehen wir Ihnen bei der Verletzung von Urheberrechten für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Urheberrecht – Einschränkungen
Im Urheberrecht gibt es aber auch Einschränkungen. So ist es beispielsweise erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke für Unterrichtszwecke zu verwenden. Auch die Anfertigung von Privatkopien ist grundsätzlich zulässig. Daneben gibt es das Zitatrecht. Zu beachten ist aber, dass Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung immer der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.
Recht auf Namensnennung des Urhebers
Der Urheber hat ein Recht auf Namensnennung. Dieses Recht folgt aus § 13 UrhG. Dies stellt einen häufigen Streitpunkt bei Urheberrechtsstreitigkeiten dar, etwa wenn der Lizenznehmer vergisst, den Urheber bei Verwendung des geschützten Werks zu benennen. Unterbleibt eine Urheberbenennung, kann der Urheber gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Ale Anwalt Urheberrecht stehen wir Ihnen für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Urheberrecht im Bereich IT-Recht
Im Bereich IT-Recht spielt das Urheberrecht eine große Rolle. Entwickelt ein Unternehmen beispielsweise Software und werden hierzu Freelancer eingesetzt, ist es besonders wichtig, mit den Freelancern eine Vereinbarung zu den erforderlichen Nutzungsrechten zu treffen. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern – hier gilt § 43 UrhG – gilt bei Freelancern der Grundsatz, dass nur die vertraglich gewollten und erforderlichen Nutzungsrechte übertragen werden.
Abmahnung im Urheberecht – richtig reagieren
Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten? Dann sollten Sie umgehend reagieren und die Sache keinesfalls lange liegen lassen. Beachten Sie bitte unbedingt gesetzte Fristen, da bei Fristüberschreitungen mit einem kostenintensiven gerichtlichen Verfahren gerechnet werden muss. Auch sollten sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne rechtliche Prüfung unterschreiben. Wir prüfen für Sie die Abmahnung auf Rechtmäßigkeit.
Anwalt für Urheberrecht – unsere Mandanten
Wir beraten im Urheberrecht vor allem Unternehmer bzw. Unternehmen, hierzu gehören Software- und IT-Unternehmen oder Werbeagenturen. Wir beraten aber auch Künstler oder Privatpersonen.
Wir für Sie – kostenfreie Erstberatung
Haben ie Fragen zum Urheberrecht? Sind Sie abgemahnt worden? Gerne stehen wir Ihnen als Anwalt für Urheberrecht für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an unter 0221 29780954 oder schicken sie uns eine unverbindliche Anfrage.
Nutzen Sie auch unsere kostenfreie Erstberatung. Auf dem angegebenen Formular für unsere kostenfreie Erstberatung können Sie einfach Ihre Frage eingeben und uns relevante Unterlagen wie zum Beispiel eine Abmahnung zusenden. Wir werden uns binnen Kürze dann bei Ihnen zurückmelden.