Widerspruch gegen Markenanmeldung
Im Rahmen der deutschen Markenanmeldung gibt es innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen.
Dies bedeutet, dass Inhaber von identischen oder ähnlichen prioritätsälteren Marken oder auch nicht eingetragenen Kennzeichen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erheben können.
Das DPMA trifft dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Entscheidung über den Widerspruch. Die Parteien – also der Markeninhaber der angegriffenen Marke und der Widerspruchsführer – können in dem Verfahren zur Sache vortragen.
Wir unterstützen Sie bundesweit in einem Widerspruchsverfahren, als Widerspruchsführer oder Widerspruchsgegner. In diesem Zusammenhang prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten in einem Widerspruchsverfahren und übernehmen den Schriftverkehr mit dem jeweiligen Markenamt.
Nachfolgend haben wir Ihnen einige Informationen zum Widerspruchsverfahren zusammengestellt:
Was ist ein Widerspruch gegen eine Markenanmeldung
Im Rahmen des Anmeldeprozesses einer Marke ist ein amtliches Widerspruchsverfahren vorgesehen. Da das Deutsche Patent- und Markenamt wie viele andere Markenämter (EUIPO) im Rahmen der Anmeldung nicht prüfen, ob neu angemeldete Marken gegen bereits eingetragene der angemeldete ältere Kennzeichenrechte verstoßen, haben die Inhaber relevanter älteren Rechte die Möglichkeit, innerhalb der sogenannten Widerspruchsfrist einen Widerspruch gegen die Markenanmeldung einzulegen.
Widerspruch gegen die deutsche Markenanmeldung
Bei der deutschen Markenanmeldung beginnt mit Veröffentlichung der Markeneintragung eine dreimonatige Widerspruchsfrist zu laufen. Das bedeutet, dass die deutsche Marke erst eingetragen wird und dann die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Das DPMA prüft selbst nicht, ob die Markenanmeldung gegen ältere Rechte verstößt. Die Inhaber älterer Rechte sind daher selbst dafür verantwortlich, ihre Markenrechte gegen Verletzungen durch neu angemeldete Marken zu unterbinden.
relevante Marken/ Kennzeichen für einen Widerspruch
Gem. § 42 MarkenG kann ein Widerspruch gestützt werden auf
- eine prioritätsältere eingetragene Marke
- eine nicht eingetragene notorisch bekannte Marke
- eine geschäftliche Bezeichnung, sofern diese Schutz für die gesamte Bundesrepublik genießt
- geografische Herkunftsbezeichnungen
Der Widerspruch kann damit auf ältere deutsche Marken aber auch auf Unionsmarken oder international registrierte Marken (IR-Marken) mit Schutzbereich für Deutschland gestützt werden. Außerdem kann der Widerspruch auf auf Unternehmenskennzeichen gestützt werden, sofern das Unternehmenskennzeichenrecht für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gilt.
Weitere Rechte für einen Widerspruch:
Weitere Rechte für einen Widerspruch gegen eine Markenanmeldung können Rechte aus § 11 MarkenG sein. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine unzulässige Agentenmarke handelt, also eine Marke durch einen sogenannten Agenten ohne Zustimmung des “Geschäftsherrn und Inhabers einer Marke erfolgt ist.
Widerspruchsverfahren – Kosten
Das Deutsche Patent- und Markenamt berechnet für das Widerspruchsverfahren eine Grundgebühr in Höhe von 250,00 EUR. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Grundgebühr. Für den Fall, dass der Widerspruch auf mehr als ein Widerspruchszeichen gestützt wird, ist für jedes weitere Widerspruchszeichen eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50 EUR zu zahlen.
Zu beachten ist, dass die Widerspruchsgebühr binnen der Widerspruchsfrist eingezahlt sein muss.
Für den Fall, dass Sie für die Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt hinzuziehen, kommen weitere Kosten hinzu.
Gut zu wissen: Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beim DPMA werden dem Unterlegenen regelmäßig keine Kosten auferlegt Dies bedeutet, dass grundsätzlich jeder seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Nur in Ausnahmefällen können Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden.
Ablauf des Widerspruchsverfahrens
Die Formalitäten für das Widerspruchsverfahrens sind in §§ 29 bis 32 MarkenV geregelt. Es empfiehlt sich, das Formblatt des DPMA zu nutzen. Die notwendigen Angaben eines Widerspruch ergeben sich aus § 30 MarkenV.
Widerspruch gegen Markenanmeldung – Begründung
Eine gesonderte Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, allerdings zu empfehlen.
Einrede mangelnder Benutzung/ Nichtbenutzungseinrede
Wenn das ältere Widerspruchszeichen eine benutzungspflichtige Marke ist, kann der Inhaber der neu angemeldeten Marke die Einrede mangelnder Benutzung erheben. Der Inhaber der älteren Marke muss dann glaubhaft machen, dass die Marke rechtserhaltend benutzt worden ist. Erfolgt keine Glaubhaftmachung der Benutzung, wird das Deutsche Patent- und Markenamt des Widerspruch aus der nicht benutzten Marke zurückweisen.
Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
Verletzt eine neu angemeldete deutsche Marke die älteren Markenrechte oder Kennzeichenrechte eines Dritten, kann dieser auch zivilrechtlich gegen die Marke vorgehen. Dies bedeutet, dass der Anmelder/ Inhaber der neu angemeldeten Marke mit einer Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert werden kann.
Lesen Sie mehr zum Thema Abmahnung Markenrecht.
Da die Anmeldung/ Eintragung einer Marke grundsätzlich nur eine Erstbegehungsgefahr auslöst (noch keine Wiederholungsgefahr) genügt der Inhaber der neu angemeldeten Marke dem Unterlassungsanspruch grundsätzlich dadurch, dass er auf die Marke verzichtet. Allerdings ist hier ein aktives Tun des Markeninhabers erforderlich.
Wird die Erstbegehungsgefahr nicht beseitigt, steht der Gerichtsweg offen. Der Verletzte kann dann auch gerichtlich die das Verbot der Benutzung/ Löschung der Marke geltend machen, gegebenenfalls auch über eine einstweilige Verfügung.
Widerspruch gegen die Unionsmarke
Das Widerspruchsverfahren gegen die Unionsmarke läuft ähnlich ab wie beim DPMA, weist aber einige Unterschiede auf. So läuft die Widerspruchsfrist bereits mit der Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung. Die Unionsmarke ist zu diesem Zeitpunkt somit noch nicht eingetragen.
Darüber hinaus gibt es beim Widerspruch gegen die Unionsmarke eine soghenannte Cooling-off-Phase. Diese Phase soll zu einer Eingung der Parteien geeinigt werden. Wird das Widerspruchsverfahren innerhalb der cololing-off-Phase beendet, gibt es keine Kostenentscheidung, außerdem wird die Widerspruchsgebühr erstattet.
Widerspruch gegen Unionsmarke Kosten
Die Widerspruchsgebühr beträgt beim EUIPO 320,00 EUR.
Zu beachten ist, dass beim Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung im Fall einer Entscheidung durch das EUIPO dem Unterlegenen Kosten auferlegt werden können.
Kann man den Widerspruch selbst bearbeiten?
Für das Widerspruchsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Das Widerspruchsverfahren kann daher grundsätzlich auch selbst durchgeführt werden. Allerdings ist zu empfehlen, einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt hinzuzuziehen. Wir empfehlen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts/ Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz.
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